Entscheidungsvorlage - FB 68/0171/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Bewohnerparken BU 5 (Malmedyer Straße) - Einrichtung der Zone „BU 5"
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 68 - Mobilität und Verkehr
- Verfasst von:
- DEZ III, FB 68/300
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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Entscheidung
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30.04.2025
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Geplant
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Mobilitätsausschuss
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Straßen:
- Den im beigefügten Plan (Anlage 2) dargestellten Bereich als Bewohnerparkzone „BU 5“ mit Bewohnerparkausweis für Bewohner*innen einzurichten und die Gebietsgrenzen entsprechend dem beigefügten Plan festzulegen.
- In dem Bewohnerparkbereich „BU 5“ alle im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkstände mit Parkscheinnutzungspflicht zu belegen, mit Ausnahme von Parkplätzen, die als Behindertenparkplätze oder zum Liefern und Laden ausgeschildert sind. Die Bewohner*innen mit Bewohnerparkausweis „BU 5“ werden innerhalb der Zone von der vorgegebenen Parkgebühr befreit.
- Die Straßen innerhalb der Zone „BU 5“ gemäß der Plandarstellung in Anlage 5 zu beschildern.
- Die Gebührenpflicht an Parkscheinautomaten auf die Zeit von montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr festzusetzen.
- In der Zone „BU 5“ ein Tagesticket für 6 € einzurichten.
- Die Höhe der Parkgebühren sich nach der Parkgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu richten. Auf eine Begrenzung der Höchstparkdauer wird zugunsten von Besucher*innen und Kund*innen verzichtet.
- Die Sonderparkberechtigung von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr gelten zu lassen.
- Die Einrichtung der Bewohnerparkzone „BU 5“ schnellstmöglich zu verfolgen.
- Die Einführung durch einen Informationsflyer für Bürger*innen zu begleiten.
- Die Verwaltung zu beauftragen, die personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs zu schaffen. Dazu erhält der Personal- und Verwaltungsausschuss eine gesonderte Vorlage.
- Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises entsprechend der geltenden Bewohnerparkausweisgebührenordnung festzusetzen.
Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt für die in seiner Zuständigkeit liegenden Straßen:
- Den im beigefügten Plan (Anlage 2) dargestellten Bereich als Bewohnerparkzone „BU 5“ mit Bewohnerparkausweis für Bewohner*innen einzurichten und die Gebietsgrenze entsprechend dem beigefügten Plan festzulegen.
- In dem Bewohnerparkbereiche „BU 5“ alle im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkstände mit Parkscheinnutzungspflicht zu belegen, mit Ausnahme von Parkplätzen, die als Behindertenparkplätze oder zum Liefern und Laden ausgeschildert sind. Die Bewohner*innen mit Bewohnerparkausweis „BU 5“ werden innerhalb der Zone von der vorgegebenen Parkgebühr befreit.
- Die Straßen innerhalb der Zone „BU 5“ gemäß der Plandarstellung in Anlage 5 zu beschildern.
- Die Gebührenpflicht an Parkscheinautomaten auf die Zeit von montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr festzusetzen.
- In der Zone „BU 5“ ein Tagesticket für 6 € einzurichten.
- Die Höhe der Parkgebühren sich nach der Parkgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu richten. Auf eine Begrenzung der Höchstparkdauer wird zugunsten von Besucher*innen und Kund*innen verzichtet.
- Die Sonderparkberechtigung von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr gelten zu lassen.
- Die Einrichtung der Bewohnerparkzone „BU 5“ schnellstmöglich zu verfolgen.
- Die Einführung durch einen Informationsflyer für Bürger*innen zu begleiten.
- Die Verwaltung zu beauftragen, die personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs zu schaffen. Dazu erhält der Personal- und Verwaltungsausschuss eine gesonderte Vorlage.
- Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises entsprechend der geltenden Bewohnerparkausweisgebührenordnung festzusetzen.
Erläuterungen
1. Anlass
Sachstand:
Die Ergebnisse der Voruntersuchung zu der geplanten Bewohnerparkzone „BU 5“ wurden in den Sitzungen der Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 14.06.2023 und des Mobilitätsausschusses am 24.08.2023 vorgestellt und beraten: (ALLRIS - Vorlage).
Die erhobenen Daten belegen eine hohe Auslastung von ca. 79 % des öffentlichen Parkraumangebotes im Gebiet der geplanten Bewohnerparkzone „BU 5“. Gleichzeitig kann in einigen Straßen ein gewisser Anteil an „Falschparker*innen“ beobachtet werden, sodass unter Einhaltung der StVO und der Parkbeschilderung von einer höheren Auslastung des gesamten Gebietes ausgegangen werden kann. Die Mehrheit der Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die mittels Kennzeichenabgleich nicht den Bewohner*innen zugeordnet werden konnten (ca. 57 %). Dieser Anteil überwiegt in den vier erhobenen Zeitabschnitten den Anteil der Kraftfahrzeuge von Bewohner*innen.
Die Einführung einer Bewohnerparkzone trägt dazu bei, dass die Parkraumnachfrage durch „ortsfremde“ Kraftfahrzeuge im Untersuchungsgebiet sinkt und somit die Chancen der Bewohner*innen auf einen freien öffentlichen Parkstand steigen. Dies ist insbesondere in den Morgen- und Abendstunden relevant, wenn die Bewohner*innen zu Hause sind. Zudem werden Parksuchverkehre sowie regelwidriges Parken reduziert.
Beide Gremien (Bezirksvertretung Aachen-Mitte und Mobilitätsausschuss) haben die Verwaltung beauftragt, für die in ihrer jeweiligen Zuständigkeit liegenden Straßen eine Planung zur Einrichtung der Bewohnerparkzone "BU 5“ (Malmedyer Straße) zu erstellen und den Bürger*innen in einer Informationsveranstaltung vorzustellen. Sowohl die Planung der Bewohnerparkzone als auch die Ergebnisse der Bürger*inneninformation werden in der vorliegenden Vorlage vorgestellt.
Gebietscharakteristik:
Die geplante Zone „BU 5“ (Malmedyer Straße) liegt südlich der Innenstadt (siehe Anlage 1). Sie hat ihre längste Ausdehnung von rund 870 m in Nordwest-Südost-Richtung. Die Zone „BU 5“ wird im Westen durch die Salierallee, im Norden durch die Siegelallee und im Osten durch eine Kleingartenanlage begrenzt. Im Norden grenzt das Gebiet an die bestehende Bewohnerparkzone „BU3“ (Krugenofen) (Anlage 1).
Das Untersuchungsgebiet ist vorwiegend durch reine Wohnbebauung geprägt. Innerhalb das Untersuchungsgebietes, bzw. angrenzend, befinden sich das Rhein-Maas-Gymnasium und das Einhard-Gymnasium. An der Eupener Straße grenzt ein Standort der Fachhochschule Aachen an das Untersuchungsgebiet.
2. Information der Bürger*innen
Alle in der Zone gemeldeten Haushalte (ca. 850) wurden mittels eines Informationsflyers über die geplante Einrichtung der Zone „BU 5“ informiert und eingeladen, sich an dem Planungsprozess zu beteiligen. Die Verwaltung stellte den Bürger*innen das Konzept zur Einrichtung der geplanten Zone in zwei unterschiedlichen Formaten zur Verfügung, sodass die Bürger*innen das für sie beste Informationsmedium auswählen konnten. Die Planung wurde sowohl als vertonte und verschriftlichte Präsentation im Internet als auch als Druckerzeugnis angeboten, das im Foyer des Verwaltungsgebäudes am Marschiertor ausgelegt war. Die Planung und ausführliche Erläuterungen zur Planung und Einrichtung der Bewohnerparkzone „BU 5“ standen im Zeitraum 09.12. bis 31.12.2024 und im Internet auch noch darüber hinaus für Interessierte zur Verfügung.
Für ein Feedback, Hinweise und Rückfragen aus der Bürgerschaft stand neben einer direkten Ansprechpartnerin im Fachbereich Mobilität und Verkehr und einer projektspezifischen Mailadresse auch ein eigens für die Bürger*innenbeteiligung konzipierter Fragebogen bereit. Dieser bot die Möglichkeit, ein Meinungsbild aus der Bevölkerung zu erheben und individuelle Rückmeldungen zur Planung abzugeben.
Bis zum 15.01.2025 wurden 53 telefonische und schriftliche Anmerkungen und Hinweise von Bewohner*innen, Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen sowie Besucher*innen aufgenommen und durch die Verwaltung beantwortet (Anlage 3). Zusätzlich wurden zwei Unterschriftenlisten mit insgesamt ca. 320 Unterschriften von Personen eingereicht, die sich gegen die Einrichtung der Bewohnerparkzone „BU 5“ aussprechen und eine weitere mit knapp 20 Unterschriften gegen den Wegfall der Parkplätze An der Kulprie. Darüber hinaus haben 178 Personen den Fragebogen ausgefüllt (146 Eigentümer*innen bzw. Bewohner*innen der Zone „BU 5“, 17 Eigentümer*innen bzw. Bewohner*innen im Umfeld 15 Besucher*innen). Davon haben 77 Personen eine individuelle Stellungnahme verfasst. Anlage 3 beinhaltet die Rückmeldungen aus allen telefonischen und schriftlichen Eingaben sowie der Fragebögen mit den individuellen Stellungnahmen. Zum Zeitpunkt der Parkraumerhebung waren knapp 1.400 Personen in der Zone gemeldet, die 18 Jahre alt oder älter sind. Aufgrund der Anonymität bei der Beantwortung des Fragebogens ist keine differenzierte Aussage darüber zu treffen, ob sich Personen auf mehreren Wegen eingebracht haben.
3. Auswertung der Eingaben und Stellungnahme der Verwaltung
Insgesamt sind die Rückmeldungen zur Einrichtung der Bewohnerparkzone „BU 5“ sehr unterschiedlich. Vor allem Bewohner*innen aus dem südlichen Teil des Gebietes lehnen die geplante Zone ab. Als Grund hierfür wurde der fehlende Parkdruck in diesem Bereich genannt. Einige Personen gaben an, dass der Parkdruck zwar hoch sei, aber keine Verbesserung der Parkmöglichkeiten durch die Einführung der Bewohnerparkzone erwartet werde.
Die Möglichkeit, tagsüber und abends einen Parkplatz in der Zone zu finden, wurde von den Bewohner*innen überwiegend als sehr gut bzw. gut bewertet, wobei die Situation abends angespannter empfunden wird als tagsüber. Diese Einschätzung entspricht den Ergebnissen der Parkraumerhebung. Der Großteil der Personen, die Eingaben gemacht oder den Fragebogen ausgefüllt haben, sprechen sich gegen die Einrichtung der Zone aus und erwarten eine Verschlechterung der Parkmöglichkeiten (vgl. Anlage 3).
Neben den Grundsatzfragen zum Verfahren wurden folgende wesentliche Themen in den Bürgereingaben formuliert und im Folgenden zusammengefasst:
- Verschiebung der Zonengrenzen
- Erhalt der Parkplätze in der Amyastraße, An der Kulprie und auf der Salierallee
- Reduktion der Gebühren für Parktickets und Bewohnerparkausweise
- Parkausweise für Besucher*innen bzw. Tagesticket
- Konzeptionelle Umsetzung und Vorgehensweise bei der Parkraumerhebung
Verschiebung der Zonengrenzen
Einige Eingaben betrafen den Verlauf der Zonengrenzen und somit den Zonenzuschnitt. Vor allem die in der Nähe der südlichen Zonengrenzen lebenden Menschen bewerteten diesen als kritisch, da der heutige Parkdruck in der südlichen Malmedyer Straße, Erckensstraße, Hein-Görgen-Straße und Siegelallee als gering empfunden wird. Auch die Middeldorfstraße, Prinz-Eugen-Straße und Salierallee wurden genannt und die Notwendigkeit einer Bewohnerparkzone in Frage gestellt.
Darüber hinaus wurde der Wunsch geäußert, die Rhein-Maas-Straße der Zone „BU 5“ zuzuschlagen oder die südliche Amyastraße der Zone „BU 3“ zuzuschlagen. Es wurde auch gewünscht, die Bewohnerparkausweise in angrenzenden Zonen gelten zu lassen. Dies bezog sich vor allem auf die Bereiche der Zonengrenzen.
Die Grenze der Bewohnerparkzone „BU 5“ wurde hinsichtlich der Eingaben im Sinne eines Ausschlusses der Erckensstraße, Hein-Görgen-Straße, Siegelallee sowie Malmedyer Straße und Salierallee jeweils südlich der Prinz-Eugen-Straße überprüft. Bewohnerparkzonen sollen möglichst so abgegrenzt sein, dass den Bewohner*innen in dem ausgewiesenen Gebiet ausreichend private und öffentliche Parkplätze zur Verfügung stehen, Parksuchverkehre reduziert werden und angrenzende Zonen zur Erschließung möglichst nicht durchfahren werden müssen.
Die heutige Parkraumauslastung in dem südlichen Teil des Gebietes ist zwar mit ca. 60 % im Mittel geringer als im nördlichen Teil mit ca. 88 %. Wenn die Bewohnerparkzone „BU 5“ jedoch ohne den südlichen Teil des Gebietes eingeführt würde, ist zu erwarten, dass der Parkdruck in diesen Straßenabschnitten erheblich steigt, da sich das Parken voraussichtlich in die nicht bewirtschafteten Bereiche verlagern würde. Es ist also davon auszugehen, dass sich die mittlere Parkraumauslastung im südlichen Bereich deutlich erhöhen würde und eine Bevorrechtigung für die Bewohner*innen sinnvoll ist.
Des Weiteren wurde ein Zuschlag der Rhein-Maas-Straße zur Zone „BU 5“ sowie ein Zuschlag der Amyastraße zwischen Rhein-Maas-Straße und Salierallee zur Zone „BU 3“ geprüft. Im Hinblick auf die Erschließung der Gebiete sowie die Erreichbarkeit von Straßen und Straßenabschnitten ist die Zugehörigkeit der Rhein-Maas-Straße zur Zone „BU 3“ weiterhin sinnvoll, da über sie der nördliche Teil der Amyastraße sowie die Eckenbergerstraße erschlossen werden, die ebenfalls in der Zone „BU 3“ liegen. Ein Zuschlag der südlichen Amyastraße zur Zone „BU 3“ ist nicht sinnvoll, da in diesem Fall aufgrund der Erschließung auch die Eupener Straße und der nördliche Teil der Salierallee in diese Zone aufgenommen werden müssten. Die verbleibende Zone „BU 5“ wäre allerdings im gesamtstädtischen Vergleich sehr klein und würde somit die Flexibilität der Bewohner*innen bei der Parkplatzsuche einschränken. Die Aufnahme des gesamten Gebietes in die Zone „BU 3“ ist aufgrund der maximalen Ausdehnung für Bewohnerparkzonen von 1.500 m (vgl. Verwaltungsvorschrift zur StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e) nicht möglich.
Aus diesen Gründen empfiehlt die Verwaltung, die Zonengrenzen gemäß dem Beschluss des Mobilitätsausschusses vom 24.08.2023 sowie der Plandarstellung in Anlage 5 beizubehalten.
Darüber hinaus muss für die Beantragung eines Bewohnerparkausweises gemäß der Verwaltungsvorschrift zur StVO eine meldebehördliche Registrierung innerhalb der jeweiligen Zone nachgewiesen werden. Aus diesem Grund ist eine Ausweitung der Bewohnerparkausweise auf umliegende Zonen grundsätzlich nicht möglich.
Erhalt der Parkplätze in der Amyastraße, An der Kulprie und auf der Salierallee
Viele Anwohner*innen bewerten den Wegfall der Parkplätze in der Amyastraße als problematisch, einige sprechen sich ausdrücklich für das alternierende Parken aus und halten es für sinnvoll. Gleichzeitig wurde der Wunsch nach Fahrradbügeln, Flächen für das Liefern und Laden sowie Bäumen oder einem verkehrsberuhigten Bereich in der Amyastaße geäußert.
Der Wegfall der Parkplätze An der Kulprie wird als kritisch gewertet. Zunächst wird der Parkdruck als zu hoch angesehen, sodass sich dieser auf die umliegenden Straßen verlagert. Zusätzlich werden hohe Geschwindigkeiten durch die breitere Fahrbahn erwartet.
Auch über den Wegfall der Parkplätze auf der Salierallee wurde sich negativ geäußert. Zudem wurden mehr Parkscheinautomaten im Bereich der Salierallee gewünscht.
Der Wegfall der Parkplätze in der Amyastraße und An der Kulprie ist auf den Beschluss des Mobilitätsausschuss (damals Verkehrsmanagementausschuss) der Stadt Aachen vom 09.08.1990 zurückzuführen, Gehwege nicht mehr zum Parken oder Liefern und Laden freizugeben. In Bereichen, in denen das Parken oder Liefern und Laden auf Gehwegen derzeit noch verkehrsrechtlich angeordnet und beschildert ist, sollen die Gehwege systematisch davon befreit werden. Dieser Grundsatzbeschluss soll sukzessiv umgesetzt werden, auch für den Fall, dass Gehwege breiter als 2,50 m sind. Darüber hinaus soll bei der Planung und Einrichtung weiterer Bewohnerparkzonen die Parkordnung geprüft und in den Bereichen, in denen auf dem Gehweg geparkt wird, Fahrbahnrandparken geprüft und angeordnet werden.
Die Änderung der Parkordnung steht demnach nicht nur mit der Einführung des Bewohnerparkens in Verbindung. Die Einrichtung der Bewohnerparkzone „BU 5“ bietet allerdings die Möglichkeit, die Reduktion der vorhandenen Parkplätze durch einen geringeren Parkdruck zu kompensieren. Die Erfahrungen aus allen eingerichteten Zonen zeigen, dass nach der Umsetzung mehr freie Parkplätze zur Verfügung stehen. Auch für die Zone „BU 5“ wird erwartet, dass in Folge eines verringerten Parkdrucks in den genannten Straßen entsprechend auch weniger Parkplätze benötigt werden und so der Wegfall der Parkplätze kompensiert werden kann. Im Zuge der Nacherhebung kann die Parkraumauslastung festgestellt und neu bewertet werden. Bei der Planung wurde die maximal mögliche Anzahl an Parkständen gewählt.
Um hohe Fahrgeschwindigkeiten auf der Amyastraße zu vermeiden, wird vorgeschlagen, das Fahrbahnrandparken alternierend anzuordnen. Flächen für Fahrradbügel in der Amyastraße werden vorgesehen, aufgrund des Wegfalls vieler öffentlicher Parkplätze sind jedoch keine weiteren Flächen für Bäume oder zum Liefern und Laden geplant. Im Nachgang wird die Ausweisung von solchen Flächen aber für das Gesamtgebiet überprüft.
In der Straße An der Kulprie sind die aufgeschulterten Parkplätze im Gegensatz zur Amyastraße im Bestand lediglich geduldet, aber nicht verkehrsrechtlich angeordnet. Es handelt sich also bereits im Bestand um nicht regelkonforme Parkplätze.
Die Anzahl und Anordnung der Parkscheinautomaten auf der Salierallee sind entsprechend des Planungsbeschlusses zur Umgestaltung der Salierallee geplant.
Reduktion der Gebühren für Parktickets und Bewohnerparkausweise
Es wurden ablehnende Eingaben zu den Kosten der Bewohnerparkausweise eingebracht. Die zum Zeitpunkt der Information beschlossene Gebührenerhöhung für Bewohnerparkausweise wird von vielen Bewohner*innen als zu hoch erachtet und als Grund für die Ablehnung gegen die Einführung der Bewohnerparkzone genannt.
Es wurde ein Konzept vorgeschlagen, mit dem der Parkraum für Anliegende freigegeben wird, ohne dass diese Gebühren für einen Bewohnerparkausweis zahlen müssen. Zudem wurde nach unterschiedlichen Bewohnerparkausweisen für bestimmte Fahrzeuggruppen wie Wohnwagen oder Wohnmobilen sowie für bestimmte Personengruppen wie Eigentümer*innen einer Garage gefragt.
Seit dem 19.02.22 haben die Kommunen in NRW die Möglichkeit, die Gebühr für das Ausstellen der Bewohnerparkausweise selbständig festzulegen. Dabei können sie neben der bisher anzusetzenden Verwaltungsgebühr von maximal 30,70 Euro nun auch den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Parkmöglichkeiten im öffentlichen Raum angemessen berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund wurde die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) in der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am 26.06.2024 beschlossen (ALLRIS - Vorlage). Die jährliche Gebührenhöhe errechnet sich über die im Fahrzeugschein enthaltenen Kfz-Maße nach der Formel Fahrzeuglänge x Fahrzeugbreite x 30 Euro/m² + 15 € Verwaltungsgebühr.
Der Kreis der Berechtigten, die einen Anspruch auf die Erteilung eines Bewohnerparkausweises hat, ist in der Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen festgelegt (s. Absatz „Berechtigtenkreis“).
Vorgehensweise bei der Parkraumerhebung und konzeptionelle Umsetzung
Einige Personen weisen darauf hin, dass die Parkraumauslastung nur an einem Erhebungstag erhoben und der Parkdruck damit nicht ausreichend nachgewiesen worden sei. Sie zweifeln dementsprechend die rechtliche Grundlage für die Einführung der Bewohnerparkzone an.
Darüber hinaus wurde der Wunsch nach einem gesamtstädtischen Konzept geäußert. Hierzu wurden beispielsweise eine gemeinsame Umsetzung mit der geplanten Bewohnerparkzone „RO 1“ bzw. den umliegenden Straßen westlich der Salierallee sowie der Ausbau des Park+Ride- und ÖPNV-Angebotes genannt. Diesen Konzepten steht der ebenfalls geäußerte Wunsch nach einer schnellen Umsetzung der Zone „BU 5“ gegenüber. Aufgrund der wegfallenden Parkplätze in der Amyastraße und An der Kulprie wurde der Wunsch nach einem verkürzten Abstand zur Nacherhebung auf sechs Monate geäußert. Der Parkdruck abends wurde von einigen als so hoch beschrieben, dass eine Verlängerung der Gebührenpflichtzeit auf 21 Uhr gewünscht wurde.
Einige Eingaben betrafen zukünftig erwartete oder heute bereits wahrgenommene hohe Geschwindigkeiten. Es wurde daher der Wunsch nach Maßnahmen geäußert, die die Geschwindigkeit reduzieren und die Verkehrssicherheit an bestimmten Stellen erhöhen. Als Vorschläge wurden hier Tempo 30 in der gesamten Zone, vorgezogene Gehwege an Knotenpunkten sowie ein Fußgängerüberweg genannt. Auch eine Elternhaltestelle für das Einhard-Gymnasium sowie die Ausweisung von Behindertenparkplätzen und die Einrichtung von öffentlichen Ladesäulen wurden gewünscht.
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Einrichtung einer Bewohnerparkzone sind immer Bestandteil einer Zonenabgrenzung und deren Planung. Mit der Erhebung der durchschnittlichen maximalen Parkraumauslastung in dem Untersuchungsgebiet „BU5“ wurde der Bedarf für eine Bewohnerparkzone nachgewiesen. Darüber hinaus wurden die Anordnungsmöglichkeiten zum Bewohnerparken für die Länder und Kommunen mit dem Inkrafttreten der StVO-Novelle im Oktober 2024 konkretisiert. Jetzt kann schon bei drohendem Parkraummangel Bewohnerparken angeordnet werden, um einem erheblichen Parkdruck vorzubeugen. Bisher war dies nur als Reaktion auf eine erhebliche Auslastung der Parkplätze möglich.
Die Reihenfolge der zukünftig geplanten Bewohnerparkzonen wird durch den Mobilitätsausschuss über die Prioritätenliste festgelegt. In dem zuletzt am 11.05.2023 gefassten Beschluss wurde die Zone „RO 1“ (Ronheider Weg) ans Ende der Prioritätenliste gesetzt. Sollte sich nach der Einrichtung der Zone „BU 5“ ein erhöhter Parkdruck in den umliegenden Straßen westlich der Salierallee im Bereich „RO 1“ ergeben, ist ggf. eine Anpassung der Prioritätenliste möglich.
Um in der Nacherhebung der Zone „BU 5“ aussagekräftige Ergebnisse zu erzielen, ist eine Eingewöhnungszeit der neuen Parkordnung für Anwohner*innen und Besucher*innen erforderlich. Die Erfahrungen aus anderen Projekten haben gezeigt, dass der zeitliche Abstand von einem Jahr nach Einrichtung der Bewohnerparkzone sinnvoll ist. Daher wird auch für die Bewohnerparkzone „BU 5“ empfohlen, die Nacherhebung ein Jahr nach der Einrichtung durchzuführen.
Die Gebührenpflichtzeit in den Bewohnerparkzonen innerhalb des Alleenrings sowie direkt daran angrenzend wurde aufgrund des hohen Parkdrucks auf montags bis samstags von 9 bis 21 Uhr festgelegt. In allen weiteren Zonen gilt die Gebührenpflichtzeit montags bis freitags von 9 Uhr bis 19 Uhr und samstags von 9 Uhr bis 14 Uhr. Da dies auch für die an die Zone „BU 5“ angrenzenden Zonen gilt, würde eine Verlängerung auf 21 Uhr in der Zone „BU 5“ zu einem erhöhten Parkdruck in den Abendstunden in den benachbarten Zonen führen. Daher wird dies nicht empfohlen.
In den Wohnstraßen der Zone gilt heute bereits eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Die Salierallee ist eine angebaute innerstädtische Hauptstraße; hier wird infolge des Beschlusses des Mobilitätsausschusses vom 14.09.2023 der Einsatz von lärmoptimierten Asphaltdeckschichten und einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h überprüft (ALLRIS - Vorlage). Auf der Eupener Straße ist eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h derzeit nicht richtlinienkonform möglich. Weitere geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen werden im Zuge der Einrichtung der Bewohnerparkzone „BU 5“ nicht vorgeschlagen. Die Sichtbeziehungen an den betreffenden Knoten wurden geprüft und werden z.B. durch die Anordnung von Fahrradbügeln in Verbindung mit zusätzlichen Haltverboten optimiert. In der Prinz-Eugen-Straße ist eine Elternhaltestelle für das Einhard-Gymnasium vorgesehen. Es befinden sich Behindertenparkplätze auf der Amyastraße sowie in den anliegenden Bewohnerparkzonen „BU 2“ und „BU 3“. Die Ausweisung weiterer nicht ziel- oder personengebundener Behindertenparkplätze ist nicht geplant. Eine Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge befindet sich auf dem Grundstück der Fachhochschule Aachen auf der Eupener Straße. Darüber hinaus wurde der Bedarf nach öffentlichen Ladesäulen an die Betreiberfirmen weitergeleitet.
Parkausweise für Besucher*innen
Es wurde der Vorschlag gemacht, gesonderte Parkausweise für Besucher*innen auszustellen, da diese bei einem längeren Besuch für die vorgeschlagene Tarifierung 15 € in 24 Stunden zahlen müssten. Hierzu wurde ein Vorschlag eingebracht, infolge derer Bewohner*innen Ausweise für besuchende Personen erhalten.
Darüber hinaus wurde negativ angemerkt, dass es mit der Einführung der Bewohnerparkzone keine kostenfreien Parkmöglichkeiten für Arbeitnehmer*innen der Schulen und Kitas in dem Gebiet geben wird.
Zur Entlastung für Besucher*innen wurde der Wunsch nach Einführung von Parkausweisen für Besucher*innen geäußert. Die StVO sieht solche Parkausweise nicht vor; diese lassen sich wegen der Unbestimmtheit des Personenkreises auch nicht durch eine Ausnahme genehmigen.
4. Planung
Nachfolgend werden zusätzlich zu den in Punkt 3 aufgeführten Aspekten weitere planerische Elemente aufgeführt und erläutert.
Tagesticket
Um dem Wunsch nach einer kostengünstigen Parklösung für Besucher*innen nachzukommen, könnte ein Tagesticket angeboten werden. Zur Zeit gibt es in Aachen drei Tagestickettarife. Diese kosten je nach Zone 5 €, 6 € oder 8 €. Die geplante Bewohnerparkzone liegt in einer ähnlichen Entfernung zur Innenstadt wie die Zone „U“ mit einem Tagesticketpreis in Höhe von 8,00 €. Allerdings liegt die Parkpalette in der Kleverstraße mit einem Tagesticket für 6,00 € in der benachbarten Zone „BU 3“ und in der Zone „BU 2“ ist ein Tagesticket ebenfalls für 6,00 € erhältlich. Daher könnte das Tagesticket in der Zone „BU 5“ wie hier zu einem Preis von 6,00 € angeboten werden.
Aus Erfahrungen mit anderen Bewohnerparkzonen ist bekannt, dass die Nachfrage des Tagestickets trotz vorhandener Besucher*innen und Arbeitnehmer*innen gering ist und somit grundsätzlich keinen Widerspruch zu dem primären Ziel einer Bevorrechtigung der Bewohner*innen darstellt.
Um die rechtlichen Voraussetzungen zum Angebot des Tagestickets zu schaffen, ist es notwendig, die Parkgebührenordnung entsprechend anzupassen. Hierzu muss in § 2 Absatz 3 der Parkgebührenordnung hinzugefügt werden, dass in der Tarifzone II im Bereich der Bewohnerparkzone „BU 5“ (Malmedyer Straße) ein Tagesticket zu 6,00 € durch Verkehrsanordnung ermöglicht werden soll.
Berechtigtenkreis
Auf Grundlage von § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO hat der Rat der Stadt Aachen am 26.06.2024 die Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen beschlossen (ALLRIS - Vorlage). In dieser Satzung ist der Kreis der Berechtigten, die einen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises haben, festgelegt. Anspruchsberechtigt sind demnach Personen, die in einer Bewohnerparkzone in Aachen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind und dort auch wohnen. Alle Anspruchsberechtigten erhalten nur einen Bewohnerparkausweis und müssen Halter*in des angegebenen Kfz sein oder dieses nachweislich dauerhaft nutzen. Darüber hinaus erhalten Familienangehörige und nahestehende Personen eine Ausnahmegenehmigung, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat.
Beschilderung
Die Beschilderung erfolgt auf der Eupener Straße (zwischen der Bewohnerparkzone „BU 3“ und Salierallee) sowie auf der Salierallee mit dem Verkehrszeichen 314 StVO mit Zusatz „Zone BU 5 mit Parkschein“.
Die übrigen Wohnstraßen werden mit Verkehrszeichen 290 StVO mit Zusatz „Zone BU 5 mit Parkschein frei“ ausgeschildert (analog der 30 km/h-Zonen).
Mit Hilfe von Hinweisschildern mit Pfeil und dem Text "Parkscheinautomat" soll bei Bedarf auf die Standorte der Parkscheinautomaten hingewiesen werden.
Höchstparkdauer
Um auswärtigen Angehörigen und Besuchern*innen die Möglichkeit zu geben, ihr Fahrzeug für mehrere Stunden abzustellen, soll keine Höchstparkdauer festgelegt werden. In den Zonen „BU2“, „BU3“, „E“, „E2“, „J1“, „K“, „KU“, „M“, „Ost 2“, „O“, „T“, „V“ und „Z“ gibt es ebenfalls keine Höchstparkdauer, hier wurden gute Erfahrungen mit dieser Lösung gemacht.
Gebührenpflichtzeit
Die Zone „BU 5“ liegt außerhalb des Alleenrings in der Tarifzone II. Die Gebührenpflichtzeit dieser Tarifzone II ist montags bis freitags von 9 bis 19 Uhr und samstags von 9 bis 14 Uhr. Die Sonderparkberechtigung gilt von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
Parkgebühren
Die Parkgebühren im öffentlichen Straßenraum sollen analog der Parkgebührenordnung für die Tarifzone II (außerhalb des Alleenrings bis zur Stadtgrenze) gewählt werden. Der Tarif beträgt 1,00 € für die ersten 40 Minuten. Jede weiteren 20 Minuten kosten 0,50 € und der Mindesteinwurf beträgt 1,00 €.
Überwachungskräfte
Die im Stellenplanverfahren 2023 im Fachbereich Sicherheit und Ordnung für das Bewohnerparken beantragten Stellen sind noch nicht vollständig besetzt und es muss davon ausgegangen werden, dass diese Stellen auch zum Zeitpunkt der Einrichtung der Bewohnerparkzone „BU 5“ noch in Teilen vakant sein werden.
Zusätzlich ist für die Verstärkung der Verkehrsüberwachung in nicht bewirtschafteten Bereichen, welche nachweislich stark frequentiert sind, sich im Rahmen der Verkehrswende entwickelt haben oder als Gefahrenstellen im Stadtgebiet bekannt sind, zwecks Sicherstellung einer flexiblen, mobilen und bedarfsorientierten Einsatzplanung von einem weiteren Stellenbedarf auszugehen.
Der Bereich „BU 5“ muss daher zunächst mit dem zum Zeitpunkt der Einrichtung verfügbaren Personal abgedeckt werden. Dies führt folglich zu einer erheblichen Verringerung der vorbeschriebenen notwendigen Schwerpunktkontrollen. Die (langfristige) Aufstockung entsprechender Stellen (auch mit der Überwachungsnotwendigkeit gem. IKSK) ist daher zeitnah zu prüfen.
Es ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der erforderlichen Überwachung des ruhenden Verkehrs für die Zone „BU 5“ die Schaffung von weiteren Stellen zwingend notwendig wird. Die konkreten Stellenbedarfe sollen im Rahmen des nächsten Stellenplanverfahrens durch den Fachbereich Sicherheit und Ordnung festgestellt und in Verbindung mit dem Fachbereich Personal, Organisation, E-Government und Informationstechnologie geprüft werden.
5. Kosten und finanzielle Auswirkungen
Zur Einrichtung der Bewohnerparkzone „BU 5“ wurden für 12 Parkscheinautomaten und die notwendige Beschilderung Kosten in Höhe von ca. 93.500 Euro kalkuliert. Ausreichende Mittel stehen, vorbehaltlich der Rechtskraft des Haushalts, im Haushalt im PSP-Element 5-120202-900-00100-300-1 „Einrichtung Bewohnerparken“ zur Verfügung.
6. Empfehlung der Verwaltung
Nach Abwägung aller Belange schlägt die Verwaltung vor, folgenden Beschluss zu fassen:
- Der in dem beigefügten Plan (Anlage 2) dargestellten Bereich wird als Bewohnerparkzone „BU 5“ eingerichtet und die Gebietsgrenze entsprechend dem beigefügten Plan festgelegt.
- In dem Bewohnerparkbereich „BU 5“ werden alle im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkstände mit Parkscheinnutzungspflicht belegt, mit Ausnahme von Parkplätzen, die als Behindertenparkplätze oder zum Liefern und Laden ausgeschildert sind. Die Bewohner*innen mit Bewohnerparkausweis „BU 5“ werden von der vorgegebenen Parkgebühr befreit.
-
Die folgenden Straßen werden als Bewohnerparkzone „BU 5“ mit dem Zeichen 290 StVO und dem Zusatz „Zone BU 5 mit Parkschein frei“ ausgeschildert:
- Amyastraße (62 bis 126 und 67 bis 117)
- An der Kulprie
- Bastogne City
- Erckensstraße
- Hein-Görgen-Straße
- Malmedyer Straße (32 bis 130 und 43 bis 131)
- Middeldorfstraße
- Mühlental
- Prinz-Eugen-Straße
- Siegelallee (1 bis 9)
Die Parkstände auf
- der Eupener Straße (zwischen Zone „BU 3“ und Salierallee) und
- der Salierallee (4 bis 58 und 1 bis 93)
werden mit der Positivbeschilderung StVO Zeichen 314 mit Zusatz „Zone BU 5 mit Parkschein“ gekennzeichnet.
- Die Höhe der Parkgebühren richtet sich nach der Parkgebührenordnung der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung.
- Die Gebührenpflichtzeit an Parkscheinautomaten ist auf die Zeit von Mo - Fr von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Sa von 9 Uhr bis 14 Uhr festgesetzt. Auf eine Begrenzung der Höchstparkdauer wird zugunsten von Besucher*innen und Kunden*innen verzichtet.
- In der Zone „BU 5“ wird ein Tagesticket für 6 € eingerichtet.
- Die Sonderparkberechtigung gilt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
- Die Einrichtung der Bewohnerparkzone „BU 5“ soll schnellstmöglich erfolgen.
- Die Einführung wird durch einen Informationsflyer für Bürger*innen begleitet.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs zu schaffen. Dazu erhält der Personal- und Verwaltungsausschuss eine gesonderte Vorlage.
- Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird entsprechend der geltenden Bewohnerparkausweisgebührenordnung festgesetzt.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
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JA |
NEIN |
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X |
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|||||||
Investive Auswirkungen |
Ansatz 2025 |
Fortgeschriebener Ansatz 2025 |
Ansatz 2026 ff. |
Fortgeschriebener Ansatz 2026 ff. |
Gesamtbedarf (alt) |
Gesamtbedarf (neu) |
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Einzahlungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Auszahlungen |
379.249,07* |
379.249,07 |
600.000 |
600.000 |
0 |
0 |
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Ergebnis |
379.249,07 |
379.249,07 |
600.000 |
600.000 |
0 |
0 |
|
+ Verbesserung / - Verschlechterung |
0 |
0 |
|
||||
|
Deckung ist gegeben |
Deckung ist gegeben |
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PSP-Element 4-120202-921-9 „Einrichtung Bewohnerparken“ |
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konsumtive Auswirkungen |
Ansatz 2025 |
Fortgeschriebener Ansatz 2025 |
Ansatz 2026 ff. |
Fortgeschriebener Ansatz 2026 ff. |
Folge-kosten (alt) |
Folge-kosten (neu) |
|
Ertrag |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Personal-/ Sachaufwand |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Abschreibungen |
129.423,87** |
129.423,87 |
150.000 |
150.000 |
0 |
0 |
|
Ergebnis |
129.423,87 |
129.423,87 |
150.000 |
150.000 |
0 |
0 |
|
+ Verbesserung / - Verschlechterung |
0 |
0 |
|
||||
|
Deckung ist gegeben |
Deckung ist gegeben |
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Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
*Haushaltsansatz 2025 i.H.v. 200.000 € zzgl. Ermächtigungsübertragung aus dem Haushaltsjahr 2024 i.H.v. 179.249,07 €
**Haushaltsansatz 2025 i.H.v. 50.000 € zzgl. Ermächtigungsübertragung aus dem Haushaltsjahr 2024 i.H.v. 79.423,87 €
Klimarelevanz:
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv |
negativ |
nicht eindeutig |
|
|
|
|
x |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering |
mittel |
groß |
nicht ermittelbar |
x |
|
|
|
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine |
positiv |
negativ |
nicht eindeutig |
|
|
|
x |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
|
|
unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
|
|
80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
|
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
|
unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
|
mittel |
|
|
80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
|
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
|
|
|
vollständig |
|
|
|
überwiegend (50% - 99%) |
|
|
|
teilweise (1% - 49 %) |
|
x |
|
nicht |
|
|
|
nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
|
1,6 MB
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|||
2
|
(wie Dokument)
|
1,3 MB
|
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3
|
(wie Dokument)
|
220,6 kB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
2,8 MB
|
|||
5
|
(wie Dokument)
|
3 MB
|
