Entscheidungsvorlage - FB 56/0511/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie hebt seinen Beschluss vom 27. Juni 2024 zum TOP 4ö, Tagesordnungsantrag der Fraktion Die Linke „Sachstandsbericht zur Bezahlkarte für Geflüchtete“ auf.

 

  1. Der Ausschuss für Soziales und Integration empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den nachstehenden Beschluss zu fassen:

 

Die Einführung einer sogenannten Bezahlkarte für Geflüchtete bringt aus Sicht des Rates der Stadt Aachen keine Vorteile gegenüber der aktuellen Praxis der Stadt Aachen, jedoch viele Nachteile für die Nutzer*innen. Daher spricht sich der Rat der Stadt Aachen nachdrücklich dafür aus, die Einführung einer Bezahlkarte in Aachen abzulehnen, falls die entsprechende Landesgesetzgebung das zulässt. Die Verwaltung wird gebeten, dies gegenüber der Landesregierung zu kommunizieren. Sofern die Bezahlkarte für die Kommunen verpflichtend eingeführt werden sollte, fordert der Rat der Stadt Aachen die Landesregierung dringend auf, in allen weiteren Beratungen über die Bezahlkarte die folgenden Grundsätze zu berücksichtigen:

 

  • Die Bezahlkarte soll ausschließlich an Menschen mit Sozialleistungsanspruch ausgegeben werden, die über kein Bankkonto verfügen. Bei allen anderen Geflüchteten soll es bei der bisherigen Überweisung der Geldleistungen auf das Konto bleiben.
  • Die Bezahlkarte soll das Format von Visacard/Mastercard haben, um eine Stigmatisierung zu verhindern und muss in allen Geschäften nutzbar sein.
  • Überweisungen mindestens im Inland müssen möglich bleiben.
  • Es soll keine Begrenzung für Bargeldabhebungen geben.
  • Es sollen mehrere Bezahlkarten für eine Bedarfsgemeinschaft ausgegeben werden.
  • Die Nutzung der Bezahlkarte soll nicht auf bestimmte Regionen oder Branchen beschränkt sein, da Geflüchtete eine lebenswichtige Flexibilität beim Konsum benötigen.
  • Die Bezahlkarte soll dem Prinzip des Guthabenkontos folgen, um Verschuldung zu verhindern.
  • Die Kommunen sollen keine Kosten tragen.

 

Sollte die Bezahlkarte verpflichtend, aber mit einem inhaltlichen Gestaltungsspielraum für Kommunen eingeführt werden, wird die Verwaltung beauftragt, die o. g. Punkte nach Möglichkeit für Aachen umzusetzen.

 

  1. Auf Empfehlung des Ausschusses für Soziales, Integration und Demographie, beschließt der Rat der Stadt Aachen wie folgt:

 

Die Einführung einer sogenannten Bezahlkarte für Geflüchtete bringt aus Sicht des Rates der Stadt Aachen keine Vorteile gegenüber der aktuellen Praxis der Stadt Aachen, jedoch viele Nachteile für die Nutzer*innen. Daher spricht sich der Rat der Stadt Aachen nachdrücklich dafür aus, die Einführung einer Bezahlkarte in Aachen abzulehnen, falls die entsprechende Landesgesetzgebung das zulässt. Die Verwaltung wird gebeten, dies gegenüber der Landesregierung zu kommunizieren. Sofern die Bezahlkarte für die Kommunen verpflichtend eingeführt werden sollte, fordert der Rat der Stadt Aachen die Landesregierung dringend auf, in allen weiteren Beratungen über die Bezahlkarte die folgenden Grundsätze zu berücksichtigen:

 

  • Die Bezahlkarte soll ausschließlich an Menschen mit Sozialleistungsanspruch ausgegeben werden, die über kein Bankkonto verfügen. Bei allen anderen Geflüchteten soll es bei der bisherigen Überweisung der Geldleistungen auf das Konto bleiben.
  • Die Bezahlkarte soll das Format von Visacard/Mastercard haben, um eine Stigmatisierung zu verhindern und muss in allen Geschäften nutzbar sein.
  • Überweisungen mindestens im Inland müssen möglich bleiben.
  • Es soll keine Begrenzung für Bargeldabhebungen geben.
  • Es sollen mehrere Bezahlkarten für eine Bedarfsgemeinschaft ausgegeben werden.
  • Die Nutzung der Bezahlkarte soll nicht auf bestimmte Regionen oder Branchen beschränkt sein, da Geflüchtete eine lebenswichtige Flexibilität beim Konsum benötigen.
  • Die Bezahlkarte soll dem Prinzip des Guthabenkontos folgen, um Verschuldung zu verhindern.
  • Die Kommunen sollen keine Kosten tragen.

 

Sollte die Bezahlkarte verpflichtend, aber mit einem inhaltlichen Gestaltungsspielraum für Kommunen eingeführt werden, wird die Verwaltung beauftragt, die o. g. Punkte nach Möglichkeit für Aachen umzusetzen.

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Erläuterungen

Mit Tagesordnungsantrag vom 06. Juni 2024 der Fraktion Die Linke wurde die Verwaltung um einen Sachstandsbericht bezüglich der Einführung einer Bezahlkarte für Geflüchtete gebeten. Zu diesem Tagesordnungspunkt wurde in der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Integration und Demographie am 27. Juni 2024 ein geänderter Beschlussvorschlag der Grünen-Fraktion, SPD-Fraktion und der Fraktion Die Linke vorgelegt. Die vorgenannten Fraktionen verdeutlichten durch ihre Wortbeiträge ihre ablehnende Position zu der Bezahlkarte für Geflüchtete und sprachen sich für eine inhaltliche Positionierung der Stadt Aachen gegenüber der Landesregierung aus.

 

In seiner Sitzung am 27. Juni 2024 hat der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie in Folge dessen mehrheitlich bei zwei NEIN-Stimmen folgenden Beschluss gefasst:

 

„Die Einführung einer sogenannten Bezahlkarte für Geflüchtete bringt aus Sicht des Ausschusses keine Vorteile gegenüber der aktuellen Praxis der Stadt Aachen, jedoch viele Nachteile für die Nutzer*innen. Daher spricht sich der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie nachdrücklich dafür aus, die Einführung einer Bezahlkarte in Aachen abzulehnen, falls die entsprechende Landesgesetzgebung das zulässt. Die Verwaltung wird gebeten, dies gegenüber der Landesregierung zu kommunizieren. Sofern die Bezahlkarte für die Kommunen verpflichtend eingeführt werden sollte, fordert der Ausschuss die Landesregierung dringend auf, in allen weiteren Beratungen über die Bezahlkarte die folgenden Grundsätze zu berücksichtigen:

 

  • Die Bezahlkarte soll ausschließlich an Menschen mit Sozialleistungsanspruch ausgegeben werden, die über kein Bankkonto verfügen. Bei allen anderen Geflüchteten soll es bei der bisherigen Überweisung der Geldleistungen auf das Konto bleiben.
  • Die Bezahlkarte soll das Format von Visacard/Mastercard haben, um eine Stigmatisierung zu verhindern und muss in allen Geschäften nutzbar sein.
  • Überweisungen mindestens im Inland müssen möglich bleiben.
  • Es soll keine Begrenzung für Bargeldabhebungen geben.
  • Es sollen mehrere Bezahlkarten für eine Bedarfsgemeinschaft ausgegeben werden.
  • Die Nutzung der Bezahlkarte soll nicht auf bestimmte Regionen oder Branchen beschränkt sein, da Geflüchtete eine lebenswichtige Flexibilität beim Konsum benötigen.
  • Die Bezahlkarte soll dem Prinzip des Guthabenkontos folgen, um Verschuldung zu verhindern.
  • Die Kommunen sollen keine Kosten tragen.

 

Sollte die Bezahlkarte verpflichtend, aber mit einem inhaltlichen Gestaltungsspielraum für Kommunen eingeführt werden, wird die Verwaltung beauftragt, die o. g. Punkte nach Möglichkeit für Aachen umzusetzen.“

 

Am 28. Juni 2024 wurde die Oberbürgermeisterin durch die CDU-Fraktion zur Prüfung einer Beanstandung des vorgenannten Beschlusses aufgefordert.

 

Die Prüfung der Verwaltung hat ergeben, dass ein solcher grundsätzlicher Appell an die Landesregierung Nordrhein-Westfalen gemäß der derzeit gültigen Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen in Verbindung mit der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen lediglich in der Zuständigkeit des Rates der Stadt Aachen liegt. Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie hätte lediglich einen Empfehlungsbeschluss für den Rat fassen dürfen. Daher wurde der vorgenannte Beschluss am 05. Juli 2024 schriftlich durch die Oberbürgermeisterin gegenüber dem Ausschussvorsitzenden beanstandet.

 

Um eine Behandlung entsprechend der Regelungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen sicherzustellen, in Entsprechung des in der Sitzung des Rates der Stadt Aachen vom 13. März 2024 angenommenen Ratsantrages vom 20. Februar 2024 (417/18 – Keine Bezahlkarte für Geflüchtete) und vor dem Hintergrund der seinerzeitigen landespolitischen Aktualität des Themas hatte die Oberbürgermeisterin zunächst avisiert, die Angelegenheit unmittelbar nach der Sommerpause auf die Tagesordnung der Ratssitzung für den 04. September 2024 zu setzen (vgl. als Anlage 1 beigefügtes Schreiben vom 05. Juli 2024). Dieser Vorschlag wurde unabhängig von den Rechtsfolgen des § 54 Abs. 3 GO NRW ausgesprochen. 

 

Die für den 22. August 2024 anberaumte Sondersitzung eröffnet die Möglichkeit für den Ausschuss, sich vor der Ratssitzung – wie es auch die Regelung des § 54 Abs. 3 GO NRW vorsieht - erneut mit der Thematik der Bezahlkarte und der erfolgten Beanstandung zu befassen. 

Unter Bezugnahme auf die Vorlage FB 56/0415/WP18 zur Sitzung des Ausschusses für Soziales, Integration und Demographie am 27.06.2024 ist der aktuelle Sachstand zur Thematik der Bezahlkarte wie folgt zusammenzufassen:

 

Am 31. Januar 2024 haben sich der Bundeskanzler und die Regierungschef*innen der Länder mit einer migrationspolitischen Zielsetzung auf ein Modell für die Einführung einer Bezahlkarte mit bundeseinheitlichen Mindeststandards im Bereich der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geeinigt. Hiernach soll zukünftig eine physische bzw. digitale Debitkarte ohne Überweisungsfunktion an Berechtigte ausgegeben werden. Durch Änderungen im AsylbLG wurden inzwischen die bundesgesetzlichen Regelungen so angepasst, dass eine rechtssichere Nutzung der Bezahlkarte für Leistungsempfänger nach dem AsylbLG möglich ist. Die Regelungen zur konkreten Umsetzung müssen jedoch durch die Länder erfolgen.

 

Insgesamt 14 der 16 Bundesländer, darunter auch Nordrhein-Westfalen, beteiligen sich an einem gemeinsamen, europaweiten Vergabeverfahren zur technischen Umsetzung der Bezahlkarte. Die Zuschlagserteilung war ursprünglich für Mitte Juni 2024, später dann gegen Mitte Juli 2024 geplant. Zwischenzeitlich wurden jedoch Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Baden-Württemberg eingeleitet, welche den Fortgang des Vergabeverfahrens vorerst bis auf Weiteres verzögern. Zum Hintergrund, der Zahl sowie der Dauer der Nachprüfungsverfahren liegen keine weiteren Informationen vor.

 

Seitens der Landesregierung Nordrhein-Westfalen wurde zunächst die Einführung der Bezahlkarte für in Landeseinrichtungen untergebrachte Leistungsberechtigte angekündigt. Laut Angaben der Staatskanzlei sollen die Kommunen hingegen dem Verfahren auf freiwilliger Basis beitreten können, wobei eine Übernahme der den Kommunen entstehenden Kosten durch das Land jedoch nicht geplant sei.

 

Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalens und der Städtetag Nordrhein-Westfalens üben Kritik an den Planungen des Landes und sprechen sich für eine flächendeckende Einführung der Bezahlkarte aus. Ein Flickenteppich“ werde von den Städten nicht gewollt. Darüber hinaus wurde eine strukturelle und finanzielle Unterstützung der Kommunen durch das Land gefordert.

 

Nach ersten Gesprächen zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und der Landesregierung zur Folge soll die Bezahlkarte in Nordrhein-Westfalen möglichst verbindlich und flächendeckend unter einheitlichen Standards eingeführt werden. Die Einführung soll für die Kommunen bürokratiearm, pragmatisch und einfach handhabbar erfolgen. Die Landesregierung will für eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung der Bezahlkarte Sorge tragen. Die entsprechenden Eckpunkte zur Einführung der Bezahlkarte hat der Städtetag Nordrhein-Westfalens im Bericht an den Vorstand des Städtetages vom 18. Juni 2024 zusammengefasst (Anlage 2).  

 

Nach ersten vorläufigen Informationen sollen sich die Kosten der Einführung bzw. der laufenden Nutzung schätzungsweise auf 1 bis 4 % des Umsatzes zzgl. einer Ausgabegebühr in Höhe von ca. 5 Euro belaufen. Genaue Angaben können hierzu jedoch bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens nicht gemacht werden.

 

Der geschilderte Sachstand lässt eine verwaltungsseitige Bewertung der Stadt Aachen zum aktuellen Zeitpunkt nicht zu. Insbesondere gilt es, den Ausgang des Vergabeverfahrens abzuwarten, um eine Einschätzung zu den möglicherweise anfallenden Kosten treffen zu können. Daneben sind weitergehenden Informationen bzw. landesgesetzliche Regelungen zur konkreten Umsetzung abzuwarten. Erst dann kann eine Einschätzung des mit der Bezahlkarte einhergehenden organisatorischen und personellen Mehraufwands der Stadt Aachen getroffen werden.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

x

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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