21.11.2019 - 18 Bewohnerparken;hier: Ergebnisse des Pilotproje...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Auf eine Frage der Frau Rhie bezüglich der Parkausweise für Pflegende antwortet Frau Ernst, die Bewohner mit Hauptwohnsitz bekämen einen Ausweis, Pflegende eine Ausnahmegenehmigung gleichen Inhalts.

 

Herr Blum äußert sich zufrieden, dass das Thema Auszubildende behandelt worden ist und diese mit den Studierenden gleich gestellt werden sollen. Nachdem es jetzt im Frankenberger Viertel evaluiert wurde und eingeführt werden soll, sollte es nun auf die ganze Stadt ausgeweitet werden. Dies sei zwar ein positiver erster Schritt, aber die Azubis seien noch immer preislich schlechter gestellt; auch das sollte in Angriff genommen werden. Positiv sei die Ausweitung des Berechtigtenkreises auf Pflegende.

 

Frau Breuer gibt zu bedenken, dass das Ticket für Auszubildende ein Angebot sei, was freiwillig angenommen werden kann, bisher aber nur von wenigen genutzt werde.

 

Es ergeht der folgende

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Beschluss:

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung über die Ergebnisse des Pilotprojektes im Frankenberger Viertel zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat die Ausweitung des Berechtigtenkreises für einen Bewohnerparkausweis auf das gesamte Stadtgebiet zu beschließen.

Sonderparkberechtigt werden:

a) Hauptwohnsitzler, die mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Fahrzeug fahren (Kennzeichenmitnahme möglich).

b) Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.

c) Hauptwohnsitzler, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

d)  Hauptwohnsitzler, die eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

e) Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen.

f) Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat. Der Bewohnerparkausweis bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

Jeder Berechtigte erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein Kraftfahrzeug.

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig

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