Kenntnisnahme - E 18/0254/WP18

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Beratungsfolge

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Erläuterungen

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ist eine gesetzliche Regelung, die darauf abzielt die Umweltbelastung durch Einwegkunststoffe zu reduzieren.

Zu den wichtigsten Aspekten des Gesetzes gehören die Einführung einer Abgabe auf Einwegkunststoffprodukte, die Schaffung von Anreizen für die Hersteller, zur Verwendung umweltfreundlicherer Materialien und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Thema Plastikmüll.

Das Gesetz soll dazu beitragen die Verschmutzung der Umwelt durch Einwegkunststoffe zu verringern und den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft fördern.

Das EWKFondsG ist somit die nationale Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL).

Das Gesetz hat die rechtliche Grundlage zur Bildung und Verwaltung eines Fonds durch das Umweltbundesamt geschaffen.

Die Erhebung einer Einwegkunststofffondabgabe von den Herstellern bestimmter Einwegkunststoffprodukte sowie die Auszahlung von Mitteln an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts als Anspruchsberechtigte ist einer der Hauptaspekte im EWKFondsG.

Die Einwegkunststoffabgabe muss ab dem 1. Januar 2024 von den Herstellern von Einwegkunststoffprodukten (z.B. Tabakprodukte, Lebensmittelbehälter, Tüten, Getränkebecher, etc.) entrichtet werden und ist erstmals in 2025 für das Jahr 2024 von diesen zu zahlen. Auch die Mittel aus dem Einwegkunststofffond sollen erstmals in 2025 auf Basis der im Jahr 2024 von den Anspruchsberechtigten erbrachten Leistungen an diese ausgezahlt werden.

 Die Hersteller sind verpflichtet, in Verkehr gebrachte Mengen (kg/a) jährlich zu melden. Diese Mengen werden mit produktspezifischen Abgabesätzen, welche durch die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) festgelegt wurden, verrechnet. Die daraus resultierende Sonderabgabe wird für jeden Hersteller jährlich neu berechnet und durch das Umweltbundesamt festgesetzt.

Die Anspruchsberechtigten müssen sich in diesem Verfahren im Jahr 2024 registrieren und können ab dem 01.01.2025 die von ihnen erbrachten Leistungen im Rahmen einer Antragstellung einreichen.

Zu den erbrachten Leistungen zählen u.a. die Abfallmenge, die im Straßenraum durch die Fahrbahn- und Gehwegreinigung eingesammelt wird, die Anzahl sowie das Volumen der Papierkörbe im gesamten Stadtgebiet, die Fläche der städtischen Grünanlagen und auch die Öffentlichkeitsarbeit rund um die Themen Einwegkunststoffe, Littering und Abfallvermeidung. Zu jeder erbrachten Leistung ist ein Punktesystem hinterlegt, welches ebenfalls durch die EWKFondsV festgelegt wurde. Durch das prozentuale Verhältnis von erzielter Punktzahl zur Gesamtpunktzahl und dem zur Verfügung stehenden Gesamtauszahlungsbetrag, wird der Auszahlungsbetrag eines jeden Anspruchsberechtigten ermittelt. Dies bedeutet, wenn die Stadt Aachen 2% der Gesamtpunktzahl erreicht, werden auch 2% des Gesamtauszahlungsbetrages aus dem Fond an die Stadt Aachen ausgezahlt.

Durch dieses Vorgehen ergeben sich

a)    jedes Jahr ein neues Fond-Volumen der Sonderabgaben der Hersteller in Abhängigkeit von der in Verkehr gebrachten Menge und

b)    jährlich wechselnde prozentuale Anteile der Leistungsmengen und Punkte der Anspruchsberechtigten im Verhältnis zur Gesamtpunktzahl aller Berechtigten.

Dies führt zu einem nicht planbaren bzw. festen Auszahlungsbetrag an die Anspruchsberechtigen.

Die Verwendung der Mittel aus dem Einwegkunststofffond ist nicht durch das Gesetz eindeutig festgeschrieben. Selbstverständlich muss die Verwendung aber themenbezogen sein und kann, so Stand heute, u.a. zur Entlastung der Gebührenzahler*innen oder auch zur Ausweitung der Leistungen bzgl. der Stadtsauberkeit genutzt werden.  

Eine Einschätzung zur Höhe der ausgezahlten Mittel an die Anspruchsberechtigten kann zum heutigen Zeitpunkt nicht seriös getroffen werden. Die Auszahlung für die Leistungen aus 2024 sollen im Herbst 2025 erfolgen.

Bei der gesamten Anlaufzeit des Projektes, mindestens jedoch bis Herbst 2025, wird der Aachener Stadtbetrieb vom Beratungsunternehmen INFA begleitet und unterstützt.

INFA war auch im Auftrag des Umweltbundesamtes maßgeblich an der genauen Ausrichtung des Gesetzes, der Verordnung und des Fonds beteiligt und ist somit ein optimaler Partner bei diesem Vorgehen.

Über den weiteren Verlauf / aktuellen Stand werden wir unaufgefordert wieder berichten. 

 

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