Entscheidungsvorlage - FB 60/0152/WP18

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat der Stadt, die in der Anlage beigefügte Fortschreibung des Wasserversorgungskonzeptes der Stadt Aachen zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat der Stadt, die in der Anlage beigefügte Fortschreibung des Wasserversorgungskonzeptes der Stadt Aachen zu beschließen.

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz sowie des Planungsausschusses beschließt der Rat der Stadt Aachen die in der Anlage beigefügte Fortschreibung des Wasserversorgungskonzeptes der Stadt Aachen.

 

Reduzieren

Erläuterungen

Zur langfristigen Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung haben die Gemeinden nach § 38 Abs. 3 Landeswassergesetz (LWG) für ihr Gemeindegebiet ein Konzept über den Stand und die zukünftige Entwicklung der Wasserversorgung (Wasserversorgungskonzept) aufzustellen. Dieses Konzept beinhaltet die derzeitige Versorgungssituation und deren Entwicklung sowie damit verbundenen Entscheidungen

  • mit Darstellung der Wassergewinnungsgebiete
  • mit dem zugehörigen Wasserdargebot, der Wassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen
  • der Beschaffenheit des Trinkwassers, der Verteilungsanlagen sowie der Wasserversorgungsgebiete und
  • deren Zuordnung zu den Wassergewinnungsanlagen.

Das Konzept war erstmals zum 1. Januar 2018 vorzulegen und ist alle sechs Jahre fortzuschreiben. Daher war es laut § 38 Absatz 3 LWG sowie des Erlasses des zuständigen Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV) vom 30. Juni 2023 zum 1. Januar 2024 erneut überarbeitet vorzulegen. Da die für die Erarbeitung der Wasserversorgungskonzepte erforderlichen und überarbeiteten Arbeitshilfen des MUNV verspätet vorlagen, hat das zuständige Ministerium mit vg. Erlass die Abgabefrist bis zum 30.06.2024 verlängert.

Die Stadt Aachen hat das Wasserversorgungskonzept gemeinsam mit dem Konzessionär STAWAG erarbeitet. Es besteht die Verpflichtung, dieses Konzept entsprechend den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes bis Mitte 2024 der Bezirksregierung vorzulegen. Die Gliederung des als Anlage beigefügten Konzeptes ist durch die Bezirksregierung vorgegeben.

Der Entwurf des Wasserversorgungskonzeptes wurde der Bezirksregierung fristgerecht zur Prüfung vorgelegt. Wird das Wasserversorgungskonzept nach sechs Monaten nicht beanstandet, kann die Stadt Aachen davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen in dem dafür vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Pflichten nach § 38 Abs. 1 LWG ordnungsgemäß erfüllt werden.

Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt Aachen, die in der Anlage beigefügte Fortschreibung des Wasserversorgungskonzeptes der Stadt Aachen zu beschließen.

 

Anlage:

Fortschreibung des Wasserversorgungskonzeptes der Stadt Aachen

 

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

 x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2024

Fortgeschriebener Ansatz 2025

Ansatz 2025 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2026 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2024

Fortgeschriebener Ansatz 2025

Ansatz 2025 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2026 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

18.300

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 X

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 X

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

X 

 

nicht bekannt

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...