Entscheidungsvorlage - E 18/0252/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb

1. Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der

Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die

4. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 01.01.2011

zu beschließen.

 

Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg

2. Der Bezirksausschuss Aachen-Laurensberg nimmt die Ausführungen der

Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die

4. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom

01.01.2011 zu beschließen.

 

Rat der Stadt Aachen

3. Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des

Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb und der Bezirksvertretung

Aachen-Laurensberg, die 4. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der

Stadt Aachen vom 01.01.2011 zu beschließen.

 

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Erläuterungen

Die Vorlage wurde bereits unter der Nummer E 18/0202/WP18  in Allris 3 beraten.

 

Der älteste Teil des Friedhofs an der Kirche St. Laurentius wird seit mehreren hundert Jahren für

Beisetzungen genutzt. Zu diesem Zweck wurde er in der Vergangenheit mit einer Mauer eingefasst

und das Gelände bis zum Kircheneingangsniveau mit ortsfremdem Erdreich aufgefüllt.

Bei den dort 2-3-mal jährlich stattfindenden Sargbeisetzungen treten zunehmend Probleme auf. Diese

Probleme bestehen darin, dass die Verwesung nicht mehr im fachlich notwendigen Zeitraum von

25 Jahren abgeschlossen ist und daher in den zu öffnenden Gräbern eine hohe Anzahl von Knochen

oder sogar komplette Särge nach Ablauf der Ruhefrist vorgefunden werden. Diese Funde werden

sodann in der Regel tiefer gebettet, so dass der neue Sarg darüber Platz finden kann. Dies ist eine

sehr aufwändige und unangenehme Arbeit für die Mitarbeitenden, die das Grab in diesen Fällen von

Hand ausheben müssen.

Bereits vor etwa 25 Jahren, im Jahr 2000, fasste die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg deshalb

den Beschluss, auf dem Grabfeld in den folgenden 20 Jahren keine neuen Nutzungsrechte mehr zu

vergeben. Nur Rechte an bestehenden Gräbern konnten noch verlängert werden. Seinerzeit ging man

davon aus, dass im Laufe von 20 Jahren die Nachfrage nach Sargbestattungen auf dem Grabfeld

völlig zurückgehen würde, was jedoch derzeit nicht zutrifft.

Es liegt seit 2020 ein geologisches Bodengutachten vor, welches auf diesem Grabfeld für

Sargbeisetzungen ungeeignete Bodenverhältnisse nachweist.

Darüber hinaus ist durch die dichte Belegung der Aufwand zur Herrichtung einer Grabstätte ungleich

höher, als bei einer herkömmlichen Beisetzung auf jedem anderen Friedhof. Da das Grabfeld für

technisches Gerät nicht zugänglich ist, muss jedes Grab zudem von Hand ausgehoben werden. Aus

Arbeitsschutzgründen muss dafür nicht nur das betroffene Grab komplett abgeräumt werden, somit

Grabstein und Einfassung entfernt werden, sondern zum Teil ebenfalls angrenzende Gräber. In der

Vergangenheit war die Standfestigkeit der Grabmale in dem schon mehrfach umgegrabenen Boden

nicht mehr zu gewährleisten, daher wurden vor einigen Jahrzehnten in einigen Grabreihen massive,

stahlarmierte Streifenfundamente verbaut, worauf die Grabmale standsicher befestigt werden konnten

(s. Anlage 1). Der Abstand zwischen den Fundamenten ist geringer als zwei Meter. Um ein

Nachrutschen des Erdreichs von den Seiten her zu verhindern, muss das ausgehobene Grab mit

Blechen und Spreizen verbaut werden. Durch diesen Verbau gehen in der Länge nochmals 20 cm

verloren. Die Standardlänge von Särgen beträgt heutzutage mindestens zwei Meter. Deshalb muss

zum einen das Fundament an der Stirnseite des Grabes unterhöhlt werden, damit der Sarg überhaupt

in das Grab passt und zum anderen muss er kopfüber in das Grab hineingeschwenkt werden, da für

ein gerades Absenken kein Platz gegeben ist. Neben dem ungeeigneten Boden, dem enormen

technischen und manuellen Aufwand ist es letztendlich auch eine Frage von Pietät und Würde, ob hier

eine Sargbeisetzung vertretbar ist. Bei einer Beschränkung auf Urnenbeisetzungen könnten nicht nur

die vorhandenen Grabstätten weiter genutzt werden, sondern auch freie Plätze neu vergeben werden.

Aus vorgenannten Gründen empfiehlt der Aachener Stadtbetrieb die Beschränkung auf

Urnenbeisetzungen im Flur 1 des Friedhofes St. Laurentius. Ein Verweis auf diese Beschränkung soll

in die Friedhofssatzung der Stadt Aachen unter § 14 Abs. 5 aufgenommen werden. Eine

entsprechende Synopse und Änderungssatzung sind beigefügt (s. Anlage 2 u. 3).

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

Klimarelevanz:

 

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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