Anhörung - FB 61/1061/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der eingeschränkten Beteiligung zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915 - Seffenter Weg/Melaten (Hochschulerweiterung) - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der eingeschränkten Beteiligung zur Kenntnis.

Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915 - Seffenter Weg/Melaten (Hochschulerweiterung) - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.

 

 

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Erläuterungen

III. Änderung Bebauungsplan Nr. 915 - Seffenter Weg / Melaten (Hochschulerweiterung) -

hier:  Bericht über das Ergebnis der eingeschränkten Beteiligung

 Empfehlung zum Satzungsbeschluss

 

  1. Anlass der Planung / Verfahren

2010 wurde der Bebauungsplan Nr. 915 aufgestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Teilbereich des Hochschulerweiterungsgebiets Campus Melaten zu schaffen. Die Entwicklung bzw. Bebauung dieser Fläche ist inzwischen weit fortgeschritten. 2013 wurde die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915 rechtskräftig, 2020 die II. Änderung. Diese Änderungen dienten dem Zweck, die Flexibilität, aber auch die Konkretisierung der Festsetzungen zu erhöhen.

 

Im Zuge der fortschreitenden Bebauung des Campus Melaten wurde nun festgestellt, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Regelung zur Unterbringung der Stellplätze nicht mit einem zeitgemäßen Parkraummanagement vereinbar ist.

Der Bebauungsplan setzt bislang fest, dass oberirdische Gemeinschaftsparkgaragen zur Abdeckung des Stellplatzbedarfs einer oder zweier benachbarter Bauflächen nur die notwendigen Stellplätze für Bauvorhaben innerhalb der gleichen überbaubaren Fläche oder einer weiteren, unmittelbar benachbarten Baufläche untergebracht werden dürfen. Die bisherige Regelung führt zu erheblichen wirtschaftlichen und baulichen Einschränkungen und somit zu einer nachteiligen Gesamtentwicklung.

 

Ziel der Änderung ist, Stellplätze über die bisherige Beschränkung hinaus, in einem Parkhaus zu bündeln, sodass auch der Stellplatzbedarf mehrerer, nicht unmittelbar benachbarter Cluster- und Solitärflächen, zentral abgebildet werden kann, soweit sie den in der Stellplatzsatzung definierten maximalen Lauflängen entsprechen.

Durch diese Änderung kann ein übergeordnetes Konzept für ein wirtschaftliches und effektives Parkraummanagement gefördert werden, das sich auch positiv auf die E-Ladestruktur auswirken wird. Ein weiterer Vorteil eines zentralen Parkhauses sind die Reservekapazitäten, die künftige Genehmigungsprozesse erleichtern.

 

Da hierdurch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann die Änderung als vereinfachtes Verfahren gemäß

§ 13 BauGB durchgeführt werden. Der betroffenen Öffentlichkeit kann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist gegeben werden. Von der Änderung sind allein die Eigentümerinnen der Flächen betroffen, dies sind die Campus GmbH und der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes NRW (BLB NRW). Dementsprechend wurde beide im Rahmen einer eingeschränkten Beteiligung angeschrieben.

 

  1. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB

Sowohl die Campus GmbH als auch der BLB haben schriftlich mitgeteilt, dass sie die Änderung begrüßen, da sich die Änderung der Festsetzung positiv auf die weitere Entwicklung des Campus Melaten auswirken wird (siehe Anlage 6). Die Campus GmbH hatte in Ihrer Stellungnahme auf eine redaktionelle Ergänzung hingewiesen, die entsprechend übernommen wurde.

 

  1. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB

Eine Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange war hier nicht erforderlich, da sie von der Änderung nicht betroffen sind.

 

  1. Empfehlung zum Satzungsbeschluss

Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird die Möglichkeit geschaffen, in Parkhäusern auch den Stellplatzbedarf mehrerer, nicht unmittelbar benachbarter Cluster- und Solitärflächen abzubilden.

Die Verwaltung empfiehlt, für die III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 915 - Seffenter Weg/Melaten (Hochschulerweiterung) - den Satzungsbeschluss zu fassen.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

X

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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