18.09.2018 - 6 Nachveranlagung Grundbesitzabgaben

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Ratsherr Pilgram fragt, ob man verpflichtet sei, die Überdeckungen aus Vorjahren in den aktuellen Gebührenkalkulationen zu berücksichtigen, warum eine Nachveranlagung notwendig sei und ob diese Nachveranlagung den Grundstückseigentümern zugutekomme.

 

Frau Grehling antwortet, dass man gesetzlich nicht verpflichtet sei, die Nachveranlagungen für die Jahre vor 2015 in den Gebührenbedarfsberechnungen 2019 zu berücksichtigen. Die Gebührengerechtigkeit werde jedoch bei der Stadt Aachen ausgesprochen ernst genommen und niemand wolle sich an der Nachveranlagung bereichern. Sie verweist auf die Vorlage zum Thema fehlerhafte Gebührenbescheide aus dem Finanzausschuss am 15.05.2018. Die hier genannten Nachveranlagungen für die Jahre vor 2015 seien gesetzlich lediglich aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht mehr pflichtig zu berücksichtigen. Zur Wahrung der Fairness sei es nicht richtig, diese zu viel eingenommenen Gebühren, nur weil es zu spät aufgefallen ist, nicht mehr einzubeziehen. In Abstimmung mit dem Rechungsprüfungsamt bedürfe es allerdings eines politischen Beschlusses so zu verfahren, andernfalls sei der Verwaltung diese Handlungsoption im Sinne der Vermögensbewirtschaftung verwehrt.

Weiter führt Frau Grehling aus, dass die Nachveranlagung den jetzigen Grundstückseigentümern zugutekomme, da hierdurch eine weitere Erhöhung der Gebühren verhindert werde.

 

Ratsfrau Plum sagt, dass aus Sicht der Koalition diese Nachveranlagung begrüßenswert sei und man mit Freude zustimme.

 

Ratsherr Pilgram fragt, ob die Nachveranlagung als Gutschrift in den Bescheiden separat ausgewiesen werde, oder es eine andere Darstellungsform gebe.

 

Frau Grehling erläutert, dass durch die Nachveranlagungen die in der gesamten Gebührenbedarfsberechnung gegenübergestellten Aufwendungen fiktiv vermindert oder Erträge fiktiv erhöht werden. Es werde nicht separat in den Gebührenbescheiden ausgewiesen.

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Beschluss:

Der Finanzausschuss nimmt die Ausführung der Verwaltung einstimmig zur Kenntnis und ist mit der Berücksichtigung der Überdeckungen aus Vorjahren in den jeweiligen Gebührenkalkulationen zu Gunsten der Gebührenzahler einverstanden.

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