Kenntnisnahme - FB 01/0578/WP18

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Beratungsfolge

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Erläuterungen

Der Bereich Wahlen beantwortet im Folgenden die durch den Integrationsrat gestellten Fragen bezüglich der Wahl zum Integrationsrat.

 

1.     Die Listen (Wählerverzeichnisse) sollen vollständig sein

Wahlberechtigt für die Wahl des Integrationsrates sind alle Aachener*innen,

         die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,

         eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (ggf. zusätzlich zur deutschen Staatsangehörigkeit),

         die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben oder

         die deutsche Staatsangehörigkeit als Kind ausländischer Eltern erworben haben (§ 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes).

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

         mindestens 16 Jahre alt sein,

         sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und

         spätestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in Aachen mit Hauptwohnung gemeldet sein.

Die oben genannten Personen werden in dem auf Basis des Melderegisters angefertigten Wählerverzeichnis geführt. Durch zeitliche Verzögerungen z.B. bei der Ausstellung von Einbürgerungsurkunden kann es immer dazu kommen, dass das Wählerverzeichnis nicht auf dem aktuellsten Stand ist. In diesem Fall können allerdings bis zu einem festgelegten Zeitpunkt vor der Wahl noch Korrekturen vorgenommen werden, wenn die Wahlberechtigung durch die Vorlage entsprechender Dokumente nachgewiesen wird. Nach bisherigen Recherchen gibt es einige Fälle, in denen die Wahlberechtigung einer Person vorliegt, diese Person aber nicht eindeutig durch die im Melderegister festgehaltenen Merkmale als wahlberechtigt identifiziert werden kann. Einer dieser Fälle betrifft die Einbürgerung in einer anderen Kommune, als der Kommune, in der gewählt wird. Sollte die deutsche Staatsangehörigkeit per Einbürgerung erworben werden, so ist dies im Melderegister unter „Grund für den Erwerb der Staatsangehörigkeit“ als Merkmal vermerkt. Folglich werden diese Personen auch ins Wählerverzeichnis aufgenommen. In Aachen wird dieses Merkmal auch penibel gepflegt. Sollte die Person aber aus einer anderen Kommune zugezogen sein, in der dieses Merkmal nicht gepflegt wurde, ist aus dem Melderegister in Aachen nicht ersichtlich, dass die Person wahlberechtigt ist. Gleiches gilt für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit als Kind ausländischer Eltern erworben haben. Bei Kindern unter 18 ist eventuell in Aachen noch ein Bezug zu den Eltern herzustellen, sollten die Personen aber beispielsweise aus einer anderen Kommune nach Aachen ziehen, werden keine Daten zu den Eltern übermittelt. Ist in diesem Fall auch das Merkmal „Grund für den Erwerb der Staatsangehörigkeit“ nicht gepflegt, so erscheinen auch diese Kinder nicht im Wählerverzeichnis. Folglich ist es durchaus möglich, dass die Wählerverzeichnisse auch bei der Wahl im Jahr 2025 nicht vollständig sind. Es ist also notwendig, durch eine Öffentlichkeitskampagne darauf hinzuweisen, dass diese Möglichkeit besteht und dass die wahlberechtigten Personen bitte überprüfen, ob eine Eintragung ins Wählerverzeichnis erfolgt ist. Ggf. ist dann mittels der Vorlage der nötigen Urkunden eine Eintragung zu beantragen. Auf der Kölner Homepage ist beispielsweise folgender Hinweis zu finden: „Achtung: Wer sich nicht in Köln, sondern in einer anderen Stadt hat einbürgern lassen, wird keine Wahlbenachrichtigung erhalten. Bitte beantragen Sie beim Wahlamt die Eintragung ins Wählerverzeichnis und fügen eine Kopie ihrer Einbürgerungsurkunde bei.“

 

2.     Die Urkunden sollten für die Eingebürgerten einfacher erhältlich sein.

Die Urkunden werden aktuell bei der StädteRegion ausgestellt, ausgehändigt und in Kopie an das Einwohnermeldeamt der Stadt Aachen weitergeleitet. Die Eintragung ins Melderegister bei der Stadt Aachen erfolgt dann unverzüglich. Da die originäre Zuständigkeit für den Prozess der Einbürgerung und der Urkundenerstellung beim Fachamt der StädteRegion liegt, ist ggf. dort eine konkrete Anfrage zu platzieren.  

 

3.     Wie können Personen, die keine Einbürgerungsurkunde haben, sondern vor 1993 eine Information zur Staatsangehörigkeit erhalten haben, sich heute für die Wahl legitimieren?

Entscheidend für den Eintrag ins Wählerverzeichnis ist der Eintrag im Melderegister. Wurde die Information zur Staatsangehörigkeit beim Meldeamt vorgelegt und somit das Feld „Grund für den Erwerb der Staatsangehörigkeit“ entsprechend gefüllt, erfolgt automatisch eine Eintragung ins Wählerverzeichnis. Sollte dies nicht erfolgt sein, so kann unter Vorlage der Bescheinigung oder Information eine Eintragung ins Wählerverzeichnis beantragt und nachgeholt werden.

 

4.     Auf welchem Weg erhält man die Wahlbenachrichtigung?

Wahlbenachrichtigungen und/oder Briefwahlunterlagen für die Wahl zum Integrationsrat erhalten alle im Wählerverzeichnis geführten Personen per Post.

 

5.     Wie steht die Verwaltung zur Durchführung der Briefwahl?

Eine Durchführung der Wahl zum Integrationsrat als reine Briefwahl hat für die Wahlberechtigten folgen Vorteile:

-          Es muss kein separater Antrag auf Briefwahl gestellt werden. Anstelle der Wahlbenachrichtigung erhalten die Wahlberechtigten direkt die Briefwahlunterlagen und können diese unverzüglich zurücksenden

-          Einfacheres Prozedere am Wahltag der Kommunalwahl: voraussichtlich werden unterschiedliche Wahlen an einem Tag durchgeführt. Durch eine Briefwahl wird es im Wahllokal selber eine Wahlmöglichkeit weniger geben und die Wahlen werden so deutlich übersichtlicher.

-          Die Erfahrungen der letzten Wahlen inklusive der Seniorenratswahl, die ebenfalls als komplette Briefwahl durchgeführt wurde, zeigen, dass die Briefwahl deutlich an Popularität gewinnt. Nicht nur junge Menschen sondern auch ältere Wähler*innen schätzen diese Form der Stimmabgabe. Durch eine reine Briefwahl entfällt für diese Menschen die Hürde, vor der eigentlichen Briefwahl die Unterlagen zu beantragen. Dies könnte eventuell auch zu einer höheren Wahlbeteiligung führen.

-          Jede Person, die im Wählerverzeichnis geführt wird, erhält die Briefwahlunterlagen. Somit können Personen, die aus oben genannten Gründen evt. nicht im Wählerverzeichnis aufgelistet sind, sich umgehend melden, ggf. eine nachträgliche Eintragung mit den erforderlichen Unterlagen beantragen und erhalten dann unverzüglich die Briefwahlunterlagen, mit denen die Stimme abgegeben werden kann. Sollte bei einer Urnenwahl erst im Wahllokal festgestellt werden, dass ein Eintrag ins Wählerverzeichnis fälschlicherweise nicht erfolgt ist, so kann keine Änderung mehr vorgenommen werden.

Aus Sicht des Bereichs Wahlen ist eine reine Briefwahl auch organisatorisch einfach durchzuführen. Daher kann die Durchführung der Wahl zum Integrationsrat als reine Briefwahl aus Sicht der Verwaltung durchaus positiv bewertet werden.

 

6.   Wie können Bewerberinnen und Bewerber gefunden werden? Könnte man mit einer Kommunikationskampagne auf verschiedenen Sprachen im Vorfeld der Wahl informieren?

 

Es wird auf der Homepage der Stadt Aachen Informationen sowohl zum aktiven als auch zum passiven Wahlrecht geben. Eventuell können auch Flyer erstellt werden, die alle Informationen rund um die Integrationsratswahl enthalten – dies auch in ausgewählten Sprachen. Alternativ könnten Übersetzungstools in die Seite eingebaut werden, die in die Informationen in die gewünschte Sprache übersetzen. Es ist auch bereits gängige Praxis, kostenlose Tools oder Apps zu nutzen, um deutschsprachige Flyer, die im pdf-Format zur Verfügung gestellt werden, in Gänze zu übersetzen. Auch hierauf könnte verwiesen werden. In Zusammenarbeit mit dem Marketing und dem Kommunalen Integrationsmanagement werden entsprechende Maßnahmen entwickelt. Inspiration können dabei auch andere Kommunen wir Köln, Düsseldorf oder Essen bieten. Das Land NRW stellt ebenfalls Videos und Informationsmaterialen zum aktiven und passiven Wahlrecht zur Verfügung, die auf den kommunalen Websites eingebettet werden können.  Parallel wäre auch eine Social Media Kampagne denkbar.

Unter folgenden Links sind bereits allgemeine Informationen verfügbar.

Veranstaltungen – integrationsratswahlen.nrw

Videos – integrationsratswahlen.nrw

 

Des Weiteren ist auch geplant, in Abstimmung mit FB56 und FB13 im Rahmen der Kampagne darauf aufmerksam zu machen, dass das Wählerverzeichnis u.U. defizitär ist und alle Wahlberechtigten zu sensibilisieren, den Eintrag ins Wählerverzeichnis ggf zu beantragen.

 

 

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