Entscheidungsvorlage - FB 20/0311/WP18

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und stimmt den Anpassungen der Gesellschaftsverträge laut der beigefügten Anlage zu.

Die Oberbürgermeisterin wird ermächtigt, Änderungen in Form redaktioneller oder unwesentlicher Korrekturen sowie Änderungen, die von der Bezirksregierung im Rahmen des Anzeigeverfahrens veranlasst werden, vorzunehmen.

Die Beschlussumsetzung steht unter dem Vorbehalt eines positiv abgeschlossenen Anzeigeverfahrens bei der Bezirksregierung Köln gemäß § 115 GO NRW.

Reduzieren

Erläuterungen

Durch das am 28. Februar 2024 vom Landtag NRW beschlossene und mit Wirkung zum 31. Dezember 2023 in Kraft getretene 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (3. NKFWG NRW) ergeben sich durch die Änderung des § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 GO NRW und die Streichung des § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 GO NRW auch Auswirkungen für die kommunalen Beteiligungen.

Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung am 09.10.2024 bereits den aus den Gesetzesänderungen resultierenden Anpassungen der Gesellschaftsverträge und Satzungen diverser Gesellschaften zugestimmt. Auf die entsprechenden inhaltlichen Ausführungen in der Vorlage (Vorlagenummer FB 20/0306/WP18) wird verwiesen. 

Die Anlage enthält nun die Anpassung weiterer Gesellschaftsverträge.

Bei der enwor-Netz GmbH und der Stadtwerke Übach-Palenberg GmbH, an denen die Stadt Aachen nach dem Zusammenschluss der STAWAG und der Enwor über die STAWAG beteiligt ist, enthält die neue Formulierung die Regelung, dass der Jahresabschluss nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft wird.

Im Bereich der Entsorgung werden die AWA Entsorgung GmbH, die AWA Service GmbH und die MVA Weisweiler Verwaltungs-GmbH künftig einen Jahresabschluss nach den Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches für mittelgroße Kapitalgesellschaften aufstellen und prüfen lassen.

Die Tochterunternehmen der regio iT GmbH werden zukünftig einen Jahresabschluss nach den Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufstellen und zudem einen Lagebericht (ohne Nachhaltigkeitsbericht) erstellen. Der Jahresabschluss wird unabhängig von der Größe der Gesellschaft von einem Abschlussprüfer / einer Abschlussprüferin geprüft werden.

Die Änderung der Gesellschaftsverträge kann gemäß § 53 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.

Da es sich um eine wesentliche Änderung der Gesellschaftsverträge handelt, dürfen die Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 Prozent beteiligt sind, nur nach vorheriger Entscheidung des Rates zustimmen (§ 108 Abs. 5 lit. b GO NRW).

Zudem sind die wesentlichen Änderungen der Gesellschaftsverträge gemäß § 115 Abs. 1 lit. a GO NRW bei der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Zur Verfahrensvereinfachung können Sammelbeschlüsse und Sammelanzeigen vorgenommen werden. 

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

 

 x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 x

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

Loading...