Entscheidungsvorlage - FB 01/0596/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl des Wahlausschusses für die Kommunalwahl am 14.09.2025:
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
- Verfasst von:
- FB 01/210
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
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|
Rat der Stadt Aachen
|
Entscheidung
|
|
|
04.12.2024
|
Erläuterungen
Für die Kommunalwahl im September 2025 ist gem. § 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ein Wahlausschuss zu bilden. Er hat gem. § 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO) folgende Aufgaben:
- das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen, wobei er die tragenden Erwägungen für die Einteilung der Wahlbezirke transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren hat; ab einer Abweichung von mehr als 15 Prozent der durchschnittlichen Wahlbezirksgröße sind die hierfür herangezogenen verfassungslegitimen Rechtfertigungsgründe zu erläutern (§ 4 Abs. 1 KWahlG),
- über Verfügungen der Wahlleiterin bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 Satz 3 KWahlG),
- über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 KWahlG),
- das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Abs. 1 KWahlG).
Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin als Vorsitzender und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzer*innen, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig (§ 2 Abs. 3 KWahlG).
Für jede*n Beisitzer*in soll gem. § 6 Abs. 1 KWahlO ein*e Stellvertreter*in gewählt werden.
Die Beisitzer*innen des Wahlausschusses sind vom Rat der Stadt, sofern eine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag und ein einstimmiger Beschluss des Rates nicht zustande kommen, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 2 Abs. 3 KWahlG, § 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 Gemeindeordnung – GO - ).
Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung (§ 2 Abs. 3 KWahlG).
Zu den Mitgliedern des Wahlausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger*innen, die dem Rat angehören, bestellt werden (§ 58 Abs, 3 Satz 1 GO):
Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein, Bewerber*innen für das Amt der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters können nicht Mitglied des Wahlausschusses der Gemeinde oder eines Wahlvorstand sein. Andere Bewerber*innen dürfen nicht Mitglied eines Wahlvorstandes in dem Wahlbezirk sein, in dem sie aufgestellt sind (Wahlkreisbewerber*innen) oder ihre Wohnung haben (auf Reservelisten aufgestellte Bewerber*innen - § 2 Abs. 7 KWahlG).
Mit Ratsvorlage FB01/0619/WP17 zur Sitzung des Rates der Stadt vom 11.12.2019 wurde der Wahlausschuss zur Kommunalwahl 2020 mit 6 Beisitzer*innen gewählt.
Aufgrund der derzeitigen Sitzverteilung im Rat wäre mit dem üblichen Berechnungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers folgende Besetzung des Wahlausschusses möglich:
Beisitzer*innen |
Grüne |
CDU |
SPD |
Die Zukunft |
FDP |
DIE LINKE |
Fraktionslos |
4 |
2 |
1 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
6 |
2 |
2 |
1 |
1 |
0 |
0 |
0 |
8 |
3 |
2 |
2 |
1 |
0 |
0 |
0 |
10 |
3 |
2 |
2 |
1 |
1 |
1 |
1 |
Die Variante mit 10 Beisitzer*innen scheidet aus, weil unter Anwendung des o.g. Divisorverfahrens 11 Beisitzer*innen benannt bzw. gewählt werden müssten.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
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JA |
NEIN |
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X |
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Investive Auswirkungen |
Ansatz 20xx |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx |
Ansatz 20xx ff. |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. |
Gesamtbedarf (alt) |
Gesamtbedarf (neu) |
|
Einzahlungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Auszahlungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Ergebnis |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
+ Verbesserung / - Verschlechterung |
0 |
0 |
|
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|
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
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|||||||
konsumtive Auswirkungen |
Ansatz 20xx |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx |
Ansatz 20xx ff. |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. |
Folge-kosten (alt) |
Folge-kosten (neu) |
|
Ertrag |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Personal-/ Sachaufwand |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Abschreibungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Ergebnis |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
+ Verbesserung / - Verschlechterung |
0 |
0 |
|
|
|||
|
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
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Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Keine
Klimarelevanz:
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv |
negativ |
nicht eindeutig |
|
|
|
|
X |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering |
mittel |
groß |
nicht ermittelbar |
|
|
|
X |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine |
positiv |
negativ |
nicht eindeutig |
|
|
|
X |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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|
unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
|
|
80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
|
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
|
unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
|
mittel |
|
|
80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
|
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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vollständig |
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überwiegend (50% - 99%) |
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teilweise (1% - 49 %) |
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nicht |
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nicht bekannt |