30.01.2019 - 8 Zieglerstraße, Markierung von Schutzstreifen

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

Herr Bode, CDU, stellt den erarbeiteten Kompromiss vor. Von Seiten der Bezirksvertretung wurde die Verwaltung mit der Prüfung folgender Punkte beauftragt, welche inhaltlich wie folgt beantwortet wurden:

1)         Aufstellung Stop-Schild am Einmündungsbereich Kaubendenstraße

Dem Vorschlag der Bezirksvertretung ein Stop-Schild (Zeichen 206) anstelle des geplanten Zeichens 205 (Vorfahrt gewähren) von der Kaubendenstraße kommend aufzustellen, kann nicht gefolgt werden.

Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) darf das Zeichen 206 nur angeordnet werden, wenn

die Sichtverhältnisse an der Kreuzung oder Einmündung es zwingend erfordern,

es wegen der Örtlichkeit (Einmündung in einer Innenkurve oder in eine besonders schnell befahrene Straße) schwierig ist, die Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf der anderen Straße zu beurteilen, oder

es sonst aus Gründen der Sicherheit notwendig erscheint, einen Wartepflichtigen zu besonderer Vorsicht zu mahnen (z.B. in der Regel an der Kreuzung zweier Vorfahrtstraßen).

 

 

 

 

Die oben genannten Einsatzkriterien werden an der Einmündung Kaubendenstraße/Zieglerstraße nicht erfüllt.

Das Zeichen 206 schreibt den Verkehrsteilnehmern das vollständige Anhalten des Fahrzeuges vor. Auch wenn auf der Vorfahrtsstraße kein Fahrzeug vorhanden ist, muss jeder Fahrzeugführer, der aus der Kaubendenstraße ausfahren möchte, vor dem Abbiegevorgang anhalten. Dies ist besonders zu verkehrsschwachen Zeiten für die Verkehrsteilnehmer nicht nachvollziehbar. Die Unfalllage ist als unkritisch einzustufen, da sich in den letzten drei Jahren keine Unfälle der Kategorie 1-4 im Kreuzungsbereich Zieglerstraße/Kaubendenstraße ereignet haben.

Das Aufstellen des Stop-Schildes kann rechtlich nicht begründet werden.

 

Die Roteinfärbung des Schutzstreifens im Kreuzungsbereich erhöht die Aufmerksamkeit der Verkehsteilnehmer, die aus der Kaubendenstraße in die Zieglerstraße abbiegen.

 

2) Einrichtung eines Fahrradschutzstreifens auf der Nordseite der Zieglerstraße zwischen Ende Wendehammer und der Grundstückseinfahrt Hausnummer 17

Die Planung sieht keine Radverkehrsanlage auf der Nordseite der Zieglerstraße vor. Im Sinne einer kontinuierlichen Radverkehrsführung ist es nicht sinnvoll ein Schutzstreifenfragment gegenüber der Kaubendenstraße anzulegen. Aus Sicht der Verwaltung ist auch ein Haltverbot gegenüber der Kaubendenstraße nicht erforderlich, da die Restfahrbahnbreite neben parkenden Lkw 7,35 m beträgt.

 

3)    Einrichtung einer Aufstellfläche für Radfahrer auf der Nordseite der Zieglerstraße auf Höhe des Fahrradparkhauses „Grünenthal“

Innerstädtisch wird das indirekte Linksabbiegen für Radfahrer in Aachen nur an lichtsignalgeregelten Knotenpunkten eingesetzt. Im Fall des indirekten Abbiegens wird der Radverkehr über die seitlich einmündende Straße bis zu einer Aufstellfläche geführt. Anschließend kann von dort die Straße überquert werden.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Zufahrt in ein privates Parkhaus, nicht um eine Knotenpunktgestaltung. Darüber hinaus gibt es auf der Zieglerstraße bei einer werktäglichen Verkehrsbelastung von ca. 6.000 Kfz und einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50km/h keine Notwendigkeit für eine solche Radfahrschleuse.

 

Die Verwaltung wird die Situation jedoch nach der Markierung (Schutzstreifen und Parkflächen) beobachten und über die Ergebnisse berichten.

 

4)    Einrichtung von 2,00 m breiten Parkstreifen auf der Nordseite und von 2,50 m breiten     Parkstreifen auf der Südseite der Zieglerstraße

In der Zieglerstraße parkt regelmäßig eine größere Anzahl von Lkw, besonders nachts und am Wochenende im Rahmen der einzuhaltenden Lenkruhezeiten. Für diese ist das Anlegen von 2,50 m breiten Parkstreifen unbedingt erforderlich. Das Parken von Lkw auf nur einer Fahrbahnseite wird dazu führen, dass es zu verstärkten Sichtbehinderungen für ausfahrende Fahrzeuge der anliegenden Grundstücke auf der Seite des erlaubten Lkw-Parkens kommt.

Die Ausweisung von Parkverboten für Lkw würde dem Sinn des Gewerbegebietes widersprechen bzw. es würde zu Verdrängungseffekten in andere Bereiche (u.a. Wohngebiete) der Umgebung führen.

Beim Ausbau der Zieglerstraße war der Begegnungsverkehr zwischen zwei Lkw bereits vorgesehen, denn die Restfahrbahnbreite zwischen parkenden Lkw beträgt 7,35 m.

Außerdem würde die Restriktion des Lkw-Parkens auf einer Fahrbahnseite zu einer Verbreiterung der Restfahrbahn führen, was sich dann wiederum negativ auf die gefahrene Geschwindigkeit in der Zieglerstraße auswirken wird.

Deswegen ist das Verbot des Lkw-Parkens auf der Nordseite der Zieglerstraße nicht sinnvoll.

 

Als Ergebnis der Beratungen wurde von Herrn Bode folgender Kompromiss vorgeschlagen:

Im Ergebnis der Abwägung wird die optimierte (Variante 2a) mit einer Fortführung des Schutzstreifens und einer Rotmarkierung der Radfahrerfurt im Kreuzungsbereich Zieglerstraße/ Kaubendenstraße empfohlen.

Zwar wird die Zieglerstraße nur mäßig durch Schwerverkehr befahren, jedoch nutzt dieser auch die Parkstände am Fahrbahnrand. Deshalb ist die Markierung von 2,50 m breiten Parkständen sinnvoll. Durch einen einseitigen Schutzstreifen bleibt eine Restfahrbahn von 5,30 m, sodass der Begegnungsverkehr von Pkw und Schwerverkehr möglich ist, ohne den Schutzstreifen zu befahren.

Durch die Markierung und die Roteinfärbung des Schutzstreifens sowie das Aufbringen von Fahrradpiktogrammen wird im Einmündungsbereich zur Kaubendenstraße auf die Radfahrer hingewiesen. Dadurch wird ihre Sicherheit erhöht.

Variante 2a trägt damit sowohl zur Förderung des Radverkehrs auf der Zieglerstraße als auch zur Nutzung des Vennbahnweges bei und berücksichtigt die hohe Nachfrage nach Abstellmöglichkeiten für Lkw im Gewerbegebiet.

 

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Beschluss:

Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Sie fast einstimmig den Planungs- und Ausführungsbeschluss gemäß der vorgelegten Planung der Variante 2a (Plan-Nr. 2018/10-02) (Markierung eines einseitigen Schutzstreifens) mit nachfolgenden Ergänzungen:

 

-Der Wendehammer wird komplett mit einem Schutzstreifen versehen

 

-Die rote Schutzstreifenmarkierung im Einmündungsbereich Kaubenden- Zieglerstraße wird über die dortige, auf der Südseite der Zieglerstraße anschließende Grundstückszufahrt, verlängert.

 

-Gegenüber der Einmündung Kaubendenstraße (Nordseite Zieglerstraße) wird vom Wendehammer beginnend bis Ende Einmündungsbereich ein absolutes Halteverbot eingerichtet.

 

-Auf Höhe der, auf der Nordseite der Zieglerstraße gelegenen, Trafostation (Zieglerstraße 11) wird die Fläche zwischen den beiden Grundstückseinfahrten als Sperrfläche ausgewiesen und entsprechend markiert.

 

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Anlagen zur Vorlage

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