Kenntnisnahme - FB 01/0560/WP18

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Beratungsfolge

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Erläuterungen

 

Die Regelungen der Wahlbezirke für die Kommunalwahl richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) und ist im Zuge dessen u.a. von der amtlichen Einwohnerzahl der Stadt Aachen abhängig.

Die amtliche Einwohnerzahl der Stadt Aachen ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Die kürzlich veröffentlichten Zensus-Ergebnisse attestieren sogar ein noch stärkeres Wachstum als ursprünglich angenommen. Die aktuelle Einwohnerzahl der Stadt Aachen liegt nun bei über 261.000. Gemäß § 3 Abs. 2 lit. a) KWahlG beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter in Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 250.000, aber nicht über 400.000 grds. 66 Vertreter, davon 33 in Wahlbezirken. Bereits mit Ratsantrag vom 16.01.2024 bat die CDU-Ratsfraktion um dahingehende Beschlussfassung, „dass der Rat die Verwaltung beauftragen solle, Vorbereitungen zu treffen, damit das Wahlgebiet mit Blick auf die Kommunalwahl 2025 zum gesetzlich frühestmöglichen Zeitpunkt in so viele Wahlbezirke, wie Vertreter zu wählen sind, eingeteilt werden kann.“

 

Wie von Frau Oberbürgermeisterin Keupen bereits in der Sitzung des Rates vom 26.06.2024 mitgeteilt, wurden in den vergangenen Monaten auf der Ebene des Landesgesetzgebers Änderungen des Kommunalwahlgesetzes beraten. Da die landesgesetzlich diskutierten Änderungen weitreichende Änderungen bzgl. der Einteilung der Kommunalwahlbezirke nach sich gezogen hätten (bspw. hinsichtlich der Frage der Wahlberechtigten sowie der maximal zulässigen Abweichung der Größe der Stimmbezirke), war es der Verwaltung bisher nicht möglich,den Rat entsprechend des Ratsantrages belastbar zu informieren. Da der Landesgesetzgeber die Änderungen des Kommunalwahlgesetzes jedoch zwischenzeitlich am 03.07.2024 beschlossen hat, kommt die Verwaltung ihrer Informationspflicht und auch dem politischen Ratsantrag bzgl. der Einteilung der Kommunalwahlbezirke entsprechend nach.

 

Wie vorstehend bereits beschrieben, gehören dem Rat in der kommenden Wahlperiode gem. der Einwohnerzahl der Stadt Aachen neben dem/der Hauptverwaltungsbeamten grds. 66 Vertreter an. 33 dieser Vertreter sind in Wahlbezirken zu wählen.

Kommunen können bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode (für die Kommunalwahl 2025 gemäß des neu beschlossenen § 52 KWahlG verlängert bis zum 31. August 2024) durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um zwei, vier, acht, zehn oder zwölf, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern.
 

Eine solche Reduzierungssatzung wurde bisweilen lediglich über zwei Wahlperioden in der Stadt Aachen angewandt. So hatte der Stadtrat am 08.11.2006 vor dem Hintergrund einer seinerzeitig marginalen Überschreitung der 250.000 Einwohnergröße eine Reduzierung der Größe des Aachener Stadtrates für die Wahlperiode 2009 bis 2014 beschlossen (= Reduzierung von 66 auf 64 Vertreter und insofern Reduzierung der Wahlbezirke von 33 auf 32). Da eine solche Reduzierungssatzung gem. § 3 Abs. 2 S. 3 KWahlG auch für zukünftige Kommunalwahlen gilt, soweit sie nicht geändert bzw. aufgehoben wird, hatte die Verwaltung dem Rat zu dessen Sitzung am 30.01.2013 lediglich vorsorglich eine neuerliche Sitzungsvorlage vorgelegt. Der Rat der Stadt beschloss für die Kommunalwahl 2014 bis 2020 die unveränderte Beibehaltung der Satzung.

Diese Satzung aus dem Jahr 2006 wurde dann aber durch mehrheitlichen Beschluss des Rates am 10.07.2019 für die aktuelle Wahlperiode 2020 bis 2025 aufgehoben, da die Stadt Aachen wieder die relevante Einwohnergröße von 250.000 Einwohnern unterschritten hatte. Deshalb beträgt die aktuelle Größe des Stadtrates - wie gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 lit. a) KWahlG ordentlich vorgesehen - 58 Vertreter*innen zzgl. der Oberbürgermeisterin.

Hinsichtlich der nun wieder deutlich höheren Einwohnerzahl wird die Verwaltung gemäß der politischen Bitte (vgl. Ratsantrag 412/18 der CDU Fraktion vom 16.01.2024 ergänzt durch eine interfraktionelle Email vom 18.04.2024), keine neuerliche Reduzierungssatzung vorgeschlagen und daher so viele Wahlbezirke wie gesetzlich regulär vorgesehen unter Einhaltung der Bezirksgrenzen einteilen (= 66 Vertreter, 33 Wahlbezirke). Nach einer ersten Einschätzung gibt es Möglichkeiten, die maximal mögliche Anzahl an Wahlbezirken unter der genannten Prämisse zuzuschneiden. Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 4 KWahlG wird die größte mögliche Abweichung von 25 % zum Mittelwert der Zahl Wahlberechtigten der Kommunalwahlbezirke ausgeschöpft, aber nicht überschritten. Damit ist die Reduzierung der möglichen Vertreter durch Satzung bis zum 31. August 2024 nicht notwendig. 

Die Wahlleitung der StädteRegion Aachen wurde hinsichtlich der Wahl des Städteregionstages sowie des Städteregionsrates bereits über die avisierte Neuzuschneidung der Kommunalwahlbezirke für den Stadtrat informiert. Während des Neustrukturierungsprozesses wird es hier einen engen Austausch geben. Die StädteRegion wird im Anschluss die Regionalwahlbezirke entsprechend anpassen.
 

Der Bereich Wahlen wird daher zeitnah Möglichkeiten zur Neueinteilung der Wahlbezirke vorstellen. Dabei sollen primär die Stimmbezirke erhalten werden. Vermutlich wird es dennoch auch auf der Ebene der Stimmbezirke zu kleineren Korrekturen besonders in Mitte kommen. Die besondere Herausforderung der Zuschneidung liegt in der Einhaltung der Bezirksgrenzen. In der aktuellen, für die Kommunalwahl 2020 gültigen Einteilung war es bereits nicht in allen Fällen möglich, die Bezirksgrenzen einzuhalten. Zwischen Haaren/Mitte und Laurensberg/Richterich gab es hier stadtbezirksübergreifende Kommunalwahlbezirke. Unter Ausschöpfung der 25%igen Abweichung scheint es eventuell möglich zu sein, den Bezirk Haaren wieder eigenständig abzubilden und auch in Laurensberg und Richterich ist eine Trennung möglich. Dabei soll Richterich einen eigenen Kommunalwahlbezirk erhalten, Laurensberg wird in 3 statt bisher 2 Bezirke aufgeteilt und in Haaren ist das Ziel, 2 Bezirke ohne Überschneidungen mit dem Bezirk Mitte zu generieren. In Brand wird vermutlich die Anzahl der Kommunalwahlbezirke von 2 auf 3 erhöht, während Kornelimünster/Walheim und Eilendorf mit 2 Kommunalwahlbezirken konstant bleiben. Im Bezirk Mitte sollte die Erhöhung auf 20 Kommunalwahlbezirke problemlos möglich sein.

 

Die ausgearbeiteten Vorschläge werden dem Wahlausschuss unterbreitet, der gemäß § 4 Abs. 1 KWahlG spätestens 51 Monate nach Beginn der Wahlperiode (=01.02.2025) das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke einteilt, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG in Wahlbezirken zu wählen sind.

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