Entscheidungsvorlage - FB 45/0667/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
§ 48 KiBiz Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten für die KiTa Hander Weg 97 (dreieins Innovative Pädagogik gGmbH), KiTa Schillerstraße 85 (Spielburg e. V.), KiTa Kaubendenstraße 18 (educcare Bildungskindertagesstätten gGmbH)
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Verfasst von:
- FB 45/220.010
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
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Kinder- und Jugendausschuss
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Entscheidung
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11.03.2025
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Beschlussvorschlag
- Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
- Er beauftragt die Verwaltung, entsprechend den Erläuterungen zur Vorlage die Angebote gemäß § 48 KiBiz
der dreieins Innovative Pädagogik gGmbH mit insgesamt 20.800,00 Euro,
des Spielburg e. V. mit insgesamt 15.268,40 Euro,
der educcare Bildungskindertagesstätten gGmbH mit insgesamt 97.269,33 Euro,
jeweils im Kindergartenjahr 2024/2025 im Rahmen der verfügbaren Mittel und vorbehaltlich der Rechtskraft des Haushalts 2025 zu fördern.
Erläuterungen
1. Ausgangslage
Die Förderung nach § 48 Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) erfolgt entsprechend der Vorlage vom 02.11.2021 (FB 45/0159/WP18) und der Mail des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) vom 02.02.2022 (Förderung auch ab der 46. Öffnungsstunde pro Woche möglich).
2. dreieins Innovative Pädagogik gGmbH - Kindertagesstätte Hander Weg 97
Die dreieins Innovative Pädagogik gGmbH hatte bereits für die Kindergartenjahre 2021/2022, 2022/2023 und 2023/2024 jeweils einen Antrag auf Zuschuss gemäß § 48 KiBiz gestellt, denen entsprochen wurde (Vorlagen-Nummern FB 45/0218/WP18, FB 45/0263/WP18 und FB 45/0484/WP18).
Am 22.11.2024 hat die dreieins Innovative Pädagogik gGmbH für die Zeit ab 01.08.2024 erneut für die Kindertagesstätte Hander Weg 97 in Aachen einen Antrag auf Förderung gemäß § 48 Absatz 1 Ziffer 1 KiBiz gestellt. Dem Antrag war u.a. die pädagogische Konzeption beigefügt (s. Anlage). Die für das flexibilisierte Angebot erforderliche Betriebserlaubnis vom 28.11.2024 rückwirkend zum 01.08.2024 liegt vor.
Es wird eine Förderung von zehn Fachkraftstunden pro Woche für zehn Plätze für eine zusätzliche tägliche Öffnungszeit von einer Stunde von montags bis freitags beantragt (zwei Fachkräfte für eine Stunde pro Tag).
Dieses Angebot soll entsprechend der eingereichten Unterlagen in die Jugendhilfeplanung aufgenommen werden.
Die Öffnungszeit beträgt demnach für zehn Plätze insgesamt 50 Stunden pro Woche, so dass unter Anwendung der Förderung ab der 46. Stunde pro Woche eine förderfähige Zeit von fünf Stunden pro Woche vorliegt. Pro Fachkraftstunde soll ein Betrag in Höhe von 40,00 € bewilligt werden:
2 Fachkraftstunden x 5 Stunden pro Woche x 40,00 €/Stunde = 400,00 € Förderung pro Woche x 52 Wochen für ein Kindergartenjahr = 20.800,00 € Förderung für das gesamte Kindergartenjahr 2024/2025.
3. Spielburg e. V. - Kindertagesstätte Schillerstraße 85
Am 30.11.2024 hat der Spielburg e. V. für die Zeit ab 01.08.2024 erstmals für die Kindertagesstätte Schillerstraße 85 in Aachen einen Antrag auf Förderung gemäß § 48 Absatz 1 Ziffer 4 KiBiz gestellt. Dem Antrag war u.a. die pädagogische Konzeption beigefügt (s. Anlage). Die für das flexibilisierte Angebot erforderliche Betriebserlaubnis vom 05.02.2025 rückwirkend zum 01.08.2024 liegt vor.
Bei 13 Schließtagen in 2024 wird eine Förderung von reduzierten Schließtagen beantragt.
Dieses Angebot soll entsprechend der eingereichten Unterlagen in die Jugendhilfeplanung aufgenommen werden.
Gemäß § 27 Absatz 3 KiBiz soll die Anzahl der Schließtage 20 Öffnungstage nicht überschreiten. Gemäß § 48 Absatz 1 Ziffer 4 KiBiz können bis zu 15 Öffnungstage gefördert werden.
Ausgehend hiervon ergeben sich bei 13 Schließtagen in 2024 sieben förderfähige Öffnungstage.
Der Förderung werden die pro Woche eingesetzten Fach-, Leitungs- und Ergänzungskraftstunden zu Grunde gelegt:
271 Fachkraftstunden pro Woche (einschl. Leitungsstunden) x 40,00 €/Std.
= 10.840,00 €/Woche (5 Tage)
2 Ergänzungskraftstunden pro Woche x 33,00 €/Std.
= 66,00 €/Woche (5 Tage)
Insgesamt 10.906,00 € (für 5 Tage) x 1,4 Wochen = 15.268,40 € im Kindergartenjahr 2024/2025 für sieben förderfähige Öffnungstage.
4. educcare Bildungskindertagesstätten gGmbH - Kindertagesstätte Kaubendenstraße 18
Die educcare Bildungskindertagesstätten gGmbH hatte bereits für die Kindergartenjahre 2021/2022, 2022/2023 und 2023/2024 jeweils einen Antrag auf Zuschuss gemäß § 48 KiBiz gestellt, denen entsprochen wurde (Vorlagen-Nummern FB 45/0246/WP18, FB 45/0357/WP18 und FB 45/0484/WP18).
Am 15.10.2024 hat die educcare Bildungskindertagesstätten gGmbH für die Zeit ab 01.08.2024 erneut für die Kindertagesstätte Kaubendenstraße 18 in Aachen einen Antrag auf Förderung gemäß § 48 Absatz 1 Ziffer 1 und Ziffer 4 KiBiz gestellt. Dem Antrag war u.a. die pädagogische Konzeption beigefügt (s. Anlage). Die für das flexibilisierte Angebot erforderliche Betriebserlaubnis vom 12.06.2023 mit Wirkung vom 01.08.2023 liegt vor.
Zu § 48 Absatz 1 Ziffer 1 KiBiz:
Es wird eine Förderung von 20 Fachkraftstunden pro Woche für sieben Plätze für eine zusätzliche tägliche Öffnungszeit von zwei Stunden von montags bis freitags (zwei Fachkräfte für zwei Stunden pro Tag) beantragt.
Dieses Angebot soll entsprechend der eingereichten Unterlagen in die Jugendhilfeplanung aufgenommen werden.
Die Öffnungszeit beträgt für diese sieben Plätze insgesamt 55 Stunden pro Woche, so dass unter Anwendung der Förderung ab der 46. Stunde pro Woche eine förderfähige Zeit von zehn Stunden pro Woche vorliegt. Für den Monat September 2024 lagen die Voraussetzungen für die Förderung nicht vor, so dass die Förderung nur für elf Monate erfolgen soll. Pro Fachkraftstunde soll ein Betrag in Höhe von 40,00 € bewilligt werden:
2 Fachkraftstunden x 10 Stunden pro Woche x 40,00 €/Stunde = 800,00 € Förderung pro Woche x 52 Wochen für ein Kindergartenjahr geteilt durch 12 Monate x 11 Monate = 38.133,33 € Förderung für das Kindergartenjahr 2024/2025.
Zu § 48 Absatz 1 Ziffer 4 KiBiz:
Die Anzahl der Schließtage wurde im Antrag mit acht angegeben und später vom Träger auf neun Schließtage korrigiert. Bei neun Schließtagen in 2024 wird eine Förderung von reduzierten Schließtagen beantragt.
Dieses Angebot soll ebenfalls entsprechend der eingereichten Unterlagen in die Jugendhilfeplanung aufgenommen werden.
Gemäß § 27 Absatz 3 KiBiz soll die Anzahl der Schließtage 20 Öffnungstage nicht überschreiten. Gemäß § 48 Absatz 1 Ziffer 4 KiBiz können bis zu 15 Öffnungstage gefördert werden.
Ausgehend hiervon ergeben sich bei neun Schließtagen in 2024 elf förderfähige Öffnungstage.
Der Förderung werden die pro Woche eingesetzten Fach-, Leitungs- und Ergänzungskraftstunden zu Grunde gelegt:
606 Fachkraftstunden pro Woche (einschl. Leitungsstunden) x 40,00 €/Std.
= 24.240,00 €/Woche (5 Tage)
80 Ergänzungskraftstunden pro Woche x 33,00 €/Std.
= 2.640,00 €/Woche (5 Tage)
Insgesamt 26.880,00 € (für 5 Tage) x 2,2 Wochen = 59.136,00 € im Kindergartenjahr 2024/2025 für elf förderfähige Öffnungstage.
Für das Kindergartenjahr 2024/2025 ergibt sich somit eine Förderung gemäß § 48 Absatz 1 Ziffer 1 und Ziffer 4 in Höhe von insgesamt 97.269,33 €.
5. Zusammenfassung der Fördermittel
Die Förderung gemäß § 48 KiBiz beträgt für alle aufgeführten Träger im Kindergartenjahr 2024/2025 insgesamt 133.337,73 Euro. Hiervon entfallen 106.670,18 Euro auf die Landesförderung und 26.667,55 Euro auf die zusätzlichen kommunalen Mittel. Unter Berücksichtigung, dass die Förderung eines Trägers nur für elf Monate des Kindergartenjahres bewilligt wird entfallen 53.535,17 Euro auf das Haushaltsjahr 2024 (davon 42.828,14 Euro Landesmittel und 10.707,03 Euro zusätzliche kommunale Mittel) und 79.802,56 Euro auf das Haushaltsjahr 2025 (davon 63.842,05 Euro Landesmittel und 15.960,51 Euro zusätzliche kommunale Mittel).
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
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JA |
NEIN |
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x |
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Investive Auswirkungen |
Ansatz 20xx |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx |
Ansatz 20xx ff. |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. |
Gesamtbedarf (alt) |
Gesamtbedarf (neu) |
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Einzahlungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Auszahlungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Ergebnis |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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+ Verbesserung / - Verschlechterung |
0 |
0 |
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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
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1) PSP 4-060101-953-3, SK 41420000 2) PSP 4-060101-953-3, SK 53180000
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konsumtive Auswirkungen |
Ansatz 2024 |
Fortgeschriebener Ansatz 2024 |
Ansatz 2025 ff. |
Fortgeschriebener Ansatz 2025 ff. |
Folge-kosten (alt) |
Folge-kosten (neu) |
|
Ertrag |
1) 1.054.300 |
1.054.300 |
3.356.400 |
3.356.400 |
0 |
0 |
|
Personal-/ Sachaufwand |
2) 1.317.800 |
1.317.800 |
4.195.400 |
4.195.400 |
0 |
0 |
|
Abschreibungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Ergebnis |
-263.500 |
-263.500 |
-839.000 |
-839.000 |
0 |
0 |
|
+ Verbesserung / - Verschlechterung |
0 |
0 |
|
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|
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
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Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Aufgrund der haushälterischen Auswirkungen auf die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird im Formblatt Finanzielle Auswirkungen (s.o.) der beschlossene Haushaltsplan 2024 ff. zugrunde gelegt.
Klimarelevanz:
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv |
negativ |
nicht eindeutig |
|
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x |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering |
mittel |
groß |
nicht ermittelbar |
|
|
|
x |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine |
positiv |
negativ |
nicht eindeutig |
|
|
|
x |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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|
unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
|
|
80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
|
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
|
unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
|
mittel |
|
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80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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|
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
|
|
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vollständig |
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überwiegend (50% - 99%) |
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|
teilweise (1% - 49 %) |
|
|
|
nicht |
|
x |
|
nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
|
(wie Dokument)
|
6 MB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
6,5 MB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
7,5 MB
|
