Entscheidungsvorlage - FB 45/0796/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss

 

  1. nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und
  2. beauftragt die Verwaltung die Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 KiBiz entsprechend der Vorlage zu fördern.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Ausgangslage

Mit Inkrafttreten der Novellierung des Kinderbildungsgesetzes (=KiBiz) zum 01.08.2020 wurde eine neue Vorschrift § 48 KiBiz - Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten – aufgenommen.

 

Das Land gewährt jedem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheidet das Jugendamt auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden.

 

Die Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung, wie

 

  1. Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47

Stunden hinausgehen,

  1. Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,
  2. Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,
  3. bis zu 15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die nur 15

Öffnungstage oder weniger jährlich schließen,

  1. zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie
  2. ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1.

 

 

  1. Förderung

Grundlagen

Der Anteil des Jugendamtes ergibt sich in den Kindergartenjahren 2020/2021 bis 2024/2025 aus der Anzahl der im Jugendamtsbezirk beantragten Kindpauschalen im Verhältnis zur landesweiten Anzahl der beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder.

 

Voraussetzung für  die Förderung ist es, dass das Jugendamt diesen Zuschuss mit einer Erhöhung des Betrages um 25 Prozent für zeitlich flexible Angebotsformen der Kindertagesbetreuung einsetzt und an Träger von Tageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonen oder Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen weiterleitet.

 

Dies macht in Aachen für das Kita-Jahr 2020/21einen Förderbetrag in Höhe von 503.200 € aus und einen zuzüglichen Eigenanteil in Höhe von 125.800 €. Aufgrund der zu erwartenden Steigerungen dieser Förderbeträge, erhöht sich auch der Eigenanteil entsprechend der Fördersumme.

 

Inhalte der Förderung

Bei der Konzeptionierung und Inanspruchnahme der flexiblen Angebotsformen ist den alters- und entwicklungsbezogenen Bedürfnissen der Kinder nach Kontinuität und Verlässlichkeit sowie den Bindungs- und Bildungsprozessen der einzelnen Kinder Rechnung zu tragen. Werden im Rahmen der flexiblen Angebotsformen Kinder betreut, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder erfolgt die Betreuung im Rahmen von Kindertagespflege, dürfen nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig von einer pädagogischen Kraft betreut werden.

 

Die im Rahmen flexibler Angebotsformen eingesetzten Personen sollen mindestens über eine Qualifikation als Kindertagespflegeperson im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten oder vergleichbare pädagogische Kenntnisse verfügen und sind mindestens als Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung zu vergüten.

 

Werden nach den nachfolgenden Handlungsfeldern Öffnungszeiten flexibilisiert, gilt nach Beschluss des Kinder- und Jugendausschusses für Aachen,  dass die individuelle Betreuungszeit je Kind den Umfang von 45 Wochenstunden / 9 Stunden pro Tag nicht überschreiten soll, evtl. Ausnahmen laufen über den Fachbereich 45 . Die hohe Bedeutung der Primärbindung, die sich in den ersten Lebensjahren entwickelt und die Basis für die seelische Gesundheit eines Kindes bildet, muss hier handlungsleitend sein. Entscheidender Faktor für eine stabile Primärbindung ist auch das Maß an Betreuungszeit durch die primäre(n) Bindungsperson(en).

 

Umsetzung der Förderung

Durch die finanzielle Förderung sollen kind- und bedarfsgerechte, familienunterstützende Angebote in der Kindertagesbetreuung ermöglicht werden. Es wird vorgeschlagen, dies wie folgt umzusetzen:

 

  1. Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgehen

 

Voraussetzung für den Erhalt dieser Förderung ist, dass die Öffnungszeit 47 Wochenstunden überschreitet. Gefördert werden die eingesetzten Personalstunden für jede Stunde der erweiterten Öffnungszeiten über 47 Wochenstunden hinaus. Für die Berechnung der Förderhöhe werden die Arbeitgeberbruttopersonalkosten je Stunde herangezogen.

 

Die Gesamtförderung ist begrenzt durch die real eingesetzten Personalstunden im Rahmen der vorgenannten Betreuungszeiten und darf 30.000 € pro Kindergartenjahr nicht überschreiten.

 

Sollte der Maximalbetrag von 30.000 € nicht durch Personalkosten ausgeschöpft werden, können die auf den Anteil der vorgenannten Betreuungszeiten entfallenen Betriebskosten ebenfalls gefördert werden.

 

Pädagogische Einschätzung:

Eine Erweiterung der Öffnung über 47 Wochenstunden ermöglicht Familien eine flexiblere Nutzung von Betreuungszeiten unter Beibehaltung der gebuchten Stundenkontingente. Um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag einer Kindertagesstätte gerecht zu werden, sollten Kernzeiten festgeschrieben sein, d.h. Zeiten, in denen alle Kinder der Gruppe anwesend sind, gemeinsame Gruppenaktionen stattfinden, das Vorhandensein der Spielpartner gewährleistet ist usw.

Ein Betreuungsschlüssel von mindestens zwei Personen – mit oben benannter Qualifikation - ist fortwährend auch in den Randzeiten vorzuhalten, damit auch im Notfall die Aufsichtspflicht gewährleistet ist.

 

  1. Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen

 

Voraussetzung für den Erhalt dieser Förderung ist es, dass die Kindertageseinrichtung Öffnungszeiten an Wochenenden- und Feiertagen anbietet. Gefördert werden die eingesetzten Personalstunden für jede Stunde der erweiterten Öffnungszeiten. Für die Berechnung der Förderhöhe werden die Arbeitgeberbruttopersonalkosten je Stunde herangezogen.

 

Die Gesamtförderung ist begrenzt durch die real eingesetzten Personalstunden im Rahmen der vorgenannten Betreuungszeiten und darf 30.000 € pro Kindergartenjahr nicht überschreiten.

 

Sollte der Maximalbetrag von 30.000 € nicht durch Personalkosten ausgeschöpft werden, können die auf den Anteil der vorgenannten Betreuungszeiten entfallenen Betriebskosten ebenfalls gefördert werden.

 

Pädagogische Einschätzung:

Aus pädagogischer Sicht ist für Kinder der Rhythmus zwischen dem lebendigen, zeitlich getakteten Alltag in der Woche und dem freien Wochenende, wo sie gemeinsame Zeit in der Familie und mit Freunden verleben können, extrem wichtig.  Trotzdem kann es je nach Lage der Kita erforderlich sein, auch Betreuung an Wochenenden und Feiertagen zu ermöglichen, z.B. in der Nähe von Krankenhäusern oder sonstigen Institutionen im Schichtdienst.

Hinsichtlich der personellen Besetzung müssen zwei Betreuungspersonen eingesetzt werden, dabei sollte über die oben genannte Qualifikationsanforderung hinaus eine der beiden Personen die staatliche Anerkennung als Erzieher*in vorweisen können, um – zumindest im Ansatz – dem gesetzlichen Bildungsauftrag einer Kindertagesstätte auch in dieser Zeit gerecht zu werden.

 

  1. Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr

 

Voraussetzung für den Erhalt dieser Förderung ist, dass die Öffnungszeiten nach 17 Uhr und vor 7 Uhr  liegen. Gefördert werden die eingesetzten Personalstunden für jede Stunde der erweiterten Öffnungszeiten nach 17 Uhr und vor 7 Uhr. Für die Berechnung der Förderhöhe werden die Arbeitgeberbruttopersonalkosten je Stunde herangezogen.

 

Die Gesamtförderung ist begrenzt durch die real eingesetzten Personalstunden im Rahmen der vorgenannten Betreuungszeiten nach 17 Uhr und vor 7 Uhr und darf 30.000 € pro Kindergartenjahr nicht überschreiten.

 

Sollte der Maximalbetrag von 30.000 € nicht durch Personalkosten ausgeschöpft werden, können die auf den Anteil der vorgenannten Betreuungszeiten entfallenen Betriebskosten ebenfalls gefördert werden.

 

Pädagogische Einschätzung:

Gerade in räumlicher Nähe zu Krankenhäusern oder ähnlichen Betrieben mit Schichtarbeit ist ggfs. das Vorhalten von Öffnungszeiten vor 7.00 Uhr und/ oder nach 17.00 Uhr zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf erforderlich; dies kann vor allem alleinerziehende Familien unterstützen. Um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag einer Kindertagesstätte gerecht zu werden, sollten Kernzeiten festgeschrieben sein, d.h. Zeiten, in denen alle Kinder der Gruppe anwesend sind, gemeinsame Gruppenaktionen stattfinden, das Vorhandensein der Spielpartner gewährleistet ist usw.

Ein Betreuungsschlüssel von mindestens zwei Personen – mit oben benannter Qualifikation - ist fortwährend auch in den Randzeiten vorzuhalten, damit auch im Notfall die Aufsichtspflicht gewährleistet ist.

 

  1. Förderung für Kindertageseinrichtungen, die nur 15 Öffnungstage oder weniger jährlich schließen

 

Voraussetzung für den Erhalt dieser Förderung ist, dass die im KiBiz geregelten Schließzeiten auf 15 oder weniger Tage reduziert werden. Gefördert werden Träger von Einrichtungen die 15 Schließtage nicht überschreiten in Höhe von insgesamt 10.000 €. Für jeden weiteren Tag der Unterschreitung wird ein Betrag in Höhe von 2.000 € je Tag angesetzt.

 

Die Gesamtförderung ist begrenzt durch die real eingesetzten Personalstunden im Rahmen der Betreuungszeiten und darf 20.000 € pro Kita Jahr nicht überschreiten.

 

Sollte der Maximalbetrag von 20.000 € nicht durch Personalkosten ausgeschöpft werden, können die auf den Anteil der vorgenannten Betreuungszeiten entfallenen Betriebskosten ebenfalls gefördert werden.

 

Pädagogische Einschätzung:

Eine Reduzierung der Schließzeiten hat zur Folge, dass die vorhandene Personaldecke gestreckt werden müsste und somit im gesamten Jahr dünner ist. Um dem Bildungs- und Erziehungsansatz einer Kindertagesstätte gerecht zu werden, muss deshalb zusätzliches Personal – darunter auch staatlich anerkannte Erzieher*innen - eingesetzt werden, damit ein adäquater Betreuungsschlüssel zur Bildung und Erziehung der Kinder fortwährend gewährleistet ist.

 

  1. Zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie

 

Voraussetzung für den Erhalt dieser Förderung ist, dass Betreuungsangebote bei unregelmäßigen Bedarfen oder für ausnahmsweise erhöhte Bedarfe der Familien und Notfallangebote vorgehalten werden. Die Angebote müssen über die regulären Angebote hinausgehen und müssen den Aspekt des kurzfristig erhöhten Bedarfes und der Anerkennung eines Notfalls Rechnung tragen. Die zusätzliche Betreuung wird nach Bedarf der Familie angeboten. Diese können wöchentlich wechselnd sein.

Gefördert werden die eingesetzten Personalstunden für jede Stunde der Notfallangebote, die über die regulären Betreuungszeiten hinausgeht. Werden Angebote auf konkrete Nachfrage individuell vereinbart, kann zudem ein Flexibilisierungszuschlag in Höhe von 100 € pro Notfallbetreuung pro Woche erhoben werden.

 

Für die Berechnung der Förderhöhe werden die Arbeitgeberbruttopersonalkosten je Stunde herangezogen.

 

Die Gesamtförderung ist begrenzt durch die real eingesetzten Personalstunden im Rahmen der Betreuungszeiten und darf 40.000 € pro Kita Jahr nicht überschreiten.

 

Sollte der Maximalbetrag von 40.000 € nicht durch Personalkosten und den Flexibilisierungzuschuss ausgeschöpft werden, können die auf den Anteil der vorgenannten Betreuungszeiten entfallenen Betriebskosten ebenfalls gefördert werden.

 

Pädagogische Einschätzung:

Gerade Familien, die keine familiäre Anbindung in der Nähe haben, sind bei ungeplanten Betreuungsbedarfen häufig auf eine institutionelle Unterstützung angewiesen. Diese ungeplanten Bedarfe können sowohl aufgrund beruflicher, aber z.B. auch gesundheitlicher Erfordernisse plötzlich auftreten. In der Kindertagesstätte müsste für diesen Zweck Personal vorgehalten werden, welches in Bereitschaft steht und in diesen Fällen spontan die Betreuung des Kindes übernehmen könnte. Eine Begrenzung in der zeitlichen Ausdehnung aber auch in der Häufigkeit ist zum Wohle des einzelnen Kindes anzustreben, um dem kindlichen Bedürfnis nach Kontinuität und Regelmäßigkeit gerecht zu werden. Sollte sich dies schwierig gestalten, so ist eine Rücksprache im Fachbereich 45 erforderlich.

 

  1. Ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1

 

Voraussetzung für den Erhalt dieser Förderung ist, dass über die Kindertagespflege Betreuungsangebote nach der eigentlichen Betreuungszeit in der Kita angeboten wird. Gefördert werden die eingesetzten Personalstunden für jede Stunde der weiteren Betreuung. Für die Berechnung der Förderhöhe werden die Arbeitgeberbruttopersonalkosten je Stunde herangezogen.

 

Die Gesamtförderung ist begrenzt durch die real eingesetzten Personalstunden im Rahmen der vorgenannten Betreuungszeiten und darf 30.000 € pro Kindergartenjahr nicht überschreiten.

 

Sollte der Maximalbetrag von 30.000 € nicht durch Personalkosten ausgeschöpft werden, können die auf den Anteil der weiteren Betreuungszeiten entfallenen Betriebskosten ebenfalls gefördert werden.

 

Pädagogische Einschätzung:

 

Bei aller Gleichwertigkeit der beiden Betreuungsangebote weist die Kindertagespflege Alleinstellungsmerkmale auf und unterscheidet sich dadurch von der Betreuung in einer Kindertagesstätte: Neben dem familiären Charakter dieses Betreuungsangebots müssen in der Kindertagespflege die Kinder höchstpersönlich der Tagespflegeperson zugeordnet werden, d.h. fällt die Tagespflegeperson aus, kann keine Betreuung gewährleistet werden (es sei denn, es steht  eine eigens dafür benannte Vertretungskraft zur Verfügung).

Besonderes Augenmerk ist auf den Wechsel der Betreuungspersonen zu legen, dass dieser mit Blick auf das Wohl des Kindes fließend und kindgerecht gestaltet wird.

 

  1. Allgemeine Regelungen zur Förderung:

Die Förderung in den unterschiedlichen Modellen kann nur im Rahmen der verfügbaren Mittel angeboten und umgesetzt werden. Die Förderung erfolgt nach Eingang der Anträge. Sollte es zu mehr Anträgen kommen, als es verfügbare Mittel gibt, werden die noch nicht beschiedenen Anträge in folgender Reihenfolge prioritär berücksichtigt:

  • Anträge nach II.3.
  • Anträge nach II.1.
  • Anträge nach II.4.
  • Anträge nach II.5.
  • Anträge nach II.6.
  • Anträge nach II.2.

Es besteht in jedem Fall eine Dokumentationspflicht der Fördermittelnehmer über die zusätzlichen Betreuungszeiten und Personalkosten, sowie weitere förderrelevante Tatbestände; ebenfalls muss die Anzahl der betreuten Kinder während der Förderung dokumentiert werden.

 

  1. Verwendungsnachweisung der Mittel

Über die Verwendung der Mittel ist ein Verwendungsnachweis gegenüber dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule zu fertigen. Der Verwendungsnachweis beinhaltet eine Aufstellung über die der jeweiligen Varianten zu Grunde liegenden Kostenpositionen (sogenannter vereinfachter Verwendungsnachweis). Der Fachbereich Kinder, Jugend und Schule ist berechtigt Nachweise und weitere Unterlagen heranzuziehen.

 

  1. Weiteres Vorgehen:

Zurzeit liegen vier Anträge von Freien Trägern vor. Sollte den Ausführungen der Verwaltung gefolgt werden, so würden diese Kriterien noch einmal allen Trägern zugänglich gemacht werden, so dass ggfs. weitere Anträge gestellt werden.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2020

Fortgeschriebener Ansatz 2020

Ansatz 2021 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2021 ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

209.600

209.600

1.509.600

1.509.600

0

0

Personal-/

Sachaufwand

209.600

262.000

1.509.600

1.887.000

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

-52.400

0

-377.400

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

-52.400

-377.400

 

 

Deckung ist gegeben aus Position Randzeitenbetreuung 4-060101-935-7, Sachkonto 53180000 mit 30.000 € und 4-060101-980-6, Sachkonto 52410000 mit 22.400 €.

Deckung erfolgt im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung 2021 ff.

 

 

 

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