Kenntnisnahme - FB 68/0162/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Sperrung der Grachtstraße zwischen Indeweg und Krauthausen
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 68 - Mobilität und Verkehr
- Verfasst von:
- Dez III FB 68/400
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerforum
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Kenntnisnahme
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25.03.2025
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Erläuterungen
Anlass
Mit dem Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW bitten die Antragstellerin und der Antragsteller um die Prüfung von Maßnahmen, eine Durchfahrt für Kraftfahrzeuge aller Art in der Grachtstraße (zwischen Indeweg und Krauthausen) dauerhaft zu unter-binden.
1. Heutige Situation
Die Grachtstraße ist eine Verbindungsstraße zwischen dem Stadtteil Aachen-Brand und dem zugehörigen Ortsteil Krauthausen, die im Abschnitt zwischen dem Indeweg und der Ortslage Krauthausen als Einbahnstraße ausgewiesen ist. Für den Radverkehr ist die Grachtstraße in beide Fahrtrichtungen freigegeben. Von Krauthausen, in Fahrtrichtung Brand, wurde ein Verbot der Einfahrt in die Grachtstraße durch Verkehrszeichen 267 (Verbot der Einfahrt) für den motorisierten Kraftfahrzeugverkehr angeordnet.
Seit dem 17.04.2024 ist die Grachtstraße wegen eines Schadens im Bereich des Brückenbauwerks über die Inde, für den motorisierten Verkehr voll gesperrt. Durch den Aachener Stadtbetrieb wurden daher jeweils aus beiden Fahrtrichtungen jeweils 3 Sperrpfosten am Brückenbauwerk aufgestellt um eine Überfahrt für motorisierte Fahrzeuge zu unterbinden.
Aus Fahrtrichtung Brand kommend ist die Grachtstraße derzeit mit dem Verkehrszeichen 357-50 (für Radverkehr und Fußgänger durchlässige Sackgasse) ausgewiesen, so das motorisierte Kraftfahrzeuge zurzeit die Straße nicht durchgängig befahren können. Derzeit besteht in der Grachtstraße innerhalb der geschlossenen Ortschaft Aachen-Brand und weitergehend eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
2. Verkehrsrechtliche Situation
Nach § 45 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Da öffentliche Straßen für den allgemeinen Kfz-Verkehr gewidmet und hierfür gebaut worden sind, dürfen Verkehrsbeschränkungen auf ihnen nur ausgesprochen werden, wenn die Beibehaltung der jetzigen verkehrlichen Nutzung nicht weiter hinnehmbar ist.
Die Polizei hat in dem in Rede stehenden Straßenstück vom 01.01.2022 bis zum 23.01.2025 keinen einzigen Unfall aufgenommen. Der letzte aufgenommene Unfall ereignete sich in diesem Bereich am 31.05.2018.
Das Unfallbild gibt also keine Erkenntnis, wonach der Kraftfahrzeugverkehr in diesem Straßenzug nicht zu vertreten ist, und rechtfertigt deshalb keine verkehrsbeschränkenden Maßnahmen aus Sicht der Straßenverkehrsordnung.
3. Sperrung aus Gründen des Landschaftsschutzes
Aus Gründen des Naturschutzes sind Straßen ein wesentlicher Faktor für die zunehmende Zerschneidung und Fragmentierung des Freiraumes und damit der Lebensräume geschützter Tierarten. Für eine ganze Reihe von Tierarten – wie den im Naturschutzgebiet Indetal vorkommenden streng geschützten Biber oder die streng geschützte Wildkatze zählt der Straßenverkehr zu den Haupttodesursachen. Rehe, Wildschweine oder Füchse sterben jedes Jahr zu tausenden auf Deutschlands Straßen. Amphibienpopulationen, deren Lebensraum durch Straßen zerschnitten wird, werden insbesondere zur Zeit der Hin- und Rückwanderung zu bzw. von ihren Laichgewässern durch den motorisierten Verkehr in ihrem Bestand bedroht.
Störungssensible Tierarten halten aufgrund der Lärmemissionen des Straßenverkehrs in Abhängigkeit vom Verkehrsaufkommen mehr oder weniger große Abstände zu Straßen, was für die betreffenden Arten zu Lebensraumverlusten führt.
Doch auch ohne Verkehr stellen Straßen insbesondere für nicht flugfähige Kleintiere ein nur schwer überwindbares Hindernis dar und tragen somit zur Verinselung von Populationen entscheidend bei.
Aus den genannten Gründen befürwortet die untere Naturschutzbehörde grundsätzlich, den weiteren Ausbau des Straßennetzes zu begrenzen und vorhandene Straßen durch geeignete Querungshilfen (z. B. Amphibienleitsysteme, Unterführungen oder Grünbrücken) für Tiere passierbarer zu machen. Eine dauerhafte Sperrung der Grachtstraße für den motorisierten Verkehr ist aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde aus nachfolgenden Gründen jedoch nicht zwingend erforderlich:
Die Grachtstraße wird in erster Linie von Bürgerinnen und Bürgern der Ortsteils Krauthausen als Nebenstrecke genutzt. Aufgrund des eher geringen Verkehrsaufkommens besteht für Tiere, welche die Straße queren, lediglich ein minimales Tötungsrisiko. Der unteren Naturschutzbehörde liegen bis dato keinerlei Informationen oder Hinweise über verkehrsbedingte Todfunde auf der Grachtstraße vor.
Für störsensible Arten stellt die Naherholungsnutzung des Naturschutzgebietes Indetal - insbesondere durch Hundespaziergängerinnen und -spaziergänger - ein gravierenderes Problem dar als das Verkehrsaufkommen auf der Grachtstraße.
Es ist ferner davon auszugehen, dass der Straßenkörper auch bei einer dauerhaften Sperrung nicht zurückgebaut würde, insofern bliebe die Barrierewirkung auf Kleintiere auch weiterhin bestehen.
Für die Grachtstraße besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30. Diese niedrige zulässige Höchstgeschwindigkeit trägt sowohl zu einer Senkung des Tötungsrisikos als auch zu einer Reduzierung der verkehrsbedingten Lärmemissionen bei. Eine dauerhafte Sperrung der Grachtstraße hätte darüber hinaus zur Folge, dass die Erreichbarkeit landwirtschaftlich genutzter Flächen im Naturschutzgebiet Indetal erschwert würde.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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360,4 kB
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