Kenntnisnahme - FB 61/1536/WP17
Grunddaten
- Betreff:
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Grüner Pfeil für Radfahrende in AachenGemeinsamer Ratsantrag der Grünen und der Piraten vom 20.02.2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/400
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Kenntnisnahme
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24.09.2020
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Fraktion Grüne und die Fraktion Piraten beantragen die Einrichtung des „Grünen Pfeils für Radfahrende“ auf dem Aachener Stadtgebiet. Die Verwaltung soll mögliche Standorte zusammenstellen und zur Beschlussfassung dem Fachausschuss vorlegen.
Mit der „Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 20.04.2020, in Kraft getreten am 28.04.2020 wurde unter anderem der „Grünpfeil nur für den Radverkehr“ eingeführt. Die notwendigen Anordnungsvoraussetzungen wurden bisher noch nicht in die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) aufgenommen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat diese bereits angekündigt, derzeit ist allerdings nicht absehbar, wann die VwV-StVO novelliert wird und in Kraft treten soll.
Im Vorgriff auf die Novellierung wurde durch das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen in Abstimmung mit den Bezirksregierungen und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW landesweite Anordnungsvoraussetzungen definiert und per Erlass bekannt gegeben, um den Straßenverkehrsbehörden die nötige Handlungssicherheit zu verschaffen:
Anordnungsvoraussetzungen:
„Das Zeichen wird an Lichtsignalanlagen angeordnet und ermöglicht es Rad Fahrenden, von einem Schutzstreifen, einem Radfahrstreifen oder einem baulich angelegten Radweg während einer Rotphase rechts abzubiegen, soweit die Verkehrslage dies zulässt.
Der Einsatz des Zeichens kommt nur in Betracht, wenn der rechtsabbiegende Radverkehr den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen ausreichend einsehen kann, um die ihm auferlegten
Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
Es darf nicht verwendet werden, wenn
- dem entgegenkommenden Verkehr ein konfliktfreies Abbiegen nach links signalisiert wird und der Radverkehr nach dem Rechtsabbiegen nicht auf einer benutzungspflichtigen Radverkehrsanlage geführt wird,
- für den entgegenkommenden Linksabbieger der grüne Pfeil gemäß § 37 Absatz 2 Nr. 1 Satz 4 verwendet wird und der Radverkehr nach dem Rechtsabbiegen nicht auf einer benutzungspflichtigen Radverkehrsanlage geführt wird,
- Pfeile in den für den Rechtsabbieger gültigen Lichtzeichen die Fahrtrichtung vorschreiben,
- beim Rechtsabbiegen Gleise von Schienenfahrzeugen gekreuzt oder befahren werden müssen,
- sich im Bereich des rechtsabbiegenden Radverkehrs eine Aufstellfläche für das Linksabbiegen mit indirekter Radverkehrsführung befindet
oder
- die Lichtzeichenanlage überwiegend der Schulwegsicherung dient.
An Kreuzungen und Einmündungen, die häufig von seh- oder gehbehinderten Personen überquert werden, soll das Zeichen nicht angeordnet werden.“
Anhand der aufgeführten Voraussetzungen wird die Verwaltung alle Lichtsignalanlagen im gesamten Stadtgebiet hinsichtlich der Einführung des „Grünpfeils für den Radverkehr“ überprüfen. In die Prüfung sind der Straßenbaulasträger und die Polizei einzubinden. Aufgrund der Vielzahl der Signalanlagen und des umfangreichen Prüfungsaufwandes wird die Überprüfung sukzessive durchgeführt. In Bereichen, die aktuell überplant werden bzw. bei denen eine Überplanung ansteht, erfolgt die Prüfung innerhalb des Planungsprozesses.
Um die neuen Verkehrsregelungen zeitnah umzusetzen schlägt die Verwaltung vor, auf eine Beschlussfassung im Mobilitätsausschuss zu verzichten und stattdessen den Ausschuss mittels einer Mitteilung der Verwaltung über die möglichen Standorte zu unterrichten. Mit dem Bericht der Verwaltung ist im 2. Quartal 2021 zu rechnen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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