Entscheidungsvorlage - FB 61/1058/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme der Stadt Aachen, im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz zum Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energie des Regionalplanes, zu beschließen.

 

Der Ausschuss für Arbeit, Wirtschaft und Regionalentwicklung nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme der Stadt Aachen, im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz zum Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energie des Regionalplanes, zu beschließen.

 

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme der Stadt Aachen, im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz zum Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energie des Regionalplanes, zu beschließen.

 

 

 

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Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung und die Empfehlungen der Fachausschüsse zur Kenntnis und beschließt die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme der Stadt Aachen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz zum Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energie des Regionalplanes.

 

 

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Erläuterungen

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energie zum Regionalplan Köln

hier: Stellungnahme der Stadt Aachen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz

 

Vorbemerkung

 

Am 01. Februar 2023 trat das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz - WaLG) in Kraft. Das Gesetz umfasst zum einen die Einführung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG), in dem durch verbindliche und konkrete Flächenziele erstmals bundesrechtliche Ausbauziele für die Windenergie mit der Flächenbereitstellung in den Ländern verknüpft werden.

 

Bundesweit sollen 2% der Landesfläche für Windenergiegebiete planungsrechtlich gesichert werden. Für NRW wird im WindBG das verbindliche Flächenziel (der sogenannte Flächenbeitragswert) von 1,1 % der Landesfläche bis 31.12.2027 und 1,8 % bis 31.12.2032 vorgegeben.

 

Im Kern wird durch die neuen rechtlichen Regelungen ein Systemwechsel bei der Flächenausweisung für Windenergieanlagen eingeleitet: die kommunale Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen wird abgelöst durch die Festlegung von Windenergiegebieten (Wechsel von Ausschluss- zu Positivplanungen). Neu ist auch, dass von den Bundesländern konkrete Flächenvorgaben bis zum Jahr 2027 bzw. 2032 zu erfüllen sind.

 

Die regionalplanerische Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie ist eine sehr konfliktreiche und damit auch klageanfällige Planungsmaterie. Die Regionalplanungsbehörde hat daraufhin, aufgrund der zuvor genannten landesplanerischen und bundesrechtlichen Entwicklungen, die Umsetzung der LEP-Änderung zu den Erneuerbaren Energien vom laufenden Neuaufstellungsverfahren des Regionalplans Köln abgekoppelt und einen sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien erarbeitet.

 

Neben der zeichnerischen Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergie (Windenergiebereiche) werden im sachlichen Teilplan weitere textliche Vorgaben (Ziele und Grundsätze) für die Nutzung der Wind-, Solar- und ggf. Bioenergie festgelegt. Diese sollen für raumbedeutsame Vorhaben die für diese Energieträger notwendige kommunale Bauleitplanung ermöglichen.

 

Aktueller Anlass

 

Durch öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln (13.01.2025, Az.: 32.01-EE.FV-ÖfA-1) und mit Schreiben vom 13.01.2025 informierte die Bezirksregierung über die Durchführung der Beteiligung am Entwurf des Teilplan Erneuerbare Energie zum Regionalplan. Die Auslegung des Entwurfes erfolgte in der Zeit vom 13.01 bis 13.02.2025.

 

Die wichtigsten Beteiligungsunterlagen sind zur Information als Anlagen 2 und 3 dieser Vorlage beigefügt. Die vollständigen Beteiligungsunterlagen können unter folgender Internetadresse eingesehen werden:

https://url.nrw/regionalplanungsverfahren

 

Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs konnten Bürgerinnen und Bürger und die in ihren Belangen berührten öffentliche Stellen zum Entwurf des Teilplan Erneuerbare Energie zum Regionalplan, zu den textlichen Festlegungen, zur Planbegründung und zum Umweltbericht gemäß § 13 des Landesplanungsgesetzes und § 9 des Raumordnungsgesetzes Stellung nehmen.

 

Die Verwaltung hat, trotz der engen Fristsetzung, eine fach- und dezernatsübergreifende Stellungnahme erarbeitet. Angesichts der kurzen Beteiligungsfrist konnte eine reguläre Beratung in den Fachausschüssen nicht gewährleistet werden. Um das Beteiligungsrecht nicht zu verwirken, hat die Verwaltung die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme als Eingabe der Stadt Aachen fristwahrend, unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden politischen Beratungen bei der Bezirksregierung eingereicht.

 

Nach Beendigung der öffentlichen Auslegung werden die eingegangenen Stellungnahmen durch die Bezirksregierung erfasst und ausgewertet. Nachfolgend sind zu den eingegangenen Stellungnahmen Ausgleichsvorschläge zu erstellen und dem Regionalrat zur Entscheidung vorzulegen. Anschließend wird der Regionalplan der Landesplanungsbehörde beim MWIKE mit einem Bericht zum Aufstellungsverfahren und abwägungsrelevanten Unterlagen angezeigt. Mit der Bekanntmachung im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes NRW wird der Teilplan Erneuerbare Energie zum Regionalplan rechtswirksam. Es ist erklärtes Ziel diesen Planungsprozess 2025 abzuschließen.

 

Stellungnahme der Stadt Aachen

 

Nach Auswertung der Beteiligungsunterlagen kann festgestellt werden, dass sich die grundsätzliche Zielsetzung des Entwurfes des Teilplan Erneuerbare Energie zum Regionalplan mit den Entwicklungszielen der Stadt Aachen deckt.

 

Die Darstellung der zeichnerischen Festlegungen beschränkt sich auf die für den Regierungsbezirk vorgesehen Windenergiegebiete. Andere Zeichnerische Festlegungen sieht der Teilplan nicht vor. Primäre Aufgabe des Regionalplanes ist es die Zielvorgaben des Landesentwicklungsplanes (LEP) Erneuerbare Energie umzusetzen. Dieser definiert für jeden Regierungebezirk des Landes NRW ein konkretes Flächenkontingent (Flächenbeitragswerte), welches durch entsprechende Darstellungen umzusetzen ist. Dabei berücksichtigt die Bezirksregierung in ihrem Entwurf ein gesamträumliches Planungskonzept nach einheitliche Bewertungskriterien, die für alle Teile des Regierungsbezirkes Köln flächendeckend angewendet werden.

 

Im Ergebnis enthält die Darstellung der zeichnerischen Festlegungen für das Stadtgebiet Aachen keine Windenergiegebiete. Dies ist aber nicht als abschließende Vorgabe für die kommunale Bauleitplanung zu verstehen. Nach den Ausführungen in den textlichen Festsetzungen, in Kapitel 1.4 Rechtsgrundlage und Rechtswirkung auf Seite 14 Absatz 4 können ausdrücklich kommunale Windenergiegebiete bauleitplanerisch entwickeln werden: „…Gleichwohl besteht auch zukünftig die Möglichkeit zur kommunalen Positivplanung für Windenergiegebiete durch Flächennutzungsplanung“

 

Von dieser Möglichkeit der Positivplanung macht die Stadt Aachen im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung „Windenergiegebiete“ ausdrücklich Gebrauch. Die Ergebnisse der ersten Offenlage dieses laufenden Flächennutzungsplanverfahrens werden voraussichtlich in einer der nächsten Sitzungen den politischen Gremien vorgestellt.

 

In der Stellungnahme der Stadt Aachen werden die relevanten textlichen Festlegungen des Entwurfes des Teilplan Erneuerbare Energie zum Regionalplan herausgefiltert und mit Änderungsvorschlägen oder Klarstellungen versehen. Auch einzelne Festlegungen die im Sinne der Stadt Aachen sind, werden entsprechend kommentiert.

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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