Kenntnisnahme - FB 68/0177/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Straßenverkehrsordnung (StVO) Novelle 2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 68 - Mobilität und Verkehr
- Verfasst von:
- DEZ III, FB 68/400
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Mobilitätsausschuss
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Kenntnisnahme
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10.04.2025
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Erläuterungen
Straßenverkehrsordnung (StVO) – Novelle 2024
Mit der siebenundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften will die Bundesregierung den Ländern und Kommunen mehr Spielraum für die Verkehrsplanung geben.
Die Verordnung umfasst eine Vielzahl rechtlicher Änderungen mit unterschiedlicher Bedeutung für die tägliche Arbeit des Fachbereichs Mobilität und Verkehr.
Neben allgemeinen Änderungen, die selbstverständlich ebenfalls auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit abzielen, wie z.B. das Abschaltverbot von Notbremsassistenten für Kraftfahrzeuge über 3,5 t oder die Verhaltenspflicht von Radfahrenden auf gemeinsamen Geh- und Radwegen, werden die wichtigsten Neuregelungen in dieser Vorlage vorgestellt:
- Tempo 30 (Streckengebot nach VZ 274 StV)
- Sonderfahrspuren für verschiedene Mobilitätsformen
- Bussonderfahrstreifen / Fußgängerüberwege
- Flächen für Rad- und Fußverkehr
- Ladebereiche
Tempo 30 (Streckengebot nach VZ 274)
Mit der jetzigen Änderung der StVO wurde die bereits vorhandene Möglichkeit der erleichterten Anordnung einer Tempobeschränkung auf 30 km/h auf klassifizierten oder Vorfahrtsstraßen weiter gefasst. Der Katalog der so genannten „schützenswerten Einrichtungen“ wurde erweitert.
So wurde zu den bisher bereits bekannten schützenswerten Einrichtungen wie z.B. Kindergärten, Schulen, etc. weitere Einrichtungen aufgenommen. Zusätzlich aufgenommen wurden Fußgängerüberwege, Spielplätze, hochfrequentierte Schulwege, Alten- und Pflegeheime und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Der Handlungsspielraum Geschwindigkeitsreduzierungen auf Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen vorzunehmen wurde hiermit erhöht.
Ein Lückenschluss zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen (Streckengebot nach Verkehrszeichen 274 StVO) im Abstand von bis zu 300 Meter war bisher bereits möglich, um den Verkehrsfluss zu verbessern. Nunmehr wurde der mögliche Lückenschluss auf 500 Meter verlängert.
Sonderfahrspuren für verschiedene Mobilitätsformen
Den Kommunen wird die Möglichkeit eröffnet, Sonderfahrspuren für verschiedene Mobilitätsformen zu erproben. Dabei kann es sich z.B. um Spuren handeln, die ausschließlich für elektrisch oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge oder für Fahrgemeinschaften vorbehalten sind.
Zu beachten ist, dass diese Anordnungen bis zum 31.12.2028 befristet sind.
Bussonderfahrstreifen / Fußgängerüberwege
Die Anordnungsgrundlage für Bussonderfahrstreifen und Fußgängerüberwege wurde erleichtert. So muss nun nicht mehr nachgewiesen werden, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine über das normale Maß erhöhte Gefahrenlage besteht.
Flächen für Rad- und Fußverkehr
Die Möglichkeit der Kommunen angemessene Flächen für den Fahrrad- und Fußverkehr bereitzustellen wird ebenfalls erleichtert. Auch hier muss nicht nachgewiesen werden, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine über das normale Maß erhöhte Gefahrenlage besteht.
Es muss jedoch die Leichtigkeit des Verkehrs dabei berücksichtigt werden und es darf keine Abstriche bei der Sicherheit geben.
Ladebereiche
Eingeführt wurde ein neues Verkehrszeichen für Ladebereiche. Hiermit können klar gekennzeichnete, gesonderte Flächen für das Be- und Entladen eingerichtet werden. Auf diesen Flächen greift die Ausnahmegenehmigung „Handwerkerparkausweis“ nicht, so dass diese Flächen tatsächlich nur dem Liefern- und Laden zur Verfügung stehen.
Die beschriebenen Änderungen sind zum 11.10.2024 in Kraft getreten. Da es sich um weitreichende Neuerungen handelt, existieren noch keine Vergleichsfälle bzw. Kommentare, die den Kommunen bei einer rechtssicheren Umsetzung als Orientierungshilfe dienen.
Dies ist gerade in Bezug auf Geschwindigkeitsregulierende Maßnahmen und der Einführung von zuvor nicht existierender Regelungen von Bedeutung, um diese rechtssicher durchsetzen und ahnden zu können.
Die zur Straßenverkehrsordnung gehörende Verwaltungsvorschrift, die den Kommunen einen bestimmten Handlungsrahmen vorgibt, wurde am 21.03.2023 vom Bundesrat verabschiedet. Der Mobilitätsausschuss wird in einer der folgenden Sitzungen über die sich daraus ergebenden Regeln informiert.
