Entscheidungsvorlage - FB 61/1071/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat, die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Aachen über die Aufhebung der Vorkaufsrechtssatzung im Stadtbezirk Aachen-Brand und Aachen-Eilendorf für den Bereich „Camp Pirotte“ zwischen Nordstraße, Brander Heid, Vennbahnweg und Eckenerstraße zu beschließen.

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat, die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Aachen über die Aufhebung der Vorkaufsrechtssatzung im Stadtbezirk Aachen-Brand und Aachen-Eilendorf für den Bereich „Camp Pirotte“ zwischen Nordstraße, Brander Heid, Vennbahnweg und Eckenerstraße zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Er empfiehlt dem Rat, die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Aachen über die Aufhebung der Vorkaufsrechtssatzung im Stadtbezirk Aachen-Brand und Aachen-Eilendorf für den Bereich „Camp Pirotte“ zwischen Nordstraße, Brander Heid, Vennbahnweg und Eckenerstraße zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Er beschließt, die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Aachen über die Aufhebung der Vorkaufsrechtssatzung im Stadtbezirk Aachen-Brand und Aachen-Eilendorf für den Bereich „Camp Pirotte“ zwischen Nordstraße, Brander Heid, Vennbahnweg und Eckenerstraße.

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Erläuterungen

 

Die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB hat der Rat der Stadt Aachen in der Sitzung am 15.12.1999 beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte am 14.09.2000. Der Geltungsbereich der Satzung umfasst in der Gemarkung Aachen den Bereich „Camp Pirotte“ zwischen Nordstraße, Brander Heid, Vennbahnweg und Eckenerstraße.

Durch die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht steht der Stadt Aachen das Recht zu, in einen Kaufvertrag eines Grundstücks eintreten zu dürfen und diesem eine städtebauliche Neuordnung zuzuführen.

Anlass dieser Vorkaufsrechtsatzung war zusätzlich zur planungsrechtlichen Sicherung die Wiedernutzbarmachung der Brachflächen und eine städtebauliche Neuordnung auch von liegenschaftlicher Seite steuern zu können.

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung war eine Vorkaufsrechtsatzung beschlossen worden, um städtebauliche Maßnahmen und insbesondere das Ziel der Entwicklung eines Gewerbeparks zu ermöglichen und Fehlentwicklungen von Grundstücken vermeiden zu können.

Ziel der Stadt Aachen war es, die brachliegenden ehemals militärisch genutzten Flächen wieder einer Nutzung zuzuführen.

Der Bebauungsplan Nr. 828 A – Gewerbepark Brand – ist am 12.03.2015 in Kraft getreten.

Die Grundstücke, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, sind fast vollständig bebaut. Einige Bereiche, die nicht Teil des Bebauungsplanes sind, aber im Geltungsbereich des angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 624 liegen, sind ebenfalls bebaut. Der Bebauungsplan Nr. 829 I sichert die Erschließung des Gewerbeparks von Norden aus. Oberhalb der A 44 werden die Flächen, die mit dem Vorkaufsrecht belegt sind von dem Bebauungsplan Nr. 613 überlagert. Dieser setzt Flächen für die Landwirtschaft fest.

Die Umsetzung der genannten Ziele wird durch den Bebauungsplan Nr. 828 A – Gewerbepark Brand – gesichert. Das Ziel der Gemeinde nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB durch Satzung Flächen zu bezeichnen, an denen ihr zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht zusteht und auf denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, besteht somit nicht mehr.

 

Die Verwaltung empfiehlt die Vorkaufsrechtsatzung aufzuheben.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

X

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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