13.12.2016 - 14 Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristisc...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Ratsherr Teuku fragt, warum der Entschluss, ob eine Optionserklärung abgegeben werden soll, erst jetzt gefasst werde, obwohl der Beschluss zur Gesetzesänderung bereits im Jahr 2015 gefasst worden sei.

 

Frau Grehling antwortet, dass die Prüfung dieser umfangreichen Problematik viel Zeit in Anspruch genommen habe. Außerdem lägen nur wenige weitergehende Informationen seitens der Finanzverwaltungen vor. Man schließe sich mit der Abgabe der Optionserklärung dem überwiegenden Teil der Kommunen an. Die Rechtslage sei noch nicht durch Erlasse oder Richtlinien konkretisiert und könne daher noch nicht abschließend beurteilt werden.

 

Ratsherr Deumens bemerkt, dass sich hinter dem juristischen Titel der Vorlage durchaus eine Regelung mit möglicherweise umfangreichen Konsequenzen verberge. Aus der Gesetzesbegründung gehe hervor, dass der Wettbewerb verstärkt werden solle, indem auch juristische Personen des öffentlichen Rechts umsatzsteuerpflichtig würden. Er fragt, ob hierdurch die Erfüllung kommunaler Aufgaben erschwert bzw. eine Privatisierung bestimmter Bereiche begünstigt werde.

 

Frau Grehling erwidert, dass eben die Frage, welche Aufgaben konkret betroffen sind, unklar sei. Sie sorge sich insbesondere, dass Synergieeffekte aus der interkommunalen Zusammenarbeit dadurch verzehrt würden, dass die im Rahmen der Zusammenarbeit erbrachten Leistungen umsatzsteuerpflichtig würden. Bereits das EU-Beihilfe-Recht, das ebenfalls den Wettbewerb fördern solle, erschwere hier eine Zusammenarbeit.

Im Ergebnis  wolle man der Mehrheit der Kommunen folgen und die Optionserklärung abgegeben, insbesondere, da die Rechtsunsicherheit bezüglich der Auslegung hoch sei.

 

Ratsherr Linden fragt, welches Steuervolumen in Rede stünde und ob die jeweiligen Regelungen zur interkommunalen Zusammenarbeit überarbeitet werden müssten.

 

Frau Grehling gibt an, das Steuervolumen nicht abschätzen zu können, eben weil unklar sei, welche konkreten Leistungen umsatzsteuerpflichtig würden. Eine verwaltungsweite Abfrage sei erfolgt und werde derzeit geprüft. Die jeweiligen Regelungen würden zudem ebenfalls überprüft, um eine Steuerpflicht durch Optimierung der getroffenen Regelungen eventuell verhindern zu können.

Sie hoffe, dass bis zum Jahr 2021, in dem die Neuregelung definitiv greifen wird, ergänzende Erlasse und Richtlinien die Auslegung erleichtern und die Rechtslage dadurch besser einschätzbar werde.

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Beschluss:

Der Finanzausschuss nimmt die Änderungen des Umsatzsteuerrechts bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) ab dem 01.01.2017 zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen einstimmig und ohne Enthaltungen, bis zum 31.12.2016 gegenüber dem zuständigen Finanzamt Aachen-Stadt eine Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) abzugeben, um die bisher geltenden Regelungen für die Umsatzbesteuerung jPdöR nach Maßgabe der Begründung weiterhin anwenden zu können.

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