31.08.2021 - 4 Differenzierung der Höhe des Zinssatzes für die...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

Herr Dr. Breuer teilte dem Gremium mit, dass die Grüne-Fraktion sehr verärgert über die neue Vorlage sei. Diese sei leider sehr viel unpräziser als die alte Vorlage aus der Sitzung vom 15.06.2021. Prinzipiell sei die Idee richtig, den Erbbauzins differenzierter zu betrachten.

 

Frau Wallraff sagte, sie habe erstmal zur Prüfung die alte Vorlage neben die neue legen müssen, um die Unterschiede erkennen zu können. Da wäre eine klarere Darstellung hilfreich gewesen. Sie bat darum, in den Beschlussvorschlag zu Ziffer 1 auch noch Baugruppen und Wohnprojekte (vormals Ziffer 4 des Beschlussvorschlages) aufzunehmen.

 

Herr von Thenen bedankte sich für die neue Vorlage der Verwaltung und sagte, dass die CDU-Fraktion nun zustimmen könne.

 

Frau Braun ergänzte abschließend, dass die klimatischen Auswirkungen positiv seien. Dies würde in der Vorlage leider fehlen.

 

Aufgrund der Anregung der SPD-Fraktion wurde anschließend der folgende geänderte Beschluss gefasst:

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Beschluss:

Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss beschließt einstimmig folgende Reduzierungsmöglichkeiten des bestehenden Erbbauzinssatzes bei Neuverträgen und bei wesentlichen Änderungen bestehender Verträge.

 

Er beschließt:

 

  1. Die mögliche Reduzierung des Erbbauzinssatzes für Wohnungsbaugrundstücke auf bis zu 2 %, wenn durch Konzeptvergaben oder vertragliche Vereinbarungen zusätzliche positive Auswirkungen auf den Klimaschutz erreicht werden (Photovoltaikanlagen, unversiegelte Vorgärten, KfW 40 Standard etc.), oder diese der Sicherung preiswerten und nachhaltigen Wohnraums dienen (z.B. gemeinwohlorientierte Vorhaben, inklusive Wohnprojekte).

Diese Reduzierung gilt auch für gemeinwohlorientierte Mehrfamilienhäuser (Bauvorhaben von Genossenschaften, inklusiven Wohnprojekten, Miethäusersyndikaten oder Stiftungen mit dem Schwerpunkt auf gemeinwohlorientiertem Wohnungsbau).

 

2. Die mögliche Reduzierung des Erbbauzinssatzes im Wohnungsbau bei verdichteten Wohnformen für Familien oder Baugruppen und bei Mehrfamilienhäusern auf 2,0 % für den Anteil öffentlich geförderten Wohnraums, sofern dieser mindestens 50% beträgt, oder wenn eine Bindung an das Mietniveau im geförderten oder preisgedämpften Wohnungsbau für mindestens 40 Jahre erfolgt.

 

3. Die mögliche Reduzierung des Erbbauzinssatzes für soziale Einrichtungen wie Kindertageseinrichtungen auf 1,5 % bei in der Regel 30 Jahren Laufzeit.

 

4. Die mögliche Reduzierung des Erbbauzinssatzes für gewerblich genutzte Grundstücke (hierzu zählen auch gewerblich betriebene Pflegeeinrichtungen) auf 3% des Verkehrswertes des Grundstückes, wenn bei Konzeptvergaben oder bei vertraglich vereinbarten Standards die klimatisch / ökologisch geforderten Standards (Photovoltaikanlagen, unversiegelte Vorgärten, KfW 40 Standard etc.) wesentliche Vergabekriterien darstellen. Eine Festlegung des Erbbauzinssatzes für Grundstücke mit Mischnutzungen ergeben sich nach den Anteilen der einzelnen Nutzungen.

 

5. Die Festlegung der Entschädigungshöhe im Falle des Heimfalls auf einen Festbetrag von einheitlich 75% des Verkehrswertes bei Wohngebäuden und sozialer Infrastruktur (ermittelt durch einen vereidigten Sachverständigen oder den Gutachterausschuss).


 

 

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