Entscheidungsvorlage - E 18/0271/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

a) Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb

nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die 10. Änderungssatzung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008 zu beschließen.

 

b) Der Rat der Stadt Aachen

beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb die vorgelegte 10. Änderungssatzung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008.

 

 

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Erläuterungen

 

Aus Sicht des Aachener Stadtbetriebes ist eine Änderung der Abfallwirtschaftssatzung in mehreren Punkten erforderlich, die im Folgenden näher ausgeführt werden.

 

Änderung des § 9 – Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft

In § 9 sind Entsorgungsgemeinschaften geregelt. Bisher gibt es keine Regelungen bei Eigentümerwechseln,

so dass die Entsorgungsgemeinschaft auch bei Eigentümerwechseln weiterhin bestehen bleibt. Zur Klarstellung sowie aus Gründen der Rechtssicherheit wird in § 9 der Zusatz aufgenommen, dass die Entsorgungsgemeinschaft bei Eigentümerwechsel automatisch erlischt.

 

Änderung des § 11 – Abfallbehälter

Die Erfahrungen, die im Rahmen der Aktion zur Verbesserung der Bioabfallqualität gemacht wurden, machen auf Regelungslücken aufmerksam, die durch eine Konkretisierung in § 11 Abs. 9 sowie des neuen § 11 Abs. 10 geschlossen werden sollen. Ein zusätzlicher Hinweis auf das befristete Aufstellen von zusätzlichen Abfallbehältern (§ 11 Abs. 9) soll die lenkende Wirkung dieser Maßnahme verdeutlichen. Die Regelung in § 11 Abs. 10 soll verhindern, dass nach Aufstellen der zusätzlichen Abfallbehälter das Restabfallvolumen durch den/die Grundstückseigentümer*in soweit reduziert werden kann, dass die Lenkungswirkung der Maßnahmen aus § 11 Abs. 9 verpufft.

Bei den weiteren Absätzen von § 11 wird die Nummerierung entsprechen angepasst.

 

Änderung des § 12 – Anzahl und Größe der Abfallbehälter

Mit der Anpassung in § 12 Abs. 8 soll eine Regelung geschaffen werden, die es ermöglicht, bei allen Abfallarten (Rest-, Bio- und Papierabfall) bei einer häufigen Überfüllung der Abfallbehälter zusätzliche Abfallbehälter an den betroffenen Grundstücken aufzustellen. An den jeweiligen Grundstücken soll soviel Behältervolumen für die Abfälle (Rest-, Bio- und Papierabfall) vorgehalten werden, wie Abfälle zwischen zwei Leerungen am Grundstück tatsächlich anfallen. Ist eine häufige Überfüllung der vorgehaltenen Abfallbehälter am Grundstück erkennbar,

wird zusätzliches Behältervolumen zugewiesen. Bislang galt diese Regelung nur für den Restabfall.

 

Änderung des § 23 –    Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung / Bereitstellung und Anfall der Abfälle

Die redaktionellen Änderungen in § 23 Abs. 2 sollen der besseren Lesbarkeit dienen.

 

Änderung der Anlage 2

Die Anlage 2 befasst sich mit zusätzlichen Informationen zur richtigen Sortierung von Bioabfall.

Zur Übersichtlichkeit soll hier noch eine Ergänzung aufgenommen werden, die zusätzlich zu den Regelungen

in § 16 nochmals den Hinweis auf das Verbot zur Nutzung von Bioplastikbeuteln aufnimmt.

 

Änderung der Anlage 3

Zusätzliche Informationen und Regelungen zum Sperrgut sind in Anlage 3 enthalten. Auch diese Anlage greift die bereits an anderen Stellen in der Satzung aufgeführten Regelungen, hier in § 15, wieder auf und gibt diese in übersichtlicher und erklärender Form wieder. Die vorgenommenen Ergänzungen befassen sich mit der notwendigen Bündelung von Laminat oder Brettern, der getrennten Erfassung von Holz sowie der Erfassung von Elektrogeräten. Zusätzlich werden zur Klarstellung weitere Ergänzungen vorgenommen, welche Abfälle nicht zum Sperrgut gehören.

 

Mit der 10. Änderungssatzung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008 sind die in der Synopse (siehe Anlage) dargestellten inhaltlichen und redaktionellen Änderungen vorzunehmen.

 

Die Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen ist elektronisch abrufbar.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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