12.04.2018 - 10 Bewohnerparken "V" (Viktoriaallee) und "Z" (Zol...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

Herr Müller hält einen Vortrag, der auch als Anlage zu dieser Niederschrift einsehbar ist.

Er berichtet, dass die Bezirksvertretung Aachen-Mitte (BV 0) in ihrer Sitzung einen geänderten Beschluss gefasst hat, den er vorliest.

 

Frau Conradt begründet den geänderten Beschluss der BV 0.

 

Zur Beantwortung der Frage von Frau Breuer erläutert Frau Ernst die Rechtslage zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit. Ist diese kurzfristig bzw. zeitlich begrenzt, gebe es die Möglichkeit, sie durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Für die langfristige Pflegebedürftigkeit müsste der Pflegestufennachweis vorgelegt werden.

 

Frau Rhie betont die Wichtigkeit der Evaluation nach einem Jahr, um zu sehen, ob das Angestrebte auch erreicht worden ist. Zum Nachweis der kurzfristigen Pflegebedürftigkeit sei ihrer Meinung nach ein ärztliches Attest nicht ausreichend. Da sie schwierig nachzuweisen sei, sollte es deshalb eine Sonderparkberechtigung nur für langfristige Pflegebedürftigkeit geben.

Es würden sich folgende Fragen stellen:

-          Wieviele Parkausweise sollen vergeben werden, wenn es mehrere pflegende Personen gibt?

-          Worauf bezieht sich der Ausweis bei der Nutzung von Carsharing-Fahrzeugen?

-          In der Fraktion sei die Frage der Handhabung für Auszubildende diskutiert worden. Grundsätzlich sollten diese natürlich nicht schlechter gestellt werden. Die Frage sei aber, ob es hierüber belastbare Zahlen gibt und ob es das Ergebnis in der Pilotphase nicht verfälschen könnte - wegen der Nutzung der Azubi-Tickets.

 

Herr Blum sieht bei den Bewohnerparkzonen einen Dominoeffekt, d. h. sie müssten immer wieder erweitert werden. Es sei gut, dass sich hierdurch die Situation stetig verbessere. Bezüglich der Auszubildenden widerspricht er Frau Rhie. Die Situation sei für sie die gleiche wie für Studierende. Deshalb dürfe man auch hier beim Bewohnerparken nicht differenzieren. Es sei an der Zeit, die Ungerechtigkeit auszuräumen.

 

Frau Breuer entgegnet, zurzeit gebe es den Unterschied zwischen Azubis und Studenten im Abo-Ticket noch, deswegen ergebe sich die Frage, wie man diese in der Erprobungsphase behandelt. Bezüglich des Pflegenachweises gebe sie Frau Rhie Recht, dass nur die Berücksichtigung langfristiger Pflege sinnvoll ist.

Sie schlage vor, dass die Verwaltung nach einem Jahr evaluiert, das Ergebnis vorstellt und dann evtl. Korrekturen vorgenommen werden können.

 

Herr Müller antwortet auf die Fragen der Frau Rhie, eine Statistik über Auszubildende sei ihm nicht bekannt. Ihr Anteil wäre aber voraussichtlich niedriger, wenn man die Bedingung des ÖPNV-Tickets daran knüpfen würde. Mangels Fakten müsste das nach der Versuchsphase evaluiert werden.

Es sei die Entscheidung der Politik, aber je mehr man den Kreis der Personen aufweite, umso mehr schränke man die Möglichkeit der Steuerung der Mobilität ein.

 

Frau Ernst beantwortet weitere Fragen:

-          Der Ausweis könne nur für eine Person und ein KFZ-Kennzeichen ausgestellt werden. Man könne sonst nicht nachhalten, von wem er genutzt werde.

-          Zu der Frage nach dem Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch Attest könnte man auch den medizinischen Dienst hinzuziehen und von diesem einen Nachweis verlangen. Momentan wisse man aber nicht verlässlich, wieviel Fälle das betreffe.

 

Zu der Frage nach dem Parkausweis bei Carsharing erklärt Herr Müller, er gehe davon aus, dass es bei der bisherigen Regelung bleibe.

(Anmerkung: In diesem Fall wird ein Parkausweis ausgestellt, der darauf hinweist, dass der beantragende Nutzer des Fahrzeugs einer Carsharing-Organisation angehört, einschließlich der Listen-Nr. des Antragstellers. Gleichzeitig muss der Name der Carsharing-Organisation auf dem Fahrzeug deutlich erkennbar sein.)

 

Frau Rhie beantragt eine Sitzungsunterbrechung zwecks Abstimmung in der Koalition aus CDU und SPD, die von 19.50 – 20.00 Uhr dauert.

 

Frau Rhie berichtet nach Wiederaufnahme der Sitzung, man habe sich mit den Mitgliedern der BV 0, Frau Conradt und Herrn Brantin, die am Vortag an der Sitzung teilgenommen haben, abgestimmt. Der Beschluss vom Vortag soll beibehalten werden, mit einer Änderung in Punkt d). Sie beantragt für die Koalition folgende Änderungen im Beschlussvorschlag der Verwaltung aufzunehmen:

Zu d) soll „Monats“ gestrichen werden und  stattdessen hinter Ticket „im Jahresabo“ eingefügt werden.

Zu f) soll hinter „Familienangehörige“ die Ergänzung „oder nahestehende Personen“ hinzugefügt werden.

 

Herr Blum beantragt, über den von der BV 0 gefassten Beschluss abzustimmen, in dem unter d) „ÖV-Monats-Ticket“ gestrichen wurde.

 

Der Vorsitzende Herr Ferrari lässt zunächst über den Antrag des Herrn Blum abstimmen.

Abstimmungsergebnis:

mehrheitlich abgelehnt bei 1 Zustimmung

 

Anschließend erfolgt die Abstimmung über den Antrag der Koalition aus CDU und SPD; es ergeht der folgende

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Beschluss:

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung über die positive Wirkung der Einführung der Bewohnerparkzone „V“ und „Z“ zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat die Ausweitung des Personenkreises, der einen Bewohnerparkausweis erhält, versuchsweise für ein Jahr im Bereich Frankenberger Viertel (Zone “V“ und „Z“). Anschließend ist zu prüfen, welche Auswirkungen durch den angepassten Personenkreis entstehen und ob dieser auf alle Zonen im Stadtgebiet übertragen werden kann.

 

Sonderparkberechtigt werden:

a)Hauptwohnsitzler mit auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz (Kennzeichenmitnahme möglich).

b)Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.

c)Hauptwohnsitzler, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

d) Hauptwohnsitzler, die eine Ausbildung machen, ein ÖV-Monats-Ticket im Jahresabonnement nachweisen und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

e)Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen.

f) Familienangehörige oder nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat. Der Bewohnerparkausweis bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

Jeder Berechtigte erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein Kraftfahrzeug.

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig bei 1 Enthaltung

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen

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