Entscheidungsvorlage - E 46/47/0104/WP18-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der Betriebssatzung für Stadttheater und Musikdirektion Aachen an Änderungen der Gemeindeordnung und Eigenbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- E 46/47 - Stadttheater und Musikdirektion
- Verfasst von:
- E 46/47
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Betriebsausschuss Kultur und Theater
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Anhörung/Empfehlung
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26.11.2024
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Geplant
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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04.12.2024
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Beschlussvorschlag
Der Betriebsausschuss Kultur und Theater nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den dritten Nachtrag zur Betriebssatzung für Stadttheater und Musikdirektion Aachenzu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Kultur und Theater den dritten Nachtrag zur Betriebssatzung für Stadttheater und Musikdirektion Aachen.
Erläuterungen
Durch das am 28. Februar 2024 vom Landtag NRW beschlossene und mit Wirkung vom 31. Dezember 2023 in Kraft getretene NKF-Weiterentwicklungsgesetz (3. NKFWG NRW) ergeben sich Änderungen in der GO NRW (Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) und der EigVO NRW (Eigenbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen), die auch Auswirkungen für die Eigenbetriebe bzw. eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen haben.
Gemäß § 103 GO NRW i.V.m. § 107 GO NRW und § 114 GO NRW werden Eigenbetriebe bzw. eigenbetriebsähnliche Einrichtungen nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung und der Betriebssatzung geführt und geprüft.
Durch die Änderung der EigVO NRW mit Fassung vom 31.12.2023 besteht durch den Wegfall des § 25 (Lagebericht) für Eigenbetriebe bzw. eigenbetriebsähnliche Einrichtungen keine Verpflichtung mehr, gleichzeitig mit der Aufstellung des Jahresabschlusses gem. § 21 EigVO NRW einen Lagebericht aufzustellen.
Aufgrund dieser gesetzlichen Änderung der EigVO NRW sind Eigenbetriebe bzw. eigenbetriebsähnliche Einrichtungen unabhängig ihrer Größe danach nicht mehr zur Erstellung eines Lageberichts und damit verbunden zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet. Losgelöst hiervon wird dennoch ein Lagebericht (auf freiwilliger Basis) erstellt werden.
Es wird zu der generellen Thematik ergänzend auf die Ratsvorlage vom 09.10.2024 (Anpassung von Gesellschaftsverträgen an Änderungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) verwiesen.
Die beschriebene gesetzliche Änderung wird im Rahmen der Regelungen zum Jahresabschluss in § 16 „Zusammenarbeit mit Dienststellen der Stadt, Rechnungswesen, Jahresabschluss und betriebliche Einrichtungen“ der Betriebssatzung entsprechend berücksichtigt (siehe Synopse und Dritter Nachtrag zur Betriebssatzung).
Darüber hinaus wären offenkundig auch noch an diversen weiteren Stellen Anpassungen in der Betriebssatzung vorzunehmen, angefangen bei inhaltlich nicht mehr zeitgemäßen Regelungen infolge von zwischenzeitlich geänderten oder auch weggefallenen korrespondierenden Rechtsvorschriften, bis hin zu rein orthografischen Korrekturen sowie einer durchgehend geschlechtsneutralen Formulierung. Eine diesbezüglich ganzheitliche Überarbeitung der Betriebssatzung konnte aufgrund Ressourcen- und Zeitknappheit zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen, ist jedoch für die nähere Zukunft beabsichtigt.
Anlagen/n:
· Synopse
- Dritter Nachtrag zur Betriebssatzung für Stadttheater und Musikdirektion Aachen
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
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JA |
NEIN |
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x |
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Investive Auswirkungen |
Ansatz 20xx |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx |
Ansatz 20xx ff. |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. |
Gesamtbedarf (alt) |
Gesamtbedarf (neu) |
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Einzahlungen |
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Auszahlungen |
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Ergebnis |
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+ Verbesserung / - Verschlechterung |
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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
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konsumtive Auswirkungen |
Ansatz 20xx |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx |
Ansatz 20xx ff. |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. |
Folge-kosten (alt) |
Folge-kosten (neu) |
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Ertrag |
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Personal-/ Sachaufwand |
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Abschreibungen |
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Ergebnis |
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+ Verbesserung / - Verschlechterung |
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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
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Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Betriebssatzung für Stadttheater und Musikdirektion Aachen vom 20. Juli 1992
Synopse zum 3. Nachtrag vom 04.12.2024
Fassung des zweiten Nachtrags vom 08.12.2004 |
Fassung des dritten Nachtrags vom 04.12.2024 |
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… 5. Der Jahresabschluss, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang sowie dem Lagebericht besteht, ist bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Abschluss des Wirtschaftjahres von der Betriebsleitung nach den Vorschriften der §§ 21 bis 25 Eigenbetriebverordnung aufzustellen und nach Prüfung dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt zur Feststellung weiterleitet.
… |
… 5. Der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, ist bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung aufzustellen und nach Prüfung dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt zur Feststellung weiterleitet. Der Lagebericht ist aufzustellen, zu prüfen und von der Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit.
… |
§ 22 Übergangsregelung und Inkrafttreten der Satzungen 1. Diese Betriebssatzung tritt am 01.08.1992 in Kraft, sofern nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist. Die bestehende Betriebssatzung wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt. 2. § 15 Abs. 2 dieser Satzung gilt erstmalig zum 28.02 1993 für das Wirtschaftsjahr 1993/1994. 3. §§ 17-21 dieser Satzung treten am Tag nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft. 4. § 5 Abs. 1 dieser Satzung tritt am 01.08.1993 in Kraft.
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Diese Betriebssatzung in der Fassung des dritten Nachtrags vom 04.12.2024 tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die bestehende Betriebssatzung in der Fassung des zweiten Nachtrags vom 08.12.2004 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
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Dritter Nachtrag vom 04.12.2024 zur Betriebssatzung für Stadttheater und Musikdirektion Aachen vom 20.07.1992
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung vom 04.12.2024 aufgrund der §§ 7, 41, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, 2005 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) und der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) folgenden dritten Nachtrag zur Betriebssatzung für Stadttheater und Musikdirektion Aachen vom 20.07.1992 beschlossen:
Artikel 1
Änderung von Satzungsbestimmungen
§ 16 Ziffer 5 erhält die folgende Fassung:
5. Der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, ist bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung nach den geltenden Vorschriften Eigenbetriebsverordnung aufzustellen und nach Prüfung dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt zur Feststellung weiterleitet. Der Lagebericht ist aufzustellen, zu prüfen und von der Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit.
§ 16 Ziffer 8 erhält die folgende Fassung:
8. Die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Rat ist öffentlich bekannt zu machen. Die Vorschriften des § 26 Abs. 3 EigVO NRW sind zu beachten.
§ 22 erhält die folgende Fassung:
Übergangsregelungen und Inkrafttreten der Satzung
Diese Betriebssatzung in der Fassung des dritten Nachtrags vom 04.12.2024 tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die bestehende Betriebssatzung in der Fassung des zweiten Nachtrags vom 08.12.2004 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Betriebssatzung für Stadttheater und Musikdirektion Aachen vom 20.07.1992 in der Fassung des dritten Nachtrags vom 04.12.2024 tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die bestehende Betriebssatzung in der Fassung vom 08.12.2004 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
Der vorstehende dritte Nachtrag zur Betriebssatzung für Stadttheater und Musikdirektion Aachen vom 20.07.1992 wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am 04.12.2024 beschlossen.
Aachen, den 04.12.2024
(Keupen) (Milussi)
Oberbürgermeisterin Schriftführerin
Vorstehender vom Rat der Stadt Aachen beschlossener dritter Nachtrag zur Betriebssatzung für Stadttheater und Musikdirektion Aachen vom 20.07.1992 ist ordnungsgemäß zustande gekommen.
Aachen, den 04.12.2024
(Keupen)
Oberbürgermeisterin
Der dritte Nachtrag zur Betriebssatzung für Stadttheater und Musikdirektion Aachen vom 20.07.1992 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 04.12.2024
(Keupen)
Oberbürgermeisterin
Der Wortlaut des dritten Nachtrags zur Betriebssatzung für Stadttheater und Musikdirektion Aachen vom 20.07.1992 stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 04.12.2024 überein.
Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen des § 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NW. S. 741) entsprechend angewandt worden sind.
Aachen, den 04.12.2024
(Keupen)
Oberbürgermeisterin
Betriebssatzung für Stadttheater und Musikdirektion Aachen vom 20. Juli 1992
in der Fassung des dritten Nachtrags vom 04. Dezember 2024
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung vom 04.12.2024 aufgrund der §§ 7, 41, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, 2005 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) und der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) folgenden dritten Nachtrag zur Betriebssatzung für Stadttheater und Musikdirektion Aachen vom 20.07.1992 beschlossen:
1. Abschnitt: Bestimmung für den gemeinnützigen Zweckbetrieb
§ 1
Name, Rechtsform und Rechtsgrundlagen
Das Stadttheater und die städt. Musikdirektion werden als städtische Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung „Stadttheater und Musikdirektion Aachen“ nach den Vorschriften der Gemeindeordnung NW und, soweit in dieser Betriebssatzung nichts Abweichendes geregelt ist, entsprechend den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung und der §§ 51 ff Abgabenordnung geführt (Quasi-Eigenbetrieb).
§ 2
Amts- und Funktionsbezeichnungen
Amts- und Funktionsträger weiblichen Geschlechts führen ihre Amts- und Funktionsbezeichnung in weiblicher Form.
§ 3
Aufgaben und Gegenstand des Betriebes
1. Der Betrieb ist integraler Bestandteil des kulturellen Lebens in der Stadt Aachen. Aufgabe des Betriebes ist die
Pflege und Förderung des kulturellen Lebens durch eigene Veranstaltungen in den Sparten der darstellenden
Künste und der Musik. Das Interesse der Jugend an Musik und Theater soll durch spezielle Veranstaltungen gefördert werden.
2. Hierbei kann der Betrieb mit kulturellen Einrichtungen öffentlicher und freier Träger in Aachen und der Euregio
zusammenarbeiten. Bei der Förderung des künstlerischen Nachwuchses ist die Zusammenarbeit mit den
entsprechenden Fachabteilungen der Hochschulen zu pflegen.
3. Der Betrieb betreibt ein Mehrspartentheater (Musiktheater, Schauspiel, Tanztheater) und unterhält einen Chor
und ein Orchester. Gegenstand des Betriebes ist die Durchführung von Theateraufführungen in den vorgenannten Sparten, von Konzertveranstaltungen sowie von ähnlichen kulturellen Veranstaltungen.
§ 4
Gemeinnützigkeit
1. Der Betrieb dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff der
Abgabenordnung.
2. Im Rahmen seiner Gemeinnützigkeit wird er nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Das Vermögen des Betriebs ist Sondervermögen im Sinne des § 95 der Gemeindeordnung. Die vollständige oder teilweise Übertragung des Vermögens auf einen anderen gemeinnützigen Träger oder in ein anderes gemeinnütziges Sondervermögen z.B. bei einer Umwandlung der Rechtsform oder Bildung eines Zweckverbandes bedarf der Zustimmung des Rates der Stadt Aachen und des Finanzamtes.
3. Der Betrieb ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Betriebs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Wirtschaftsjahr und Stammkapital für den gemeinnützigen Betrieb
1. Das Wirtschaftsjahr beginnt am 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des folgenden Jahres.
2. Das Stammkapital beträgt € 511.291,88.
§ 6
Betriebsleitung
1. Die Betriebsleitung besteht aus bis zu drei Betriebsleitern. Zusätzlich können ständige Stellvertreter bestellt werden, die im Vertretungsfall die Rechte und Pflichten des vertretenen Betriebsleiters wahrnehmen. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag der Betriebsleitung durch den Rat.
2. Als Betriebsleiter können durch den Rat der Stadt Aachen bestellt werden:
a) ein Betriebsleiter mit der Amtsbezeichnung „Generalintendant“
b) ein Betriebsleiter mit der Amtsbezeichnung „Generalmusikdirektor“ und
c) ein Betriebsleiter mit der Amtsbezeichnung „Verwaltungsdirektor“.
3. Der Generalintendant ist Erster Betriebsleiter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Eigenbetriebsverordnung. Seine mit dieser Stelle verbundenen Sonderrechte ergeben sich abschließend aus dieser Satzung und bei der Bestellung mehrerer Betriebsleiter aus der Dienstanweisung des Oberbürgermeisters.
4.Sind mehrere Betriebsleiter bestellt, regelt der Oberbürgermeister die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung und die Abgrenzung der Kompetenzen der einzelnen Betriebsleiter in einer Dienstanweisung. Ist lediglich ein Betriebsleiter des Betriebs bestellt worden, erlässt dieser selbst im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister für die Abstimmung der kaufmännischen, der musikalisch-künstlerischen und der allgemeinen künstlerischen Belange in der Leitung des Betriebes eine Dienstanweisung.
5. Der Betrieb wird von den Betriebsleitern selbstständig und eigenverantwortlich geleitet. Sind mehrere Betriebsleiter bestellt, haben sie sich unter Leitung des Generalintendanten regelmäßig zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Betriebsführung zu beraten. Verbleiben hierbei Meinungsverschiedenheiten, entscheidet der Generalintendant. Die anderen Betriebsleiter sind berechtigt, ihre abweichenden Meinungen in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches dem Betriebsausschuss vorzutragen.
6. Die Betriebsleiter sind für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Führung des Betriebes gemeinschaftlich verantwortlich. Für Entscheidungen des Generalintendanten bei Meinungsverschiedenheiten haftet dieser allein.
7. Die Betriebsleiter nehmen bei Theaterangelegenheiten an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil. Sie sind berechtigt und auf Verlangen des Ausschusses verpflichtet, ihre Ansichten zu einem Tagesordnungspunkt darzulegen.
8. Der Oberbürgermeister kann im Einzelfall oder durch Dienstanweisung weitergehende Regelungen für die Teilnahme an Sitzungen des Rates und anderer Ausschüsse und den Vortrag der Betriebsleiter im Rat und in den anderen Ausschüssen treffen.
9. Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, für eine Weisung des Oberbürgermeisters nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung oder in dessen Stellvertretung des zuständigen Beigeordneten nach § 11 Abs.2 dieser Satzung die Verantwortung nicht übernehmen zu können, hat sie sich unverzüglich an den Betriebsausschuss zu wenden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 8 Abs. 3 dieser Satzung.
§ 7
Vertretung des Betriebes nach außen
1. In den Angelegenheiten des Betriebes, die zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören, wird die Stadt durch den Generalintendanten und in allen anderen Angelegenheiten durch den Oberbürgermeister oder in dessen Vertretung durch den zuständigen Beigeordneten vertreten.
2. Im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnisse ist die Betriebsleitung berechtigt, Mitarbeiter des Betriebes für bestimmte Geschäfte unter Beachtung näherer Bestimmungen der Dienstanweisung des Oberbürgermeisters mit der Vertretung zu beauftragen. Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang der Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekanntgemacht.
3. Verpflichtende Erklärungen für den Betrieb bedürfen der Schriftform. Sie bedürfen der Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister oder den Stellvertreter und einem Betriebsleiter.
4. Zählen die Verpflichtungsgeschäfte zur laufenden Betriebsführung,
- ist nur durch die Betriebsleitung zu unterzeichnen, und zwar durch den Generalintendanten und, sofern mehrere Betriebsleiter bestellt sind, durch einen weiteren Betriebsleiter
- kann in Fällen besonderer Dringlichkeit von der Schriftform abgesehen werden.
§ 8
Betriebsausschuss
1. Für den Betrieb Stadttheater und Musikdirektion Aachen bildet der Rat auf der Grundlage der GO NW, der Eigenbetriebsverordnung und der Hauptsatzung der Stadt Aachen einen besonderen „Betriebsausschuss Stadttheater und Volkshochschule“.
2. Soweit es sich nicht um die laufende Betriebsführung handelt und soweit nicht der Rat der Stadt Aachen oder der Oberbürgermeister zuständig ist, entscheidet der Betriebsausschuss in allen wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über:
- Grundsätze für die Öffentlichkeitsarbeit von Stadttheater und Musikdirektion Aachen,
- Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Angestellten des nicht-künstlerischen Personals ab der Wertgrenze der Vergütungsgruppe IV a BAT nach näherer Maßgabe der Hauptsatzung,
- Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehrausgaben gemäß § 15 Abs. 4 dieser Satzung und zu Mehrausgaben im Vermögensplan über € 5.000 nach Maßgabe des §15 Abs. 5 b dieser Satzung,
- Dringlichkeitsentscheidungen sowie die Genehmigung von Entscheidungen in Fällen äußerster Dringlichkeit nach Maßgabe der Absätze 8 -10,
- Vergaben, sofern sie nicht zu den wiederkehrenden Geschäften der laufenden Betriebsführung zählen.
3. Der Betriebsausschuss berät in den Fällen des § 6 Abs. 9 dieser Satzung. Wird keine Übereinstimmung zwischen Betriebsausschuss und dem Oberbürgermeister bzw. dem zuständigen Beigeordneten erzielt, ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.
4. In der Zuständigkeit des Betriebsausschusses liegt weiterhin:
- die Beratung über die Entgelte vor Beschlussfassung durch den Rat,
- die Empfehlung für die Beschlussfassung des Rates über Feststellung und Änderung des Wirtschaftplanes (Erfolgsplan, Vermögensübersicht, Stellenübersicht).
5. Der Betriebsausschuss ist von der Betriebsleitung über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten, insbesondere über:
- Mindererträge von mehr als € 15.000 gemäß §15 Abs. 5a dieser Satzung
- Mehraufwendung über € 25.000 gemäß § 15 Abs. 5a dieser Satzung
- den Spielplan und den Konzertplan
- den Aufführungsplan einschließlich der Orte und Termine
- Kooperationsprojekte
- Eilentscheidung des Stadtkämmerers gemäß § 15 Abs. 5b dieser Satzung.
6. Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat der Stadt zu entscheiden sind.
7. Bei Theaterangelegenheiten entscheidet der Betriebsausschuss in dringlichen Fällen anstelle des Hauptausschusses.
8. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Oberbürgermeister mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden.
9. Ist in den Abendstunden sowie an Sonn- und Feiertagen die Herbeiführung einer Dringlichkeitsentscheidung nicht möglich, ist die Betriebsleitung befugt, Entscheidungen selbst zu treffen, soweit diese keinen Aufschub dulden und erforderlich sind, um Schaden vom Betrieb abzuwenden.
10. Dringlichkeitsentscheidungen gemäß Abs. 8 und 9 sind dem Ausschuss in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
11. Die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses bleibt unberührt. Die Festlegung des jährlichen städtischen Zuschusses zum Betrieb obliegt dem Finanzausschuss und dem Rat der Stadt Aachen im Benehmen mit dem Betriebsausschuss.
§ 9
Rat der Stadt
Der Rat der Stadt entscheidet über die Angelegenheiten, die ihm nach der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung und der Hauptsatzung vorbehalten sind.
§ 10
Stellung des Oberbürgermeisters
1. Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter des gesamten Personals einschließlich der Betriebsleiter.
2. Er hat die Tätigkeit der Betriebsleiter mit den Zielen der allgemeinen Verwaltung in Einklang zu bringen und die Interessen des Betriebes und anderer Bereiche der Stadtverwaltung zu koordinieren. Zu diesem Zweck kann er Weisungen erteilen und von der Betriebsleitung Auskunft verlangen. Die für die Zusammenarbeit zwischen dem Betrieb und dem Oberbürgermeister, dem Stadtkämmerer, dem zuständigen Beigeordneten und den Fachämtern erforderlichen Regelungen sollen durch Dienstanweisung des Oberbürgermeisters festgelegt werden.
3. Der Oberbürgermeister ist außerdem zuständig für
a) die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung, sofern mehrere Betriebsleiter bestellt sind,
b) die Einbringung der Vorlagen in den Betriebsausschuss und den Rat der Stadt und
c) die in dieser Betriebssatzung festgelegten Angelegenheiten.
§ 11
Stellung der Beigeordneten
1. Die Interessen des Betriebes werden innerhalb der Stadtverwaltung von dem Beigeordneten für das Kulturdezernat wahrgenommen. Er vertritt den Oberbürgermeister in allen Angelegenheiten des Betriebes, soweit diese nicht dem Oberbürgermeister bzw. dessen ständigem Vertreter vorbehalten sind. Er ist aus diesem Grunde über alle wichtigen Angelegenheiten des Betriebes rechtzeitig zu unterrichten. Ihm ist auf Verlangen in allen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen.
2. Der Beigeordnete ist Vorgesetzter der Betriebsleitung im Sinne des § 1 Abs. 2 der „Dienstordnung der Stadtverwaltung Aachen“ beschränkt auf Weisungen zur Erhaltung der Einheitlichkeit von Verwaltungsführung von Stadttheater und Musikdirektion Aachen und der allgemeinen Verwaltung.
§ 12
Unterrichtung des Stadtkämmerers
Die Betriebsleitung hat dem Stadtkämmerer vor Weiterleitung an den Betriebsausschuss den Entwurf des Wirtschaftplans und außerdem den Entwurf des Jahresabschlusses zuzuleiten. Hat der Kämmerer Bedenken oder schlägt er Änderungen oder Ergänzungen vor, sind diese mit dem Entwurf dem Betriebsausschuss vorzulegen. Ferner ist er von der Betriebsleitung nach Maßgabe von § 15 Abs. 5 dieser Satzung über alle wichtigen finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten bzw. seine Entscheidung einzuholen und ihm sind die Vierteljahresübersichten und die Ergebnisse der Betriebsstatistik zu übersenden.
§ 13
Überprüfung der Betriebsleitung
1. Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Handelns der Betriebsleitung erfolgt gem. §103 a GO NW im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch das die Gemeindeprüfungsanstalt NRW.
2. In den Zeiträumen, in denen eine Befreiung von der Prüfungspflicht durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW gilt, prüft das Rechnungsprüfungsamt der Stadt die Ordnungsmäßigkeit des Handelns der Betriebsleitung.
3. Die Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes auf Grund der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 14
Personalangelegenheiten
1. Die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung der Betriebsleiter erfolgt durch Beschluss des Rates. Für Kündigungen aus wichtigem Grunde (§ 626 BGB und entsprechende tarifliche Vorschriften) ist der Oberbürgermeister zuständig.
2. Über die Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten entscheidet der Oberbürgermeister, soweit die Zuständigkeit nicht durch die Hauptsatzung einem Ausschuss oder dem Rat vorbehalten ist. Die Zuständigkeit für die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Arbeitern und Angestellten wird nach näherer Maßgabe der Hauptsatzung und § 8 Abs.3 dieser Satzung auf die Betriebsleitung übertragen.
3. Für die Beteiligung des Personalrates gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 15
Wirtschaftsplan
1. Grundlage für die wirtschaftliche Führung des Betriebes bildet der aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht bestehende Wirtschaftsplan.
2. Der Entwurf des Wirtschaftsplans, des Spielplans und des Konzertplans ist von der Betriebsleitung dem Betriebsausschuss bis zum 28.02. des dem Wirtschaftsjahr vorhergehenden Wirtschaftsjahres vorzulegen. Nach Beratung ist der Wirtschaftsplan dem Rat der Stadt zur Feststellung vorzulegen.
3. Gleichzeitig mit der Vorlage des Entwurfs des Wirtschaftsplans ist für das übernächste Wirtschaftsjahr ein vorläufiger Wirtschaftsplan als Handlungsrahmen vorzulegen, der wie der Wirtschaftsplan zu beraten und festzustellen ist.
4. Für die Änderung des Wirtschaftsplans gelten die Vorschriften des §14 Abs.2 Eigenbetriebsverordnung.
a) Beim Erfolgsplan liegt eine erhebliche Verschlechterung vor, wenn
- sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit voraussichtlich ein um mehr als € 100.000,- höherer Verlust entstehen wird,
- der Gesamtbetrag der Planansätze für den Aufwand voraussichtlich ingesamt um mehr als 2 % überschritten wird,
- der Gesamtbetrag der veranschlagten Erträge voraussichtlich um mehr als 10% unterschritten wird.
b) Beim Vermögensplan sind die Voraussetzungen für eine Änderung insbesondere gegeben, wenn
- der Verlust entsprechend dem nach a) zu ändernden Erfolgsplan höher auszuweisen ist,
- höhere Kredite erforderlich werden,
- für Zugänge zum Anlagevermögen insgesamt Mehrausgaben ab € 50.000,- oder zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden.
5. Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17 Eigenbetriebsverordnung:
a) Die Ausgaben sind innerhalb der Ausgabenansätze gegenseitig deckungsfähig. Ist für Ausgaben nicht auf diese Weise jedoch innerhalb des Erfolgsplans eine Deckung gegeben, hat die Betriebsleitung den Kämmerer und, wenn die Mehraufwendungen höher als € 25.000,-- der Gesamtaufwendungen sind, den Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten.
Der Kämmerer und der Betriebsausschuss sind ebenfalls unverzüglich zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplans Mindererträge von mehr als € 15.000,-- zu erwarten sind. Können innerhalb des Erfolgsplanes Mehraufwendungen nicht aufgefangen werden, führen diese also zu einem höheren Verlust, gelten die Bestimmungen des § 69 GO NW und ein diese Vorschrift ergänzender Ratsbeschluss über die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben entsprechend.
b) Im Vermögensplan bedürfen voraussichtliche Mehrausgaben der Genehmigung des Stadtkämmerers. Übersteigen diese voraussichtlichen Mehrausgaben bei Einzelpositionen des Vermögensplanes € 5.000,-- oder werden für zusätzliche Beschaffungen insgesamt mehr als € 5.000,-- erforderlich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung durch den Betriebsausschuss. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die Zustimmung des Stadtkämmerers. Der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
6. Entsprechend den Vorschriften des § 18 Eigenbetriebsverordnung ist vom Betrieb ein 5- jähriger Finanzplan aufzustellen und jährlich fortzuschreiben.
§ 16
Zusammenarbeit mit Dienststellen der Stadt, Rechnungswesen, Jahresabschluss und betriebliche
Einrichtungen
1. Der Betrieb führt das Rechnungswesen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die vorhandenen Sachanlagen sind in einem Anlagennachweis festzuhalten, welcher fortlaufend zu ergänzen ist.
2. Dem Betrieb stehen das Theatergebäude, ein Orchesterproberaum, die Probebühne und die Werkstätten zur Verfügung. Das Eurogress steht für Konzerte des Betriebs zur Verfügung. Bei Bedarf, aus besonderem Anlass oder auch auf Dauer können dem Betrieb weitere Einrichtungen zur alleinigen Nutzung oder zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt werden. Für Betriebsgrundstücke ist festzulegen und im betrieblichen Rechnungswesen auszuweisen, wenn sie dem Sondervermögen des Betriebes zugehören sollen.
3. Die Inanspruchnahme von oder Abstimmung mit anderen städtischen Dienststellen regelt der Oberbürgermeister durch Dienstanweisung (s. §10 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung).
4. Die Bewirtschaftung der Geldmittel regelt der Oberbürgermeister durch besondere Verfügung.
5. Der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, ist bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung aufzustellen und nach Prüfung dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt zur Feststellung weiterleitet. Der Lagebericht ist aufzustellen, zu prüfen und von der Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit.
6. Das Jahresergebnis ist über das Eigenkapital - Rücklagekapital zu verrechnen. Führt die Verrechnung des Jahresergebnisses unter Berücksichtigung des städtischen Zuschusses zu einer Kapitalmehrung, soll diese dem Betrieb belassen werden.
7. Der Jahresabschluss unterliegt der Prüfungspflicht durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW. In den Zeiträumen, in denen eine Befreiung von der Prüfungspflicht durch die Gemeindeprüfungsnstalt gilt, wird der Jahresabschluss durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt geprüft. Der Prüfungsbericht ist dem Betriebsausschuss zuzuleiten.
8. Die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Rat ist öffentlich bekannt zu machen. Die Vorschriften des § 26 Abs. 3 EigVO NRW sind zu beachten.
2. Abschnitt: Bestimmung für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
§ 17
Rechtsform und Rechtsgrundlagen
1. Durch Beschluss des Rates kann der Betrieb zur Eröffnung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Bereich der Aufgaben nach § 3 dieser Satzung ermächtigt werden, der dem Quasi-Eigenbetrieb als rechtlich unselbständiger Betrieb zugehört und ebenfalls unter dem Namen von Stadttheater und Musikdirektion Aachen geführt wird.
2. Für diesen Betrieb gelten die Bestimmungen des ersten Abschnittes entsprechend, sofern in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt wird.
§ 18
Gesondertes Rechnungswesen
Wird nach §17 Abs. 1 dieser Satzung ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eröffnet, der nicht nach den Grundsätzen der §§ 51 ff. Abgabenordnung über die Gemeinnützigkeit geführt wird, ist das Rechnungswesen für die Betriebsteile gegliedert nach diesen Betriebsteilen durchzuführen. Die den jeweiligen Betriebsteilen zuzuordnenden Bestandteile des Betriebsvermögens sind gesondert nachzuweisen und dürfen weder ganz noch teilweise vermischt werden. Gegenseitige Leistungen des gemeinnützigen Zweckbetriebes und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes sind grundsätzlich angemessen zu vergüten (s. § 10 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung).
§ 19
Stammkapital
Das Stammkapital beträgt € 25.000.
§ 20
Betriebsleitung
Der Betrieb soll ebenfalls von der Betriebsleitung des gemeinnützigen Zweckbetriebes geführt werden.
§ 21
Gewinne
Gewinne des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes sollen entweder zur Rücklagenbildung dieses Betriebes, zur Rücklagenbildung des gemeinnützigen Zweckbetriebes oder zur Finanzierung von Mehrausgaben für Sondermaßnahmen des gemeinnützigen Zweckbetriebes verwandt werden.
3. Abschnitt
§ 22
Übergangsregelungen und Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Betriebssatzung in der Fassung des dritten Nachtrags vom 04.12.2024 tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die bestehende Betriebssatzung in der Fassung des zweiten Nachtrags vom 08.12.2004 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
Klimarelevanz:
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv |
negativ |
nicht eindeutig |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering |
mittel |
groß |
nicht ermittelbar |
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Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine |
positiv |
negativ |
nicht eindeutig |
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Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
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unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
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mittel |
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80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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vollständig |
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überwiegend (50% - 99%) |
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teilweise (1% - 49 %) |
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nicht |
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nicht bekannt |