Entscheidungsvorlage - FB 36/0541/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung über eine Generalbefreiung des Naturschutzbeirates für Vorhaben von geringer Bedeutung für Natur und Landschaft
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
- Verfasst von:
- FB 36/401
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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19.11.2024
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Beschlussvorschlag
Der Naturschutzbeirat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, dass, unter der Maßgabe des jederzeit möglichen Widerrufs, die seitens der Verwaltung genannten Vorhaben von geringer Bedeutung für Natur und Landschaft ab sofort nicht mehr dem Naturschutzbeirat zur Entscheidung vorgelegt werden müssen und dass für die genannten Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet eine Generalbefreiung erteilt wird.
Erläuterungen
Im Landschaftsplan der Stadt Aachen von 1988 ist für das Stadtgebiet Aachen ein Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Die Ausweisung dient der Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsraumes sowie der Entwicklung zu einem ausgewogenen Landschaftsbild und Naturhaushalt. Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt
- zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der
- Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes,
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
Zur Verfolgung dieser Ziele sind im Landschaftsplan der Stadt Aachen Verbote definiert. Wird durch ein Vorhaben ein Verbotstatbestand erfüllt, bedarf dieses einer naturschutzrechtlichen Genehmigung. Die untere Naturschutzbehörde kann auf gesonderten Antrag gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) i.V.m. Ziffer 3.6 des Landschaftsplans von 1988 von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung erteilen. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG kann der Naturschutzbeirat bei der unteren Naturschutzbehörde einer Befreiung widersprechen, mit der Folge, dass der Ausschuss für Klimaschutz und Umwelt über den Widerspruch zu entscheiden hat.
Es wurde seitens der unteren Naturschutzbehörde festgestellt, dass dem Naturschutzbeirat häufig Vorhaben zur Entscheidung vorgelegt werden, die einen sehr geringen bzw. keinen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, aber rein formalrechtlich einer Befreiung und damit einer Zustimmung des Beirats bedürfen. Diese werden folgend benannt:
- Änderungen im bestehenden Gebäudebestand ohne Flächenneuversiegelung (z.B. Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnraum)
- Erweiterung oder Errichtung baulicher Anlagen, wenn das Vorhaben auf bereits legaler versiegelter Fläche stattfindet oder die Flächenneuversiegelung 12m² nicht überschreitet (z.B. Anlage von stationären Sonnenschirmen, Windsegeln, Terrassen oder kleinen Gartenhütten)
- Überdachung vorhandener, vollversiegelter, legaler Stellplätze
- Genehmigung von Parken im Außenbereich bei naturschutzfachlich nicht genehmigungspflichtigen Veranstaltungen,
- Errichtung temporärer baulicher Anlagen, wenn keine Gehölze oder Gewässer beschädigt werden und das Vorhaben eine Dauer von 14 Tagen nicht überschreitet (z.B. Aufbau von Bühnen, Zelten für Veranstaltungen, Zirkuszelten)
- Anbringung von PV auf Dächern, wenn keine Gehölze beschädigt werden.
Um eine Entlastung des Naturschutzbeirates und der Verwaltung zu erreichen und auch eine kürzere Bearbeitungszeit von Anträgen zu gewährleisten, wird seitens der Verwaltung angeregt, dass für die vorstehend genannten Vorhaben seitens des Naturschutzbeirates eine Generalbefreiung erteilt wird. Dies gilt nur innerhalb von Landschaftsschutzgebieten. Regelungen in Naturschutzgebieten bleiben unberührt. Die Generalbefreiung kann jederzeit durch den Beirat widerrufen werden, je nach Erfordernis in Gänze oder nur einen einzelnen Punkt dieser Befreiung betreffend. Über die o.g. einzelnen Punkte wird in der Sitzung jeweils separat abgestimmt.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
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JA |
NEIN |
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X |
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Investive Auswirkungen |
Ansatz 20xx |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx |
Ansatz 20xx ff. |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. |
Gesamtbedarf (alt) |
Gesamtbedarf (neu) |
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Einzahlungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Auszahlungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Ergebnis |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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+ Verbesserung / - Verschlechterung |
0 |
0 |
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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
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konsumtive Auswirkungen |
Ansatz 20xx |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx |
Ansatz 20xx ff. |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. |
Folge-kosten (alt) |
Folge-kosten (neu) |
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Ertrag |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Personal-/ Sachaufwand |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Abschreibungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Ergebnis |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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+ Verbesserung / - Verschlechterung |
0 |
0 |
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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
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Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Keine
Klimarelevanz:
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv |
negativ |
nicht eindeutig |
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X |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering |
mittel |
groß |
nicht ermittelbar |
|
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|
X |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine |
positiv |
negativ |
nicht eindeutig |
X |
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Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
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unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
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mittel |
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80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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vollständig |
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überwiegend (50% - 99%) |
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teilweise (1% - 49 %) |
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nicht |
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nicht bekannt |
