30.10.2024 - 15 Mitteilungen der Verwaltung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 15
- Datum:
- Mi., 30.10.2024
- Status:
- gemischt (Niederschrift freigegeben)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Beratung
Herr von Thenen übergibt das Wort an die Bezirksamtsleitung. Frau Stühlen möchte insgesamt 3 Punkte nen-nen.
Zunächst berichtet sie davon, dass im Ortsteil Nütheim-Schleckheim verschiedene Ortseingangstafeln wohl widerrechtlich entwendet worden sind. Der Aachener Stadtbetrieb E 18 hat bereits bestätigt, dass neue Tafeln bestellt wurden. Diese sollen so bald als möglich ersetzt werden.
Zu der Optimierung der Verhinderung zum aktuell noch widerrechtlichen Betreten der Kalkofenflächen wurde seitens der Fachverwaltung eine Planung erstellt. Die erforderlichen Maßnahmen werden öffentlich ausge-schrieben. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Projekt bereits in diesem Jahr abgeschlossen werden kann.
Frau Stühlen berichtet weiter von einer Nachfrage der GRÜNE/SPD-Fraktion nach dem aktuellen Stand zum Feuerwerksverbot im historischen Ortskern von Kornelimünster. Sie verweist hierzu auf die Tischvorlage. Herr Schmitz, Abteilungsleiter der Abteilung „Allgemeine Ordnungs-, Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten (Aachen-Mitte), steht heute als Vertreter der Verwaltung zur Beantwortung von eventuellen Fragen zur Verfügung.
Der Bezirksbürgermeister begrüßt Herr Schmitz und bittet, eventuelle Fragen an ihn zu stellen.
Herr Gilles bittet Herrn Schmitz, noch einmal kurz zusammen zu fassen, warum der Erlass einer Allgemeinver-fügung nicht gut wäre.
Herr Schmitz entschuldigt sich zunächst dafür, dass die schriftliche Stellungnahme der Verwaltung so spät, also erst heute, vorgelegt wird. Er erläutert, dass eine Allgemeinverfügung einen klassischen Verwaltungsakt dar-stellt, die durch eine einfache Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Sowohl in der Verwaltungsvorlage wie auch in dem ergänzenden Schreiben wurde dargelegt, dass die zwingend vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Allgemeinverfügung zum jetzigen Zeitpunkt als nicht erfüllt angesehen werden. Seitens der Verwaltung wird hier ein sehr hohes Prozessrisiko erwartet.
Herr Hoffner kann die Erläuterungen der Verwaltung nicht vollends nachvollziehen. Er fragt, warum denn dann für den Innenstadtbezirk eine solche Allgemeinverfügung erlassen worden ist. Er mahnt hier die in seinen Augen fehlende Sensibilität für den Historischen Ortskern von Kornelimünster an und erinnert in diesem Zusam-menhang an die Hochwasser-Katastrophe im Juli 2021. Viele Bewohner*innen und insbesondere auch die Eigentümer*innen haben in den letzten 3 Jahren enorme Anstrengungen unternommen, um dieses einzigartige Ensemble der Häuser herzustellen. Eine einzige fehlgeleitete Rakete könnte hier immensen Schaden anrichten.
Herr Schmitz verweist hier, wie bereits in der Verwaltungsvorlage ausführlich dargelegt, auf den § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz, der das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandgefährlichen Gebäuden verbietet. Insofern ist im Bereich des Historischen Ortskerns von Kornelimünster das Abbrennen von Pyrotechnik oder überhaupt von Feuerwerk verboten.
In der Aachener Innenstadt liegt insbesondere deshalb ein anderer Sachverhalt vor, da hier größere Plätze wie z.B. der Katschhof eine größere Entfernungen zu geschützten Gebäuden aufweisen. Daher macht hier auch eine Allgemeinverfügung Sinn, um Rechtssicherheit zu erlangen.
Frau Opitz befürchtet, dass erst etwas passieren muss, bis eine Verfügung erlassen werden kann.
Herr Hoffner macht deutlich, dass nach seinem Empfinden um den Aachener Dom und das Rathaus die dortige Bebauung auch nicht enger ist als im Historischen Ortskern von Kornelimünster. Natürlich ist die Bedeutung des Aachener Domes und des Rathauses überregional größer als von Kornelimünster. Er selbst kann auch nach der schriftlichen Verwaltungsvorlage und den ergänzenden Erläuterungen von Herrn Schmitz immer noch nicht nachvollziehen, warum es in der Altstadt von Aachen eine Allgemeinverfügung gibt und es eine solche in Kornelimünster nicht ebenso als erforderlich angesehen wird.
Herr von Thenen weist hier auf den Umstand hin, dass bei dem aktuellen Tagesordnungspunkt „Mitteilungen an die Verwaltung im Allgemeinen keine Diskussion vorgesehen ist, da ja auch kein Beschluss zu fassen ist. Er bittet, dies bei den noch folgenden Wortbeiträgen zu beachten.
Herr Kiemes versteht die Verwaltungsvorlage so, dass das Abbrennen von Pyrotechnik wie auch von Feuerwerk sowohl in der Aachener Innenstadt als auch im Historischen Ortskern von Kornelimünster verboten ist, wenn dann auch aufgrund unterschiedlicher Rechtsnormen. Vielleicht wäre eine Pressemitteilung unmittelbar vor Silvester hilfreich, in der auf den entsprechenden Paragraphen der Sprengstoffverordnung hingewiesen wird.
Herr Plum möchte Herrn Kiemes beipflichten, er hält die Umsetzung dieser Idee für überlegenswert.
Herr Schmitz betont nochmals, dass es keiner Allgemeinverfügung bedarf, um Pyrotechnik bzw. Feuerwerk im Ortskern von Kornelimünster zu verbieten. Er nimmt die Anregung aus der Bezirksvertretung, auf das geltende Verbot hinzuweisen, gerne mit und wird die Umsetzung mit dem Fachbereich Presse und Marketing besprechen.
Zum Abschluss bittet Herr Hoffner Herrn Schmitz nochmals um eine Erklärung, dass es für den Altstadtbereich von Aachen einer Allgemeinverfügung bedarf, dies aber für den Historischen Ortskern in Kornelimünster nicht als zielführend angesehen wird.
Herr Schmitz weist darauf hin, dass der große Unterschied darin besteht, dass der Altstadtkern von Aachen wesentlicher größer ist als der von Kornelimünster. Zum zweiten ist in der Allgemeinverfügung bereits das Mit-führen von Pyrotechnik verboten. Den Ordnungskräften der Stadt Aachen wird durch die Allgemeinverfügung lediglich ein zusätzliches Werkzeug an die Hand gegeben.
Herr von Thenen bedankt sich bei Herrn Schmitz für sein Kommen und die Erläuterungen zu der Entscheidung der Verwaltung.