Kenntnisnahme - FB 60/0154/WP18

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Beratungsfolge

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Erläuterungen

Aktuelle Entwicklungen im Straßenbaubeitragsrecht

Zum 01.08.2020 vollzog die Landesregierung des Landes NRW eine Novellierung des Beitragsrechts, welche u.a. eine Entlastung der Straßenbaubeitragspflichtigen für im Land NRW vorgenommene beitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen, deren Ausführungsbeschluss nach dem 01.01.2018 getroffen wurde, im Rahmen der Förderrichtlinie Straßenbau vorsieht.

 

Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfahlen hat am 28.02.2024 ein Gesetz zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG beschlossen.

Mit Einführung des Beitragserhebungsverbots wird das Land NRW im Wege der Konnexität den Gemeinden und Gemeindeverbänden künftig diejenigen Beiträge erstatten, die sie infolge des Erhebungsverbots für die Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen nicht mehr erheben können. Die Neuregelung gilt für alle Straßenbaumaßnahmen, deren Ausführung ab dem 01.01.2024 beschlossen wurde.

 

In der Anlage 1 zu dieser Vorlage ist eine Übersicht zur künftigen Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 8 KAG dargestellt.

 

Mit dem Land NRW abgerechnete Straßenausbaumaßnahmen 2024

In der Sitzung vom 14.12.2023 hat der Mobilitätsausschuss den Beschluss gefasst, dass die Verwaltung ab 2024 grundsätzlich anhand von zwei Vorlagen jährlich über die mit dem Land abzurechnenden Maßnahmen sowie über die übrigen, mit den Beitragspflichtigen abgerechneten Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG NRW sowie Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB mittels einer Vorlage an den Mobilitätsausschuss berichtet.

Die erste Vorlage im ersten Quartal des jeweiligen Jahres bildet das Arbeitsprogramm für das laufende Jahr ab. Die zweite Vorlage, grundsätzlich im letzten Ausschuss des Jahres, enthält eine Zusammenfassung der abgerechneten Beitragsmaßnahmen.

 

Auf der Grundlage der zuvor beschriebenen Entwicklungen wurden in diesem Jahr im Rahmen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge i.H.v. 703.817,64 € mit der NRW.BANK abgerechnet. Im Übrigen werden Erschließungskostenbeiträge gem. § 127 ff. BauGB i.H.v. 237.219,84 € mit den Beitragspflichtigen abgerechnet. In der Anlage 2 zu dieser Vorlage befindet sich eine Aufstellung der einzelnen Maßnahmen.

 

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