Entscheidungsvorlage - FB 60/0155/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 28. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen. Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2025 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 28. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen. Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2025 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

Der Rat der Stadt beschließt den 28. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Entwässerungs-satzung der Stadt Aachen. Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2025 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung 2025

 

Gebührenanpassungen

 

Erhöhung der Niederschlagswassergebühr um 0,09 € von 1,12 € auf 1,21 €.

 

Erhöhung der Schmutzwassergebühr um 0,27 € von 3,24 € auf 3,51 €.

 

Erhöhung der Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser um 0,24 € von 1,92 € auf 2,16 €.

 

Die zum 01.01.2025 vorgeschlagenen Gebührensätze sind kostendeckend.

 

Auf dieser Grundlage sind in der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (Kanalgebührensatzung) die Gebührensätze in den § 3 Abs. 8, § 3a Abs. 3 sowie § 4 Abs. 6 zum 01.01.2024 wie folgt neu festzusetzen:

 

Zu § 3 (8) Die Schmutzwassergebühr ist von € 3,24 auf € 3,51 zu erhöhen.

 

Zu § 3a (3) Die Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist von € 1,92 auf

  € 2,16 zu erhöhen.

 

Zu § 4 (6) Die Niederschlagswassergebühr ist von € 1,12 auf € 1,21 zu erhöhen.

 

Gebührenhöhe

Unter Berücksichtigung der Gesamtkosten in Höhe von 75.173.173 € (siehe Anlage 2) ist eine Anpassung der Gebührentarife, wie vorstehend dargelegt, erforderlich.

 

Der Frischwasserverbrauch, als Kostenträger für die Schmutzwassergebühren, ist weiterhin wie im letzten Jahr erheblich um 371.627 m³ gesunken und zeigt sich somit weiter im Abwärtstrend bei 13.600.000 m³. Neben den deutlich gestiegenen Kosten ist dieser starke Rückgang der Abwassermengen verantwortlich für die erhebliche Steigerung der Gebühren.

 

Die versiegelten Flächen, als Kostenträger für die Niederschlagswassergebühren, steigen um knapp 50.000 m² gegenüber dem Vorjahr an. Insgesamt wird für 2025 voraussichtlich ca. 15.250.000 m² versiegelte Flächen veranlagt werden. Aufgrund der fortlaufenden Erschließungen wird erwartet, dass sich der ansteigende Trend weiterhin fortsetzt. 

 

Die gebührenrelevanten Kosten der Rechnungsperiode werden in Summe um 4.328.972 € steigen. Dies entspricht einer Kostensteigerung von 6,11 %. Ursächlich hierfür sind insbesondere die kalkulatorischen Kosten (+800.000 €), die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Infrastrukturvermögens (+221.967 €), die Steigerung des Betriebsführungsentgelts (+357.916 €), die Abwasserabgabe (+270.000 €), die Personalkosten FB68 (+187.300 €), sowie der Ausgleich von Über- und Unterdeckungen gemäß § 6 Abs. 4 KAG NRW

(+2.500.000 €).

 

Kalkulatorische Kosten

Um die Rechtsunsicherheit zu beseitigen, welche durch das Urteil des OVG Münsters vom 17.05.2022 (Az. 9 A 1019/20) geschaffen wurde, ist zum 15.12.2022 das Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW geändert worden. §6 Abs. 2 Nr. 2 KAG weist nun aus, dass sich der einheitliche Nominalzinssatz aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergeben kann und für die einheitliche Verzinsung des in der Einrichtung gebundenen betriebsnotwendigen Kapitals verwendet werden kann. Der so ermittelte Zinssatz beträgt für das Jahr 2025  2,90 %. Aufgrund des gesunkenen Zinssatzes, verringert sich die kalkulatorische Verzinsung um 110.000 €.

 

Die kalkulatorischen Abschreibungen werden, wie bisher, auf Basis des Wieder-beschaffungszeitwertes (WBZW) berechnet. Der maßgebende Preisindex ist der Baupreisindex für Ortskanäle. Durch die Steigerung des Preisindexes erhöhen sich die kalkulatorischen Abschreibungen um 910.000 €.

 

 

Betriebsführungsentgelt STAWAG

Das Betriebsführungsentgelt (BFE) wird gemäß der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel um 357.916 € erhöht (+ 4,14 %).

 

Unterhaltung und Bewirtschaftung des Infrastrukturvermögens

Die Kosten für die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Infrastrukturvermögens steigen um 221.967 €. Hauptgründe hierfür sind u.a. die Erstellung des ersten Teil GEP Süd und die Aktualisierung des GEP Soers (+101.500 €) sowie aufgrund der m-+e-technischen Betreuung kommunaler Sonderbauwerke durch den Wasserverband um (+81.726 €).

 

Wasserverbandsbeitrag

Der an den Wasserverband (WVER) zu zahlende Beitrag ergibt sich aus den wasserverbandsrechtlichen Vorschriften und den von der Verbandsversammlung beschlossenen Veranlagungsregeln. Für 2025 beträgt der prognostizierte Beitrag für den Bereich Abwasserwesen 27.782.020 € und steigt somit um 98.683 € bzw. 0,36 %.

 

Abwasserabgabe

Die Abwasserabgabe erhöht sich für 2025 um 270.000 € bzw. 81,82 %. Auf Nachfrage beim WVER hat die Stadt Aachen die Antwort erhalten, dass auf Grund der anstehenden Vollzugsänderung (Einführung des AbwAG NRW - Berücksichtigung der Immissionsanforderungen) zunächst immer von der voll zu zahlenden Abgabe ausgegangen wurde, also keine Befreiung. Fakt war aber, dass sämtliche Netze ab dem Veranlagungsjahr 2018 zu 100 % abgabebefreit blieben. Daraufhin wurde seitens dem WVER für die Veranlagungsjahre 2023 und 2024 die Planwerte auf „null“ herabgesetzt. Für das Jahr 2022 wurde vom LANUV NRW kurzfristig neue detaillierte Nachweisunterlagen angefordert. Das Ergebnis der Prüfung durch das LANUV und die BR-Köln führte zu der Konsequenz, dass nur noch eine 75-prozentige Reduzierung gewährt wurde.

 

Personalkosten FB68 (interne Leistungsverrechnung)

Die Personalkosten des FB68 steigen im Vergleich zum Vorjahr um 187.300 € bzw. 98,06 %. Hauptgrund hierfür ist die Neubesetzung von Stellen.

 

Ausgleich von Über- und Unterdeckungen gemäß § 6 Abs. 4 KAG NRW

Gemäß aktuellem Sachstand mündet der BAB22 auf eine Unterdeckung in Höhe von 3.921.373,82 €. Mit der GBB24 wurde bereits 162.706,79 € verrechnet. Somit verbleibt eine Unterdeckung in Höhe von 3.758.667,03 €.

Gemäß aktuellem Sachstand mündet der Forecast BAB23 auf eine Unterdeckung von mindestens 3,5 Mio. €. Die Höhe dieser Unterdeckungen ist insbesondere durch den starken Anstieg des Baupreis-Index begründet sowie durch den sinkenden Frischwasserverbrauch. Der Baupreis-Index für Ortskanäle stieg in den Jahren 2010 - 2020 um durchschnittlich 2,2 Punkte, im Jahr 2022 betrug die Steigerung 15 Punkte und im Jahr 2023 11 Punkte. Während der Frischwasserverbrauch im Jahr 2022 um ca. 100.000 cbm zurückging, lag der Rückgang des Jahres 2023 bei ca. 535.000 cbm.

Gemäß § 6 Abs. 4 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

Die Unterdeckung aus dem BAB22 ist somit spätestens mit der GBB26 und die Unterdeckung aus dem BAB23 mit der GBB27 auszugleichen.

Daher wird in die Gebührenbedarfsberechnung 2025 2.500.000 € Unterdeckung eingestellt.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

x

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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