Entscheidungsvorlage - E 18/0271/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
10. Änderungssatzung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
- Verfasst von:
- Dez VII, E 18/TD.300
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
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Anhörung/Empfehlung
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26.11.2024
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Geplant
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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04.12.2024
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Beschlussvorschlag
a) Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die 10. Änderungssatzung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008 zu beschließen.
b) Der Rat der Stadt Aachen
beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb die vorgelegte 10. Änderungssatzung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008.
Erläuterungen
Aus Sicht des Aachener Stadtbetriebes ist eine Änderung der Abfallwirtschaftssatzung in mehreren Punkten erforderlich, die im Folgenden näher ausgeführt werden.
Änderung des § 9 – Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft
In § 9 sind Entsorgungsgemeinschaften geregelt. Bisher gibt es keine Regelungen bei Eigentümerwechseln,
so dass die Entsorgungsgemeinschaft auch bei Eigentümerwechseln weiterhin bestehen bleibt. Zur Klarstellung sowie aus Gründen der Rechtssicherheit wird in § 9 der Zusatz aufgenommen, dass die Entsorgungsgemeinschaft bei Eigentümerwechsel automatisch erlischt.
Änderung des § 11 – Abfallbehälter
Die Erfahrungen, die im Rahmen der Aktion zur Verbesserung der Bioabfallqualität gemacht wurden, machen auf Regelungslücken aufmerksam, die durch eine Konkretisierung in § 11 Abs. 9 sowie des neuen § 11 Abs. 10 geschlossen werden sollen. Ein zusätzlicher Hinweis auf das befristete Aufstellen von zusätzlichen Abfallbehältern (§ 11 Abs. 9) soll die lenkende Wirkung dieser Maßnahme verdeutlichen. Die Regelung in § 11 Abs. 10 soll verhindern, dass nach Aufstellen der zusätzlichen Abfallbehälter das Restabfallvolumen durch den/die Grundstückseigentümer*in soweit reduziert werden kann, dass die Lenkungswirkung der Maßnahmen aus § 11 Abs. 9 verpufft.
Bei den weiteren Absätzen von § 11 wird die Nummerierung entsprechen angepasst.
Änderung des § 12 – Anzahl und Größe der Abfallbehälter
Mit der Anpassung in § 12 Abs. 8 soll eine Regelung geschaffen werden, die es ermöglicht, bei allen Abfallarten (Rest-, Bio- und Papierabfall) bei einer häufigen Überfüllung der Abfallbehälter zusätzliche Abfallbehälter an den betroffenen Grundstücken aufzustellen. An den jeweiligen Grundstücken soll soviel Behältervolumen für die Abfälle (Rest-, Bio- und Papierabfall) vorgehalten werden, wie Abfälle zwischen zwei Leerungen am Grundstück tatsächlich anfallen. Ist eine häufige Überfüllung der vorgehaltenen Abfallbehälter am Grundstück erkennbar,
wird zusätzliches Behältervolumen zugewiesen. Bislang galt diese Regelung nur für den Restabfall.
Änderung des § 23 – Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung / Bereitstellung und Anfall der Abfälle
Die redaktionellen Änderungen in § 23 Abs. 2 sollen der besseren Lesbarkeit dienen.
Änderung der Anlage 2
Die Anlage 2 befasst sich mit zusätzlichen Informationen zur richtigen Sortierung von Bioabfall.
Zur Übersichtlichkeit soll hier noch eine Ergänzung aufgenommen werden, die zusätzlich zu den Regelungen
in § 16 nochmals den Hinweis auf das Verbot zur Nutzung von Bioplastikbeuteln aufnimmt.
Änderung der Anlage 3
Zusätzliche Informationen und Regelungen zum Sperrgut sind in Anlage 3 enthalten. Auch diese Anlage greift die bereits an anderen Stellen in der Satzung aufgeführten Regelungen, hier in § 15, wieder auf und gibt diese in übersichtlicher und erklärender Form wieder. Die vorgenommenen Ergänzungen befassen sich mit der notwendigen Bündelung von Laminat oder Brettern, der getrennten Erfassung von Holz sowie der Erfassung von Elektrogeräten. Zusätzlich werden zur Klarstellung weitere Ergänzungen vorgenommen, welche Abfälle nicht zum Sperrgut gehören.
Mit der 10. Änderungssatzung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008 sind die in der Synopse (siehe Anlage) dargestellten inhaltlichen und redaktionellen Änderungen vorzunehmen.
Die Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen ist elektronisch abrufbar.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
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JA |
NEIN |
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X |
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Investive Auswirkungen |
Ansatz 20xx |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx |
Ansatz 20xx ff. |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. |
Gesamtbedarf (alt) |
Gesamtbedarf (neu) |
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Einzahlungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Auszahlungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Ergebnis |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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+ Verbesserung / - Verschlechterung |
0 |
0 |
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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
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konsumtive Auswirkungen |
Ansatz 20xx |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx |
Ansatz 20xx ff. |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. |
Folge-kosten (alt) |
Folge-kosten (neu) |
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Ertrag |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Personal-/ Sachaufwand |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Abschreibungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Ergebnis |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
+ Verbesserung / - Verschlechterung |
0 |
0 |
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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
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Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Keine
Klimarelevanz:
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv |
negativ |
nicht eindeutig |
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X |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering |
mittel |
groß |
nicht ermittelbar |
|
|
|
X |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine |
positiv |
negativ |
nicht eindeutig |
|
|
|
X |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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|
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
|
unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
|
mittel |
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80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
|
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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vollständig |
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überwiegend (50% - 99%) |
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teilweise (1% - 49 %) |
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nicht |
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|
|
nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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213,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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232,3 kB
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