Kenntnisnahme - E 49.S/0204/WP18

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Beratungsfolge

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Erläuterungen

Die Bereitstellung von Räumen und dazu gehörenden Freiflächen ist in der Stadt Aachen in einer Entgeltordnung (Fassung vom 01.04.2003) geregelt.

Insbesondere § 4 der Entgeltordnung weist darauf hin, dass Veranstaltungen der Stadt Aachen und Veranstaltungen, die Bestandteil eines städtischen Ausstellungs- und Veranstaltungsprogramms sind, auch bei Erhebung von Eintrittsgeldern, mietfrei sind, soweit eine Abrechnung nicht für Kostenrechnungen erforderlich ist und soweit sie nicht als gewerbliche Veranstaltung einzustufen sind. Die Beurteilung hierüber übernimmt das Kulturdezernat in Absprache mit den verwaltenden Dienststellen.

Gemäß § 7 sind abweichende Regelungen von der Entgeltordnung zulässig, wenn städtische Belange dies rechtfertigen.

Darüber hinaus haben Kulturbetrieb (E 49) und Theater Aachen (E 46/47) Preiskataloge etabliert, die zwischen Basis, Privat und gewerblichen Vermietungen unterscheiden.

Für Kooperationen (auch mit regionalen Kulturakteur*innen) werden individuelle Vereinbarungen getroffen.

Hier werden in der Regel lediglich die s.g. Betriebskosten/Nebenkosten berechnet.

Der Betriebsausschuss Kultur und Theater wurde in der Sitzung vom 23.01.2024 über die Entgelte der Raumnutzung des E 49 (Kulturbetrieb) informiert.

Insofern ist aus Sicht der Fachverwaltung eine ausreichende Regelung in Hinblick auf die Nutzung städtischer Räume gegeben.

 

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