Kenntnisnahme - FB 22/0056/WP18

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Beratungsfolge

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Erläuterungen

Am 14.09.2011 hatte der Rat der Stadt Aachen durch Beschluss der Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen sich dazu entschieden mit Wirkung ab dem 01.01.2012 eine Übernachtungsabgabe einzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit seinerzeitigem Grundsatzurteil vom 11.06.2012 – BverwG 9 CN 1.11, dass beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer auszunehmen seien. Daraufhin beschloss der Rat der Stadt Aachen am 21.11.2012, nicht nur für beruflich veranlasste Übernachtungen die städtische Satzung zu überarbeiten, sondern diese rückwirkend zum 01.01.2012 aufzuheben. Seither wird in der Stadt Aachen keine Übernachtungsabgabe erhoben.

 

Nunmehr hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) mit Datum vom 22.02.2022 entschieden, dass die Erhebung einer Steuer auf die entgeltliche Übernachtung in Beherbergungsbetrieben mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar ist (Pressemitteilung Nr. 40/2022 vom 17.05.2022).

 

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bietet die Basis für eine rechtssichere Umsetzung und Einführung einer Beherbergungsabgabe der Stadt Aachen zum 01.01.2026.

 

Steuergegenstand ist der über den Grundbedarf hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb. Zu den Beherbergungsbetrieben gehören unter anderem Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Jugendherbergen und ähnliche Einrichtungen. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der entgeltlichen Übernachtungen je Beherbergungsgast. Die Beherbergungsabgabe soll 2,50 EUR pro Übernachtung betragen und soll bei einer Beherbergungsdauer im selben Beherbergungsbetrieb längstens für 21 Tage im Kalenderjahr erhoben werden. Abgabeschuldner ist der Beherbergungsgast. Abgabenentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Buchungen, die bereits vor Inkrafttreten der Satzung vom Beherbergungsbetrieb verbindlich bestätigt worden sind, sollen nicht der Abgabepflicht unterliegen.

 

Eine Vielzahl von Städten haben aufgrund des Urteils des BVerfG vom 22.02.2022 ihre bisherigen Satzungen ausgeweitet oder erstmals eine Beherbergungsabgabe eingeführt.

 

Die Verwaltung hat ähnliche Modelle aus anderen Städten ausgewertet, wie zum Beispiel in Köln, Düsseldorf und Münster, die nach dem Urteil des BVerfG erfolgreich eine Übernachtungsabgabe eingeführt haben. In der Region haben Simmerath, Heimbach, Hürtgenwald und Nideggen ebenfalls eine Übernachtungsabgabe eingeführt und Monschau plant die Ablösung der Fremdenverkehrssteuer durch eine Übernachtungsabgabe.

 

Die Stadt Aachen hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einem wichtigen Ziel für nationalen und internationalen Tourismus entwickelt. Die Zahl der Übernachtungen von Gästen in Hotels, Pensionen und anderen Beherbergungsbetrieben wächst kontinuierlich. In 2024 wurden für die Stadt Aachen insgesamt 1.080.307 Übernachtungen laut Beherbergungsstatistik verzeichnet. Bereits im Januar 2025 ist im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg von 4,9 % bei den Übernachtungen zu verzeichnen. Dieser Zustrom von Touristen bringt sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich. Die touristische Nutzung von Infrastruktur und Dienstleistungen der Stadt (z.B. öffentlicher Nahverkehr, Abfallentsorgung, Sicherheitsdienste) verursacht hohe Kosten, die bislang ausschließlich durch die Steuerzahler der Stadt Aachen getragen werden. Die Übernachtungsabgabe soll dazu dienen, diese finanziellen Belastungen gerechter auf die Nutzergruppen – also auch die Übernachtungstouristen – zu verteilen. So können die durch den Tourismus bedingten Infrastrukturkosten (z.B. Pflege von Sehenswürdigkeiten und öffentlichen Einrichtungen) teilweise durch die Einnahmen aus der Abgabe gedeckt werden.

 

Aufgrund der Verschiedenheit der Beherbergungsbetriebe muss eine stetige Überwachung des Graumarktes sichergestellt werden. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt vor, wenn die Satzung zwar sowohl eine Besteuerung als auch behördliche Kontrollmechanismen vorsieht, (unehrliche) Abgabenpflichtige sich aber systematisch ihren Abgabenentrichtungspflichten mangels effektiver Kontrollen entziehen können. Zur Vermeidung eines strukturellen Vollzugsdefizits würde im Fachbereich Steuern und Kasse auch ein Prüf- und Außendienst für die Beherbergungsabgabe installiert. Der Prüfdienst soll insbesondere für die Ermittlung von neuen Beherbergungsbetrieben unter anderem durch Datenanalyse und Plattformbeobachtung (z.B. Airbnb oder Booking) zuständig sein. In regelmäßigen Abschnitten müssen überdies vor Ort bei den Beherbergungsbetrieben Buchführungsunterlagen der zur Abgabenentrichtung verpflichteten Beherbergungsbetriebe geprüft werden.

 

Folgende Befreiungstatbestände von der Beherbergungsabgabe sind geplant:

- Personen, die nach der Kurbeitragssatzung der Stadt Aachen kurbeitragspflichtig sind,

- Personen, die aufgrund von Klassenfahrten von Schulen sowie vergleichbaren Fahrten von Trägern der freien Jugendhilfe in Jugendherbergen übernachten,

- Minderjährige bei einem Aufenthalt im Rahmen einer Ausbildung, sofern sie durch einen anerkannten Träger der Jugendhilfe beherbergt werden,

- Kinder unter 6 Jahren.

 

Im Zuge der Einführung einer Beherbergungsabgabe wird die Kurbeitragssatzung überarbeitet und preislich an die Beherbergungsabgabe angepasst.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Im Jahreshaushalt 2026 sind Erträge aus der Beherbergungsabgabe in Höhe von 2.500.000,00 € unter dem PSP-Element 4-160102-908-1 / 40490000 geplant.

Zur Veranlagung der Abgabe und zur Bearbeitung von Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit der Beherbergungsabgabe sowie für einen Prüf- und Außendienst, unter anderem zur Überwachung des Graumarktes, beträgt der derzeit geschätzte Personalmehrbedarf zwei noch einzurichtende Vollzeitstellen.

 

 

Rechtliche Grundlage:

Die Einführung einer Beherbergungsabgabe in Aachen basiert auf  §§ 7, 41 Abs. 1 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 2 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610). Diese Rechtsvorschriften erlauben es den Kommunen, eine Abgabe für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen und Dienstleistungen zu erheben, die durch den Tourismus in Anspruch genommen werden.

 

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