13.05.2014 - 8 3. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Ve...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

Der kommissarische Operative Betriebsleiter, Herr Maier, erläutert, dass die Wertstoffe Altkleider und –schuhe aus dem Restabfall ausgeschlossen werden sollen und übergibt für weitere Erläuterungen das Wort an den Geschäftsbereichsleiter der Abfallwirtschaft und Straßenreinigung, Herrn Lennartz. Er weißt darauf hin, dass es sich bei dem vorliegenden Dokument um eine Arbeitsvorlage handelt und weniger um eine Entscheidungsvorlage.

Herr Lennartz erklärt, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen bedingt durch die empfohlene Leitfassung zur Abfallwirtschaftssatzung des Deutschen Städtetags sowie durch die Mustersatzung des Städte- und Gemeinbundes entsprechend der Vorlage verändert werden sollte.

Die Bioabfälle sollen auf Veranlassung des ZEW genauer definiert werden um eine verbandweite Vereinheitlichung der Definition für Bioabfälle herbei zu führen, was zu einer energiereicheren Befüllung des Bioabfallbehälters und zu einer verbesserten Qualität des Bioabfalls führt. Laut ZEW verschlechtert sich die Qualität der angelieferten Mengen Bioabfalls zunehmend.

Herr Lennartz führt weiter aus, dass Altkleider zu den verwertbaren Stoffen gehören und zudem überlassungspflichtige Siedlungsabfälle darstellen. Bisher gab es keine Verpflichtung Altkleider vom sonstigen Restabfall zu trennen. Dies soll sich durch den Ausschluss der Altkleider und -schuhe aus dem Restabfall ändern. Diese Änderung entspricht der 5-stufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetztes (KrWG), wo erst an letzter Stelle die Beseitigung der Abfälle steht.

Der Positivkatalog der Abfallwirtschaftssatzung soll in der Anlage 1 verändert und den aktuellen Gegebenheiten entsprechend dem Positivkatalogs des ZEW angepasst werden.

Die Anlage 4 zur AWS Elektro- und Elektronikaltgeräte soll entsprechend der Vorlage neu verfasst werden. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass Mitbürger häufig fragen, welche Geräte dazu gehören und welche nicht. Dieser Umstand soll durch eine Konkretisierung und Klarstellung der Begrifflichkeiten verbessert werden.

Ratsherr Corsten macht darauf aufmerksam, dass es wünschenswert wäre eine so umfangreiche und aufwendige Vorlage wie diese frühzeitiger zu erhalten, damit für die Ratsmitglieder genügend Zeit verbleibt sich entsprechend zum Termin des Ausschusses vorzubereiten.

Des Weiteren bezieht sich Herr Corsten auf den § 15 und schlägt eine Verkürzung des Paragraphen vor, da die Sonderregelung zur Abholung des Sperrguts in den Bezirken entfällt. Hier ist es möglich den Paragraphen im Sinne der Verständlichkeit für den Bürger weiter zu verschlanken. In § 15 Abs. 2 wird die Mengenbegrenzung für das Sperrgut  mit 3 m³ dargestellt. Ratsherr Corsten führt aus, dass diese Mengenangabe nicht praktikabel ist und von den Bürgern schwer einzuschätzen sei. Bei der Hotline müssten die Teile vom Bürger aufgeführt werden, dies sollte als Angabe ausreichen. Die bisherige Regelung sollte bestehen bleiben. Gleiches gilt für die Angabe von 1 m³ für die Anlieferung des Sperrguts am Recyclinghof Kellerhausstraße desselben Absatzes. Natürlich muss vermieden werden das ganze LKW-Ladungen angeliefert werden, aber man sollte über die Anmeldungen und fachgerechte Abgabe des Sperrguts froh sein und es nicht unnötig für den Bürger verkomplizieren. Herr Corsten bittet um eine Überarbeitung dieses Absatzes.

Ratsherrin Dr. Wolf merkt an, dass in § 11  Abs. 6 geschrieben steht, dass „das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten“ werden darf. Frau Dr. Wolf fragt in die Runde, wie eine Überschreitung des Gewichts festgestellt werden  soll, da keine Wiegungen der Tonnen vor Ort vorgenommen werden. Außerdem ist in § 13 Abs. 3 die Änderung erstellt worden, dass „Standplätze in Kellern oder Stockwerken grundsätzlich nicht zugelassen sind“. Der Großteil der Haushalte im Innenstadtbereich bewahrt jedoch bisher die Tonnen in Kellerräumen auf. Diese Änderung würde zu einer Einschränkung des Vollservices führen.

Herr Lennartz nimmt daraufhin Stellung zu den beiden vorigen Anmerkungen der Betriebsausschussmitglieder. Er gibt zu, dass die Änderung der Mengenangabe in § 15 Abs. 2 zu sehr kontroversen Diskussionen innerhalb der Abteilung geführt habe. Bisher wurde in der Satzung keine konkrete Mengenangabe festgelegt. Intern wurde vereinbart, dass nicht mehr als 15 Teile zum Sperrmüll angegeben werden dürfen, dies wurde bisher nicht satzungsmäßig festgehalten. Bei der Angabe von 3 m³ handelt es sich um eine Vorgabe, die in der Praxis nicht konkret gemessen wird. Jedoch soll mit der Volumenbegrenzung verhindert werden, dass ganze Haushaltsauflösungen an den Straßenrand gestellt werden. Genauso verhält es sich bei der Angabe von 1 m³ für die Anlieferung an den Recyclinghof Kellerhausstraße. Dies entspricht in etwa der Menge, die sich bequem im Kofferraum eines PKWs bzw. einem kleinen Anhänger transportieren lässt. Durch die festgelegte Volumenbegrenzung soll eine deutliche Überschreitung messbar und in Streitfällen belegbar sein.

Weiter führt Herr Lennartz aus, das durch die Änderung in § 11 Abs. 6 erstmalig versucht wurde eine Regelung zu finden, das Tonnengewicht mit in die Satzung aufzunehmen. Es ist aber richtig, dass keine Wiegungen vorgenommen werden. Und auch wenn eine Tonne auffällig schwer ist, werden durch die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts, das von Tonne zu Tonne unterschiedlich sein kann, keine sofortigen Sanktionen verhängt.

Durch die Änderung des § 13 Abs. 3 „Kellerstandplätze (..) sind grundsätzlich nicht zugelassen“, soll vor allem der Unfallschutz in den Vordergrund treten. Die Bedeutung des Wortes „grundsätzlich“ lässt Ausnahmen zu. Der Eigentümer muss allerdings nachweisen, dass er keine andere Möglichkeit besitzt die Tonnen aufzubewahren.

Der kommissarische Operative Betriebsleiter, Herr Maier, betont, dass es nicht darum geht den Vollservice abzuschaffen. Er äußert ebenfalls Bedenken, dass durch eine solche Formulierung Probleme der Rechtssicherheit entstehen könnten. Herr Maier äußert sich ebenfalls zu der bereits strittigen Mengenangabe in § 15 Abs. 2 und führt an, dass keine Angabe oder Begrenzung zu rechtlichen Problemen führen kann, wenn die „haushaltsübliche“ Menge an Sperrgut überschritten wird. Die Volumenangaben in irgendeiner Form sind zudem nötig um die Touren optimaler planen zu können.

Der Beigeordnete Herr Dr. Barth berichtet von einem Artikel aus dem Spiegel bezüglich der Änderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetztes. Dort wurde das Beispiel aufgeführt, dass ein Kleiderbügel, der mit einem Kleidungsstück zusammen erstanden wurde in den gelben Sack gehört, wenn ein Kleiderbügel allerdings einzeln erstanden wird, gehört er zu den Restabfällen.

Herr Dr. Barth stellt ebenfalls deutlich heraus, dass die Mengenangaben in § 15 Abs. 2 der Satzung nicht apodiktisch nachgemessen werden. Es geht darum, eine grobe und realistische Einschätzung vorzunehmen.

Der Vorsitzende des Betriebsausschusses, Herr Haase, schlägt eine Fußnote zu der Mengenangabe vor, in der beispielhaft  eine Kofferraumgröße, die Angabe für den Bürger verständlich erklärt wird.

Herr Klopstein weist auf den Positivkatalog hin. Ihm sind Unstimmigkeiten in den Verweisen zwischen den Produkten des Positivkatalogs aufgefallen. So bezieht sich die Erläuterung des Produkts 030105 auf das Produkt 030104, dass aber nicht aufgeführt wurde.

Herr Lennartz merkt an, dass die Nummerierung und die Erläuterungen in Anlehnung an den ZEW-Stoffstrom aufgestellt wurden und nicht vollumfänglich wiedergegeben sind, sondern sich auf die tatsächlich behandelten Produkte beziehen.

Ratsherrin Frau Dr. Wolf erläutert, dass die Abfallschlüsselnummern so festgelegt werden und sich nicht verändern lassen. Ist eine Schlüsselnummer im Positivkatalog nicht aufgeführt, so findet sie für die Stadt Aachen keine Relevanz.

Ratsherr Ferrari gibt zu bedenken, dass nicht jede Kleinigkeit durch entsprechende Formulierungen im Satzungstext geregelt werden kann. Auch eine Angabe von 3 m³, wie in § 15 Abs. 2, ist nicht unbedingt eindeutig. Ist beispielsweise ein Kleiderschrank zerlegt, nimmt er deutlich weniger Volumen in Anspruch als ein nicht zerlegter Kleiderschrank. Herr Ferrari ist der Meinung, dass sich die Unklarheiten durch das persönliche Gespräch zwischen Bürgen und Abfallberatern bei der Anmeldung des Sperrguts klären werden. Unnötig komplizierte Rechenaufgaben sollten unbedingt vermieden werden.

Herr Haase bemerkt, dass die Fantasie der Bürger zuweilen sehr groß sein kann und es deswegen von Vorteil ist, eine möglichst eindeutige und praktikable Regelung zu finden.

Ratsherr Krenkel äußert, dass ihm persönlich eine feste Vorgabe nicht recht ist. Er habe schon schlechte Erfahrungen mit Call-Aachen gemacht und glaubt, dass solche Angaben dies eher forcieren. Bis heute wird das Sperrgut immer sehr bürgerfreundlich abgeholt. Es lässt sich leider nicht vollständig vermeiden, dass durch Nachbarn oder andere Mitbürger fremdes Sperrgut dazugestellt wird, so dass die 3 m³ vielleicht schnell überschritten werden und der Müll dann liegen bleibt.

Auch hat Herr Krenkel Bedenken bei der Formulierung „Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts“. Er zweifelt an, dass diese festen Vorgaben händelbar sind. Er führt das Beispiel an, das Bruchglas nicht in den Glascontainer mit den runden Öffnungen entsorgt werden kann. Dieses muss dann in der Restmülltonne entsorgt werden, hat aber ein deutlich höheres Gewicht als der übliche Restmüll.

Ratsherr Blum stellt fest, dass feste Vorgaben zu Diskussionen führen. Er hält eine so genaue Mengenangabe wie in §15 Abs. 2 für einen Fehler.

Herr Klopstein betont, dass eine Mengenbegrenzung durchaus sinnvoll ist, da es im § 15 Abs. 1 heißt, „jeder Abfallbesitzer (...) hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sperrige Abfälle aus Haushaltungen (…), gesondert abfahren zu lassen.“ Um Haushaltsauflösungen zu vermeiden muss eine Begrenzung angegeben werden.

Ratsherrin Frau Dr. Wolf schlägt vor, das Wort „darf“ durch „sollte“ zu ersetzen.

Ratsherr Corsten stellt klar, dass die Änderungen nicht in diesem Ausschuss beschlossen werden. Der Betriebsausschuss soll lediglich Anregungen geben. Es soll durch die Formulierung jeglicher Missbrauch ausgeschlossen werden.

Der Betriebsausschussvorsitzende, Herr Haase, stimmt Ratsherrn Corsten hierin zu.

Dennoch stellt Ratsherr Corsten fest, dass er mit dem Umgang von Maßeinheiten vorsichtig umgehen würde und dass diese Formulierung im Betriebsausschuss keine Zustimmung erlangt.

Herr Haase schlägt vor, in § 15 Abs. 1 im letzten Satz die Formulierung „Haushaltsauflösung“ mit aufzunehmen.

Herr Klopstein betont nochmal, dass es sich um eine Empfehlung und nicht um eine Entscheidung handelt.

Auf Grundlage der vorherigen Diskussion und dem sich daraus ergebenden breiten Vorbehalt des Ausschusses gegen den Satzungsentwurf in der vorgelegten Fassung, schlägt Herr Maier im Interesse der notwendigen Inkraftsetzung der neuen Abfallwirtschaftssatzung im Übrigen vor, die kritischen Passagen mit dem Ziel einer späteren Klärung herauszunehmen, und zwar wie folgt: unter der Maßgabe der Herausnahme der m³-Mengenbegrenzung in §15 Abs. 2 und der Aufnahme des Kriteriums „keine vollständige Haushaltsauflösung“ in der gleichen Satzungsnorm sowie unter der weiteren Maßgabe der Streichung des Tatbestandsmerkmales „das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird“ in der Norm des § 11 Abs. 6, ist der Satzungsentwurf wie vorgelegt zustimmungsfähig.

Mit diesem Vorschlag erklärt sich der Betriebsausschuss einverstanden.

 

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Beschluss:

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen des Aachener Stadtbetriebes zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Änderung der Abfallwirtschaftssatzung in der vorgeschlagenen Form zu beschließen mit der Maßgabe der Herausnahme der m³- Mengenbegrenzung in § 15 Abs. 2 und der Aufnahme des Kriteriums „keine vollständige Haushaltsauflösung“ in der gleichen Satzungsnorm. Des Weiteren unter Maßgabe der Streichung des Tatbestandsmerkmals „das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird“ in der Norm des § 11 Abs. 6.  

 

 

 

 

 

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Anlagen zur Vorlage

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