Entscheidungsvorlage - AVV/0154/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassungen in den AVV-Tarifbestimmungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Aachener Verkehrsverbund
- Verfasst von:
- DEZ III, FB 68
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Entscheidung
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10.10.2024
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Erläuterungen
1. Kündigungsmodalitäten bei ABOs
Derzeit sehen die AVV-Tarifbestimmungen vor, dass eine fristlose Kündigung durch das Verkehrsunternehmen nur dann möglich ist, wenn zwei Rücklastschriften innerhalb von zwölf Monaten entstanden sind und der Abonnent durch das Verkehrsunternehmen darauf hingewiesen wurde, dass im Falle einer erneuten Rücklastschrift die fristlose Kündigung ohne weitere Mahnung erfolgen wird.
Dieses Verfahren entspricht nach Rücksprache mit allen vertreibenden Partnerunternehmen im AVV nicht der tatsächlichen Vorgehensweise, wonach bereits die einmalige Rücklastschrift zu einer Mahnung des Abonnenten führt und eine erneute Rücklastschrift zur fristlosen Kündigung durch das Verkehrsunternehmen berechtigt. Die rechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorgehens wurde darüber hinaus auch durch den Rechtsbeistand der ASEAG bestätigt.
Vor diesem Hintergrund würde eine Anpassung der AVV-Tarifbestimmungen, wie in der Anlage 1 dargestellt, zum 01.01.2025 erfolgen, um die darin aufgeführten Regularien an die tatsächliche Vorgehensweise bei den Verkehrsunternehmen anzugleichen.
2. Anschlussticket region3Tarif im Kontext DT Schule
Gemäß den aktuellen AVV-Tarifbestimmungen sind Inhaber eines Deutschland-Jobtickets – analog der Regelung des AVV-Job-Tickets – sowie Inhaber eines Deutschlandsemestertickets – analog der Regelung des AVV-Semestertickets – dazu berechtigt, das Anschlussticket zum region3Tarif zu erwerben.
Mit Aufnahme des Deutschlandticket Schule in den AVV-Tarifbestimmungen wurde unterdessen versäumt, die Möglichkeit zur Nutzung des bestehenden Anschlusstickets des region3Tarif für Schüler auch bei den Tarifbestimmungen des vorgenannten Tickets dezidiert mit aufzunehmen, was im Widerspruch zu den Regelungen aller übrigen Schülerprodukte innerhalb der AVV-Tarifbestimmungen steht.
Die Anpassung hinsichtlich der Aufnahme der Zukaufmöglichkeit des Anschlusstickets des region3Tarifs für Schüler beim Deutschlandticket Schule in den AVV-Tarifbestimmungen würde, wie in Anlage 2 dargestellt, zum 01.01.2025 erfolgen.
3. Konkretisierung kleiner Grenzverkehr
Da der Begriff „kleiner Grenzverkehr“ im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des AVV-Tarifs in den AVV-Tarifbestimmungen bislang nicht näher definiert wird, wird dieser Begriff nun durch eine detaillierte Erläuterung ersetzt, die die vier betreffenden niederländischen Kommunen sowie die entsprechenden Linien umfasst. Die redaktionellen Anpassungen in den AVV-Tarifbestimmungen würden, wie in Anlage 3 dargestellt, zum 01.01.2025 erfolgen.
4. Anpassung des Gültigkeitsbeginns von eTickets
Gemäß den aktuellen AVV-Tarifbestimmungen ist ein eTicket als Handy-Ticket bzw. auf Sicherheitspapier, ausgenommen der Zeitfahrausweise, nach dem Kauf unmittelbar zum sofortigen Fahrtantritt gültig.
Diese Formulierung ist im Falle von über die Fahrplanauskunft erworbenen eTickets nicht zutreffend, da hier der Zeitpunkt der jeweils gewählten Verbindung den Gültigkeitsbeginn in der ausgegebenen Berechtigung festlegt.
Die entsprechende Richtigstellung würde, wie in Anlage 4 dargestellt, zum 01.01.2025 in den betreffenden Anlagen der AVV-Tarifbestimmungen erfolgen.
5. Wegfall Semesterticket-Upgrades
Als Folge des Wechsels der Hochschule für Musik und Tanz Aachen sowie der Cologne Business School in Aachen in das Deutschlandsemesterticket werden die Upgrades zum Deutschlandticket für diese Hochschulen zum kommenden Wintersemester nicht mehr angeboten. Die damit verbundenen redaktionellen Anpassungen in den AVV-Tarifbestimmungen zum 01.01.2025 sind in Anlage 5 dargestellt.
6. Geltungsbereich Kombitickets
Im Zuge der bereits erfolgten Streichung des Geltungsbereichs der AVV-Kombitickets aus den AVV-Tarifbestimmungen zum 01.07.2024 wurde versäumt, diese Streichung auch im Bereich des region3Tarif vorzunehmen. Die damit verbundenen redaktionellen Anpassungen in den AVV-Tarifbestimmungen zum 01.01.2025 sind in Anlage 6 dargestellt.
7. Redaktionelle Anpassungen der AVV-Tarifbestimmungen
Im Zuge der Abschaffung des Übergangstarifs Roermond zum 01.07.2024 und des damit einhergehenden Entfalls der entsprechenden Anlage in den AVV-Tarifbestimmungen wurde versäumt, die Nummerierung der übrigen Anlagen in den AVV-Tarifbestimmungen anzupassen. Diese redaktionellen Anpassungen in den AVV-Tarifbestimmungen werden nun zum 01.01.2025 nachgeholt. Zudem werden damit einhergehend die Querverweise auf die entsprechenden Anlagen aktualisiert.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
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JA |
NEIN |
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x |
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Investive Auswirkungen |
Ansatz 20xx |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx |
Ansatz 20xx ff. |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. |
Gesamtbedarf (alt) |
Gesamtbedarf (neu) |
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Einzahlungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Auszahlungen |
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0 |
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0 |
0 |
0 |
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Ergebnis |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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+ Verbesserung / - Verschlechterung |
0 |
0 |
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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
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konsumtive Auswirkungen |
Ansatz 20xx |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx |
Ansatz 20xx ff. |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. |
Folge-kosten (alt) |
Folge-kosten (neu) |
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Ertrag |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Personal-/ Sachaufwand |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Abschreibungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Ergebnis |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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+ Verbesserung / - Verschlechterung |
0 |
0 |
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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
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Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Keine
Klimarelevanz:
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv |
negativ |
nicht eindeutig |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering |
mittel |
groß |
nicht ermittelbar |
|
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Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine |
positiv |
negativ |
nicht eindeutig |
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Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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|
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
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unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
|
mittel |
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80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
|
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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vollständig |
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überwiegend (50% - 99%) |
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teilweise (1% - 49 %) |
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nicht |
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nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1.002,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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1.018,3 kB
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3
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(wie Dokument)
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1 MB
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4
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(wie Dokument)
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988,8 kB
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5
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(wie Dokument)
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1.020,8 kB
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6
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(wie Dokument)
|
1 MB
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