08.12.2004 - 17 Änderung Nr. 18 des Landschaftsplanes 1988 der ...
Grunddaten
- TOP:
 - Ö 17
 
- Sitzung:
 - 
Sitzung des Rates der Stadt Aachen
 
- Zusätze:
 - Verfasser : A 61/10
 
- Gremium:
 - Rat der Stadt Aachen
 
- Datum:
 - Mi., 08.12.2004
 
- Status:
 - gemischt (Sitzung abgeschlossen)
 
- Uhrzeit:
 - 16:00
 
- Anlass:
 - Sitzung
 
- Beratung:
 - öffentlich
 
- Vorlageart:
 - Anhörung
 
- Federführend:
 - FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
 
Beschluss:
 
Der
Rat der Stadt fasst zu den aus der Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom
28.07.2004 sich ergebenden Änderungen und Ergänzungen der textlichen
Darstellungen und Festsetzungen mit Erläuterungsbericht einstimmig folgenden
Beitrittsbeschluss:
 
Seite 9: Folgender Text ist einzufügen
„Unberührt bleibt die bestimmungsgemäß ausgeübte militärische Nutzung gemäß § 63 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) mit Ausnahme des Verbotes a.) unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes nach § 48c Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW).“
 
Seite 10: Verbote Brander Wald
Buchstabe g.), als eigenständige
Unberührtheitsklausel ist wie folgt aufzunehmen:
            Unberührt
bleibt
von diesen Bestimmungen der von § 62 LG erfasste und geregelte Biotopschutz.
 
Seite 3: Aufhebung des LB 34 im NSG
Der Klammerinhalt der
textlichen Festsetzung unter N 12 / LB 34 Brander Wald „(soll im NSG
aufgehoben werden)“ ist zu ändern in „(ist im NSG aufgehoben)“.
Seite 8: Gebietsspezifische Festsetzungen Ziff. 3.2.1.2
a.) Im 2. Absatz ist der Halbsatz „soll in der Festsetzungskarte M 1:5000 dargestellt werden“ zu ändern in „wird in der Festsetzungskarte 1:5000 dargestellt“.
b.) Buchstabe a.) soll folgenden Wortlaut erhalten:
            „Zur
Wahrung, Wiederherstellung und langfristigen Sicherstellung eines günstigen
Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und
Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 i.V. mit
Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom
21.05.1992 (DE 5203-310, Reg. Nr. des Brander Waldes) sowie der Anhänge
I und II der FFH-RL. (Hier ist der Absatz einzufügen:)
Hierbei handelt es sich als wildlebende Tierart Gelbbauchunke (Code-Nr. 1193) von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-RL um die (hier Absatz einfügen)
i.          Gelbbauchunke
(Code Nr. 1193) (hier Absatz einfügen).
 
Im Gebiet werden darüber
hinaus folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß
FFH-RL geschützt: (hier Absatz einfügen)
1.         Borstgrasrasen
(Code Nr. 6230), prioritärer Lebensraum
2.         Erlen-,
Eschen- und Weichholzauenwälder (Code Nr. 91 EO), 
            prioritärer
Lebensraum
3.         Schwermetallrasen
(Code Nr. 6130),
Seite 11: Aufhebungen
Das Wort „sollen“ ist in das Wort „sind“ zu ändern.
Seite 10: Verbote/Unberührtheit Brander Wald Der 5. Und 6. Spiegelstrich ist zu streichen.
            Seite
11 Buchstabe a.):Änderung des Wortes Frostbehörde in Forstbehörde
            Seite
11 Buchstabe a.): Änderung des Wortes Wald- und Naturschutzgebiet in
„Naturschutzgebiet im Wald“.
Seite 11 Buchstabe a.): Änderung des Wortes „Standarderhebungsbogen“ in „Standarddatenbogen“.
 
 
Anlagen zur Vorlage
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