Entscheidungsvorlage - AVV/0154/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der regionale Beirat der Stadt Aachen stimmt den Anpassungen in den AVV-Tarifbestimmungen im beschriebenen Umfang zu und beauftragt die Verbundgesellschaft mit der Beantragung bei der Bezirksregierung Köln.

 

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Erläuterungen

 1.       Kündigungsmodalitäten bei ABOs

Derzeit sehen die AVV-Tarifbestimmungen vor, dass eine fristlose Kündigung durch das Verkehrsunternehmen nur dann möglich ist, wenn zwei Rücklastschriften innerhalb von zwölf Monaten entstanden sind und der Abonnent durch das Verkehrsunternehmen darauf hingewiesen wurde, dass im Falle einer erneuten Rücklastschrift die fristlose Kündigung ohne weitere Mahnung erfolgen wird.

 

Dieses Verfahren entspricht nach Rücksprache mit allen vertreibenden Partnerunternehmen im AVV nicht der tatsächlichen Vorgehensweise, wonach bereits die einmalige Rücklastschrift zu einer Mahnung des Abonnenten führt und eine erneute Rücklastschrift zur fristlosen Kündigung durch das Verkehrsunternehmen berechtigt. Die rechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorgehens wurde darüber hinaus auch durch den Rechtsbeistand der ASEAG bestätigt.

 

Vor diesem Hintergrund würde eine Anpassung der AVV-Tarifbestimmungen, wie in der Anlage 1 dargestellt, zum 01.01.2025 erfolgen, um die darin aufgeführten Regularien an die tatsächliche Vorgehensweise bei den Verkehrsunternehmen anzugleichen.

 

2.       Anschlussticket region3Tarif im Kontext DT Schule

Gemäß den aktuellen AVV-Tarifbestimmungen sind Inhaber eines Deutschland-Jobtickets – analog der Regelung des AVV-Job-Tickets – sowie Inhaber eines Deutschlandsemestertickets – analog der Regelung des AVV-Semestertickets – dazu berechtigt, das Anschlussticket zum region3Tarif zu erwerben.

 

Mit Aufnahme des Deutschlandticket Schule in den AVV-Tarifbestimmungen wurde unterdessen versäumt, die Möglichkeit zur Nutzung des bestehenden Anschlusstickets des region3Tarif für Schüler auch bei den Tarifbestimmungen des vorgenannten Tickets dezidiert mit aufzunehmen, was im Widerspruch zu den Regelungen aller übrigen Schülerprodukte innerhalb der AVV-Tarifbestimmungen steht.

 

Die Anpassung hinsichtlich der Aufnahme der Zukaufmöglichkeit des Anschlusstickets des region3Tarifs für Schüler beim Deutschlandticket Schule in den AVV-Tarifbestimmungen würde, wie in Anlage 2 dargestellt, zum 01.01.2025 erfolgen.

 

3.       Konkretisierung kleiner Grenzverkehr

Da der Begriff „kleiner Grenzverkehr“ im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des AVV-Tarifs in den AVV-Tarifbestimmungen bislang nicht näher definiert wird, wird dieser Begriff nun durch eine detaillierte Erläuterung ersetzt, die die vier betreffenden niederländischen Kommunen sowie die entsprechenden Linien umfasst. Die redaktionellen Anpassungen in den AVV-Tarifbestimmungen würden, wie in Anlage 3 dargestellt, zum 01.01.2025 erfolgen.

 

4.       Anpassung des Gültigkeitsbeginns von eTickets

Gemäß den aktuellen AVV-Tarifbestimmungen ist ein eTicket als Handy-Ticket bzw. auf Sicherheitspapier, ausgenommen der Zeitfahrausweise, nach dem Kauf unmittelbar zum sofortigen Fahrtantritt gültig.

Diese Formulierung ist im Falle von über die Fahrplanauskunft erworbenen eTickets nicht zutreffend, da hier der Zeitpunkt der jeweils gewählten Verbindung den Gültigkeitsbeginn in der ausgegebenen Berechtigung festlegt.

Die entsprechende Richtigstellung würde, wie in Anlage 4 dargestellt, zum 01.01.2025 in den betreffenden Anlagen der AVV-Tarifbestimmungen erfolgen.

 

5.       Wegfall Semesterticket-Upgrades

Als Folge des Wechsels der Hochschule für Musik und Tanz Aachen sowie der Cologne Business School in Aachen in das Deutschlandsemesterticket werden die Upgrades zum Deutschlandticket für diese Hochschulen zum kommenden Wintersemester nicht mehr angeboten. Die damit verbundenen redaktionellen Anpassungen in den AVV-Tarifbestimmungen zum 01.01.2025 sind in Anlage 5 dargestellt.

 

6.       Geltungsbereich Kombitickets

Im Zuge der bereits erfolgten Streichung des Geltungsbereichs der AVV-Kombitickets aus den AVV-Tarifbestimmungen zum 01.07.2024 wurde versäumt, diese Streichung auch im Bereich des region3Tarif vorzunehmen. Die damit verbundenen redaktionellen Anpassungen in den AVV-Tarifbestimmungen zum 01.01.2025 sind in Anlage 6 dargestellt.

 

7.       Redaktionelle Anpassungen der AVV-Tarifbestimmungen

Im Zuge der Abschaffung des Übergangstarifs Roermond zum 01.07.2024 und des damit einhergehenden Entfalls der entsprechenden Anlage in den AVV-Tarifbestimmungen wurde versäumt, die Nummerierung der übrigen Anlagen in den AVV-Tarifbestimmungen anzupassen. Diese redaktionellen Anpassungen in den AVV-Tarifbestimmungen werden nun zum 01.01.2025 nachgeholt. Zudem werden damit einhergehend die Querverweise auf die entsprechenden Anlagen aktualisiert.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

 

 x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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