Entscheidungsvorlage - Dez II/0102/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Wahlheim nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

 

Sibylle Keupen

(Oberbürgermeisterin)

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Erläuterungen

Mit Antrag vom 21.12.2023 beantragen die GRÜNE- und SPD-Fraktionen in der Bezirksvertretung Aachen – Kornelimünster / Walheim folgenden Beschluss zu fassen: „Die Verwaltung wird beauftragt, die Allgemeinverfügung zum Feuerwerksverbot an Sylvester, die seit 2022 für die Innenstadt gilt, auf den Bereich des historischen Ortskern von Kornelimünster auszudehnen und zum Jahreswechsel 2024/2025 erstmals anzuwenden.“

 

Begründet wird der Antrag im Wesentlichen mit dem Vorhandensein vieler schützenswerter Bauten, die durch das Silvester-Feuerwerk gefährdet seien, ebenso wie mit der Belastung für die Umwelt, der Stressbelastung für Haus- und Wildtiere und dem Verletzungsrisiko für Menschen. 

 

Das grundsätzliche Anliegen der Einrichtung von feuerwerkskörperfreien Zonen in Aachen zum Silvesterabend ist nicht neu. Hierzu sei auch auf die Sitzung des Rates der Stadt Aachen vom 15.02.2022 und des Hauptausschusses der Stadt Aachen vom 15.09.2021 verwiesen. 

 

Allgemein ist festzuhalten: 

Bereits nach § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238) geändert worden ist (im Folgenden kurz: 1. SprengV), ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. 

 

Darüber hinaus kann allgemein oder im Einzelfall angeordnet werden, dass pyrotechnische Gegenstände 

  •           der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und 
  •           der Kategorie F 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten

Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 01. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben. 

 

Die Allgemeinverfügung vom 09.11.2023 für den Bereich der Innenstadt, öffentlich bekanntgemacht am 25.11.2023, ist und war angezeigt, da aus den dort genannten Gründen ein Verbot in einem weiteren Umfeld als nur in unmittelbarer Nähe der besonders brandempfindlichen Gebäude notwendig war bzw. ist. Zudem zeigten die Erfahrungen aus Vorjahren, dass in der Aachener Innenstadt eine erhebliche Zahl pyrotechnischer Gegenstände abgebrannt wurde.

 

 

 

Konkret auf den historischen Ortstkern in Kornelimünster bezogen ist festzuhalten: 

In unmittelbarer Nähe zur Probsteikirche St. Cornelius ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 ohnehin untersagt. 

Weiter ist nicht eindeutig, ob aufgrund der geographischen Besonderheiten des historischen Ortskerns in Kornelimünster (Lage im Talkessel) von Seiten der Bevölkerung ein gesteigertes Interesse am Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände an genannter Stelle besteht. 

Auch gilt es, wie auch im Rahmen der politischen Beratung über ein stadtweites Feuerwerksverbot (vgl. Vorlage FB 32/0022/WP18 zur Sitzung des Rates vom 15.02.2023) zutreffend dargelegt, zu beachten, dass die Umsetzung einer Allgemeinverfügung Grenzen in der Kontrollfähigkeit findet. Für die Durchsetzung einer solchen Allgemeinverfügung stehen weder im Bezirksamt personelle Ressourcen zur Verfügung, noch reichen die personellen Kapazitäten des OSD in der Silvesternacht aus, sowohl die hochfrequentierte Innenstadt zu behüten als auch darüber hinaus weitergehende Verbotszonen in den jeweiligen Bezirken.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, von dem Erlass einer solchen Allgemeinverfügung abzusehen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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