Entscheidungsvorlage - FB 56/0610/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Klicken Sie hier für Beschlussvorschlag.Der Integrationsrat empfiehlt dem neu gewählten Integrationsrat bzw. dem nachfolgenden Gremium

dringend folgende Ergänzungen des § 20 ab Absatz 6 der Hauptsatzung der Stadt Aachen

durchzusetzen:

 

(6) Der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen, insbesondere

wenn sie die Interessen der Menschen mit internationaler Familiengeschichte betreffen, und hierzu

Vorschläge und Anregungen machen.

 

(7) Der Integrationsrat ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die die Interessen der Menschen mit

internationaler Familiengeschichte als solche betreffen, zu informieren und vor einer Beschlussfassung

durch den Rat oder die Ausschüsse zu beteiligen. Der Integrationsrat tagt jeweils zu Beginn der Beratungsfolge der Ausschüsse bzw. des Rates.

 

(8) Die Mitglieder des Integrationsrates haben das Recht, Anfragen an die Verwaltung zu stellen.

 

(9) Auf Antrag des Integrationsrates ist eine Anregung oder Stellungnahme dem Rat der Stadt oder

einem seiner Ausschüsse vorzulegen. Die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom

Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung

teilzunehmen; auf ihr/sein Verlangen ist ihr/ihm dazu das Wort zu erteilen.

 

(10) Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder

vom Oberbürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

 

(11) Der Rat kann nach Anhörung des Integrationsrates den Rahmen festlegen, innerhalb dessen der

Integrationsrat über ihm vom Rat zugewiesene Haushaltsmittel entscheiden kann. Dies kann

insbesondere die Vergabe von Finanzmitteln an Migrantenorganisationen sowie an Vereine oder

Einrichtungen zur Förderung integrativer Maßnahmen betreffen.

 

(12) Der Integrationsrat wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle

Haushaltsansätze, die seine Belange betreffen, und kann hierzu Vorschläge und Anregungen machen.

 

(13) Der Integrationsrat betreibt über seine Geschäftsstelle eine eigenständige Presse- und

Öffentlichkeitsarbeit.

 

(14) Dem Integrationsrat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung

zu stellen. Dies betrifft insbesondere auch eine administrative Unterstützung durch eine

entsprechend ausgestattete Geschäftsstelle.

 

(15) Darüber hinaus kann der Rat dem Integrationsrat weitere Kompetenzen in Angelegenheiten, die

die Interessen der Menschen mit internationaler Familiengeschichte als solche betreffen, zuweisen.

 

 

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Erläuterungen

Die Vorsitzende des Integrationsrats, Frau Smajic, legt dem Integrationsrat den als Anlage 1 beigefügten Ergänzungsvorschlag zu § 20 der Hauptsatzung der Stadt Aachen einschließlich ihrer diesbezüglichen Begründung vor.

 

Am 14. September 2025 finden die Wahlen zum kommenden Integrationsrat statt. Vorbehaltlich der derzeit auf Landesebene angestrebten Novellierung des § 27 Gemeindeordnung NRW wird das Gremium mit Beginn der neuen Wahlperiode – ab dem 01. November 2025 – die Bezeichnung „Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration“ tragen. Es wird Entscheidung des neu gewählten Gremiums sein, ob und ggf. in welchem Wortlaut seinerseits dem – ebenfalls am 14. September neu zu wählenden – Rat der Stadt Aachen eine Änderung des § 20 der Hauptsatzung der Stadt Aachen empfohlen wird.

 

Die aktuelle Fassung des § 20 der Hauptsatzung der Stadt Aachen ist als Anlage 2 beigefügt. 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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