Kenntnisnahme - FB 56/0590/WP18

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Erläuterungen

In seiner Sitzung am 27. November 2024 hat der Integrationsrat zum Tagesordnungspunkt 9ö „Stellung des Integrationsrats“ (FB 56/0537/WP18) den nachstehenden Beschluss gefasst:

 

„Der Integrationsrat Aachen bittet die Verwaltung, kurzfristig ein Arbeitstreffen zu organisieren, um zu überlegen, wie die Belange der Aachener Bürger*innen mit internationaler Familiengeschichte künftig besser in den politischen Diskurs eingebracht werden können. Hier soll vertiefend diskutiert werden, welche Möglichkeiten einer Verbesserung der politischen Partizipation des Integrationsrates Aachen denkbar sind. Eingeladen werden sollen die Vorsitzende und 2 Vertreter*innen des Integrationsrates, Vertreter*innen der Ratsfraktionen im Integrationsrat, eine Vertretung des Kommunalen Integrationszentrums und eine Vertretung der Rechtsabteilung der Oberbürgermeisterin, sowie Herr Vetter vom Landesintegrationsrat. Die Mitglieder des Arbeitstreffens werden gebeten, dem Integrationsrat abschließend entsprechende Empfehlungen zur Diskussion und Entscheidung vorzulegen.“

 

Am 18. Februar 2025 wurde eine Terminabfrage an die im Beschlussvorschlag benannten Personen übersandt. Das Arbeitstreffen wird voraussichtlich am 27. März 2025 stattfinden (letzter Stand der Abstimmungsergebnisse: 04.03.2025).

 

Im Übrigen weist die Verwaltung darauf hin, dass das Landeskabinett Nordrhein-Westfalen am 11. Februar 2025 einen Entwuf für ein „Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften in Nordrhein-Westfalen“ beschlossen hat. Die Verbändeanhörung wurde seitens der Landesregierung Nordrhein-Westfalen daraufhin eingeleitet.

 

Eine wesentliche Änderung des Gesetzentwurfs besteht in der Novellierung des § 27 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zur Stärkung der politischen Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte. Der Landesintegrationsrat NRW informiert über den aktuellen Stand des Novellierungsentwurfs für § 27 GO NRW und fasst die geplanten Änderungen sowie deren Auswirkungen wie folgt zusammen:

 

„Die bisherige Dualität der Modelle ‚Integrationsrat‘ und ‚Integrationsausschuss‘ wird aufgegeben und gesetzlich ein einheitliches Gremium vorgegeben. Dieses Gremium wird die neue Bezeichnung ‚Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration‘ erhalten. Die bereits in der Vergangenheit bewährten Regelungen für den Integrationsrat werden dabei für den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration im Grundsatz übernommen. Die neue Bezeichnung des Ausschusses soll den heute bestehenden Lebensverhältnissen von Menschen mit internationaler Familiengeschichte gerecht werden. Die überwiegende Mehrheit der direkt gewählten Vertreterinnen und Vertretern lebt bereits seit vielen Jahren in Deutschland und ist nicht (mehr) auf Integrationsangebote angewiesen. Mit der neuen Bezeichnung des Gremiums wird sichergestellt werden, dass sich die Gremien nicht ausschließlich mit den Erfordernissen der Erstintegration befassen, sondern auch Themen wie Antidiskriminierung, Potenzialentfaltung, Bildungschancen der Kinder und Jugendlichen mit internationaler Familiengeschichte und gleichpolitische Teilhabe in den Vordergrund stellen.

 

Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist wie der bisherige Integrationsrat bzw. Integrationsausschuss ein (beratender) Ausschuss, der in seinem Zuständigkeitsbereich Beschlüsse fasst, die der Beratung und Vorbereitung von Beschlüssen des Rates dienen. Als (beratender) Ausschuss sui generis ist er wie ein ‚echter‘ Ratsausschuss in die Beratungsfolge des Rates einzubeziehen.

 

Die durch das Gesetz vorgegebene strukturelle Einbindung in die Rats- und Ausschussarbeit wie ein (beratender) Ratsausschuss soll helfen, eine substanzielle und nachhaltige Einbeziehung des Gremiums in die Beratungs- und Entscheidungsprozesse des Rates sicherzustellen.

 

In der Praxis hat sich die Besetzung mit zwei Dritteln direkt gewählter Mitglieder und einem Drittel vom Rat entsandter Ratsmitglieder bewährt. Diese bereits empfohlene Besetzung des Gremiums wird nun auch in § 27 Absatz 1 Satz 5 n. F. GO NW gesetzlich verankert. Weitere Mitglieder können dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration nicht stimmberechtigt angehören.

 

Im Zuge dessen wird klargestellt, die Entschädigungsregelungen sind auf die gewählten Mitglieder der Gremien anzuwenden, die für die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gelten.

 

Von der Neufassung und den Änderungen in Absatz 7 Satz 2 unberührt, bleibt unter anderem Absatz 10 Satz 1, nach welchem dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen sind. Die personelle und technische Ausstattung des Ausschusses orientiert sich daher weiterhin am konkreten Bedarf des Gremiums im Rahmen der ihm gesetzlich und durch Satzung übertragenen Aufgaben unter Berücksichtigung der gemeindlichen Haushaltslage.

 

Es wird eine Übergangsregelung aufgenommen, die Festlegungen zur erstmaligen Bildung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration nach § 27 der Gemeindeordnung NRW in seiner neuen Fassung enthält, da die Regelung erst mit dem Beginn der neuen Kommunalwahlperiode in Kraft tritt (voraussichtend 1. November 2025).

Es wird zudem festgelegt, dass für die erstmalige Bildung des Ausschusses in der am 1. November 2025 beginnenden Wahlperiode ausnahmsweise die vom Rat getroffenen bisherigen Zusammensetzungsregelungen für die Integrationsräte oder -ausschüsse Anwendung finden, sofern eine Anpassung an den künftigen Rechtszustand noch nicht erfolgt ist. Die neue Vorgabe in § 27 Absatz 1 Satz 5, dass der Ausschuss sich zu zwei Dritteln aus gewählten Mitgliedern zusammensetzen muss, wird mithin erst für spätere Neubildungen verbindlich. Rein klarstellend legt Absatz 3 Satz 3 fest, dass die Bildung des Ausschusses mit dem Hinzutreten der weiteren Ratsmitglieder abgeschlossen ist.“

 

Der Landesintegrationsrat NRW sieht vor, bis zum 1. April 2025 im Rahmen der Verbändeanhörung Ergänzungen und weitere Änderungen vorzuschlagen.

 

Der vom Landeskabinett Nordrhein-Westfalen vorgelegte Gesetzentwurf zu § 27 der Gemeindeordnung NRW wird der Vorlage als Anlage beigefügt.

Reduzieren

Anlagen

Loading...