Entscheidungsvorlage - FB 61/1082/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
3. Änderung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) für eine nachhaltigere Flächennutzung;
hier: Stellungnahme der Stadt Aachen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Beteiligt:
- FB 02 - Fachbereich Wirtschaft, Wissenschaft, Digitalstadt und Europa; FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt; FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement; FB 68 - Mobilität und Verkehr
- Verfasst von:
- DEZ III, FB 61/300
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Mobilitätsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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26.06.2025
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●
Geplant
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Anhörung/Empfehlung
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●
Geplant
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Ausschuss für Arbeit, Wirtschaft und Regionalentwicklung
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Anhörung/Empfehlung
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●
Bereit
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Planungsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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●
Bereit
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Der Mobilitätsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, dem in Anlage 1 beigefügten Entwurf der Stellungnahme der Stadt Aachen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz zuzustimmen und die Verwaltung zu beauftragen, diesen abschließend bei der Landesplanungsbehörde NRW einzureichen.
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, dem in Anlage 1 beigefügten Entwurf der Stellungnahme der Stadt Aachen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz zuzustimmen und die Verwaltung zu beauftragen, diesen abschließend bei der Landesplanungsbehörde NRW einzureichen.
Der Ausschuss für Arbeit Wirtschaftsförderung und Regionalentwicklung nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, dem in Anlage 1 beigefügten Entwurf der Stellungnahme der Stadt Aachen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz zuzustimmen und die Verwaltung zu beauftragen, diesen abschließend bei der Landesplanungsbehörde NRW einzureichen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, dem in Anlage 1 beigefügten Entwurf der Stellungnahme der Stadt Aachen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz zuzustimmen und die Verwaltung zu beauftragen, diesen abschließend bei der Landesplanungsbehörde NRW einzureichen.
Der Rat der Stadt Aachen nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er stimmt der Stellungnahme der Stadt Aachen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 13 Landesplanungsgesetz und § 9 Raumordnungsgesetz zu und beauftragt die Verwaltung, diese abschließend bei der Landesplanungsbehörde NRW einzureichen.
Erläuterungen
Durch öffentliche Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes NRW (Ausgabe 2025, Nr. 14 vom 24. März 2025 Seite 401 bis 510) informierte das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie (MWIKE) über die Durchführung der Beteiligung zur 3. Änderung des LEP - NRW. Die Auslegung des Entwurfes erfolgte im Zeitraum vom 03. April 2025 bis zum 30. Juni 2025.
Zweck der 3. Änderungen des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP - NRW) für eine nachhaltigere Flächennutzung ist es, für Nordrhein-Westfalen im Einklang mit den raumordnerischen Leitvorstellungen das Leitbild eines klimaneutralen Industrielands mit einer nachhaltigen Raumentwicklung zu befördern. Durch einen verantwortungsbewussten Umgang mit Flächen und Ressourcen soll mehr zu Klimaschutz und Klimaanpassung beigetragen und die Flächenbedarfe sollen insbesondere für die Wirtschaft, die Landwirtschaft sowie für den Wohnungsbau in Einklang mit der Erhaltung der Natur gebracht werden. Weite Teile der Inhalte der 3. Änderung gehen auf die von der Landesregierung am 21. Juni 2023 beschlossenen Eckpunkte für eine nachhaltigere Flächenentwicklung zurück. Der Planentwurf umfasst das gesamte Landesgebiet von Nordrhein-Westfalen. Von der Änderung sind nur textliche Festlegungen (Ziele oder Grundsätze) und Erläuterungen des geltenden LEP - NRW betroffen.
Die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurden bei den Änderungen des LEP - NRW beteiligt. Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs konnte die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentliche Stellen zum Entwurf der Änderungen des LEP - NRW, zur Planbegründung und zum Umweltbericht gemäß §13 des Landesplanungsgesetzes und § 9 des Raumordnungsgesetzes Stellung nehmen.
Die Verwaltung hat, trotz der komplexen Thematik und der kurzen Beteiligungsfrist, eine fach- und dezernatsübergreifende Stellungnahme erarbeitet. Aufgrund der Fristsetzung zum 30. Juni 2025, ist die Beratung in den Fachausschüssen als auch im Rat nicht in Gänze im Vorfeld möglich. Um das Beteiligungsrecht nicht zu verwirken, wird die Verwaltung die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme jedoch fristgerecht sowie unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden politischen Beratungen beim MIWKE einreichen.
Einordnung
Der Landesentwicklungsplan ist das wichtigste Steuerungsinstrument der Landesplanung. Der LEP - NRW legt die Ziele und Grundsätze für die räumliche Entwicklung des gesamten Landes fest und dient als verbindlicher Rahmen für die Regionalplanung. In ihm wird die angestrebte Entwicklung Nordrhein-Westfalens festgehalten. Grundsätze sind allgemeine Vorgaben und Ziele verbindliche Vorgaben für die nachfolgenden Abwägungs- oder Ermessenentscheidungen zur Entwicklung des Raums.
Wie alle Raumordnungspläne wird der Landesentwicklungsplan in Abständen oder anlassbezogen geändert oder neu aufgestellt. Hierbei erarbeitet die Landesplanungsbehörde einen entsprechenden Entwurf, zu dem die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sowie die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung Stellungnahmen abgeben können. Nach Ende der Beteiligung überarbeitet die Planungsbehörde den Entwurf, ehe der neue oder geänderte Landesentwicklungsplan vom Landtag verabschiedet wird und durch die Bekanntmachung im Gesetzes- und Verordnungsblatt Wirksamkeit erlangt. Die folgenden Auszüge aus der Begründung des Änderungsentwurfes machen die Zielsetzung der aktuellen Änderung des LEP - NRW deutlich.
Zielsetzung
Der Klimawandel gehört zu den größten Herausforderungen unserer Zeit. Um die Erderwärmung, wie im Pariser Klimaschutzabkommen vereinbart, auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen, müssen die weltweiten Treibhausgasemissionen kurzfristig drastisch reduziert und perspektivisch bilanzielle Treibhausgasneutralität erreicht werden. Der über die 2. LEP-Änderung ermöglichte starke Ausbau der Erneuerbaren Energien ist dabei ein Schritt in diese Richtung. Mit der 3. LEP-Änderung soll nun zum einen Vorsorge getroffen werden für die erforderlichen Folgeinfrastrukturen des Ausbaus von Wind- und Solarenergie
wie z. B. Konverter oder auch neue wasserstofffähige Gaskraftwerke. Darüber hinaus soll eine insgesamt nachhaltigere Mobilitätsentwicklung unterstützt werden, um so einen weiteren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Es sollen aber auch (weitere) Klimaanpassungsmaßnahmen wie eine insgesamt nachhaltigere Flächenentwicklung und ein stärker vorsorgender Hochwasserschutz befördert werden. Dabei gilt es, auch die sich aus der erforderlichen Transformation der Wirtschaft ergebenden Flächenansprüche mit in die Abwägung einzustellen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Nordrhein- Westfalen zu erhalten. Die zukünftigen Flächenbedarfe insbesondere für die Transformation der Wirtschaft und der Landwirtschaft sowie für den Wohnungsbau sollen dabei in Einklang mit den Flächenbedarfen für die Entfaltung der Natur gebracht werden. Die 3. LEP-Änderung setzt weitergehend den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere (Artikel 20a Grundgesetz) durch die oben erwähnte nachhaltigere Flächennutzung und dadurch um, dass die Bereiche zum Schutz der Natur und die Waldbereiche zukünftig wieder stärker vor einer Inanspruchnahme geschützt werden. Gleichzeitig aber, sofern erforderlich, können sie durch bestimmte Bandinfrastrukturen gequert werden.
Wesentliche Inhalte der 3. Änderung des Landesentwicklungsplanes NRW (LEP - NRW) für eine nachhaltigere Flächennutzung
Moderner „5-Hektar-Grundsatz“
Die sechs Planungsregionen erarbeiten gemeinsam mit den Kommunen maßgeschneiderte Konzepte und Maßnahmen, mit dem das Ziel einer flächensparenden Siedlungsentwicklung kooperativ erreicht werden kann. Angestrebt wird eine Reduktion der täglichen Flächenneuinanspruchnahme auf 5 Hektar pro Tag, in der Langfristperspektive soll eine Flächenkreislaufwirtschaft erreicht werden.
Brachflächen aktivieren
Brachflächen werden künftig nicht mehr auf den planerischen Siedlungsflächenbedarf angerechnet. Das schafft mehr Handlungsoptionen für die Kommunen in der Flächenentwicklung und steigert damit die Chancen auf die Revitalisierung brachgefallener Flächen.
Mehr Flexibilität für die kommunale Bauleitplanung
Der Plan schafft neue Ausnahmen für eine flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung im Freiraum. Zudem erhalten kleinere Ortschaften wieder mehr Entwicklungsperspektiven.
Ressourcenschonender Rohstoffabbau
Die Regionalplanung erhält die künftige Vorgabe, bei der Rohstoffsicherung für Kies und Sand Einsparpotenziale bei Primärrohstoffen stärker als bisher zu berücksichtigen. Dies soll dem Schutz von Menschen, Landschaft und Natur zugutekommen und Abbaugeschehens schrittweise reduzieren. Für eine sichere und wettbewerbsfähige Rohstoffversorgung der Wirtschaft wird weiterhin gesorgt.
Nachsteuerung bei der Freiflächen-Photovoltaik
Ein neuer Steuerungsmechanismus sorgt dafür, dass der Ausbau der Freiflächen-Solarenergie weiter vorangetrieben wird, dabei aber landwirtschaftliche Flächen nicht übermäßig beansprucht werden.
Schutz wertvoller Agrarbereiche
Regionen, die Flächen mit hoher Qualität für die Lebensmittelproduktion und einer besonderen Bedeutung für die Landwirtschaft aufweisen, sollen in den Regionalplänen künftig als „Landwirtschaftliche Kernräume“ festgelegt und so stärker vor konkurrierenden Nutzungen geschützt werden.
Verfahrenshinweise
Das Verfahren erfolgt nach den einschlägigen Regelungen des Raumordnungsgesetzes (ROG) in Verbindung mit dem Landesplanungsgesetz (LPlG). Neben der Öffentlichen Stellen beteiligte das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie (MWIKE) parallel die Öffentlichkeit. Alle Verfahrensunterlagen sowie Zusatzinformationen konnten auf der Internetseite eingesehen und heruntergeladen werden:
Beteiligungsverfahren zur 3. Änderung des LEP NRW | Landesplanung NRW
Die wichtigsten Beteiligungsunterlagen sind als Anlagen beigefügt.
Im Anschluss an die Öffentlichkeitsbeteiligung wird die Landesplanungsbehörde die Stellungnahmen auswerten und abwägen. Die finale Fassung der Änderung des LEP - NRW wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags beschlossen. Mit Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Landesentwicklungsplanes rechtswirksam.
Für die Stadt Aachen als nachgelagerte konkretisierende Planungsebene, bedeutet dies, dass die beschriebenen „Ziele“ zu beachten sind. Sie lösen eine strikte Bindung aus, die nicht durch Abwägung überwindbar ist. Die Bauleitpläne sind an die neuen Ziele der Raumordnung anzupassen. Es besteht Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele. Das heißt, bereits mit Rechtswirkung des LEP, spätestens mit Anpassung der Regionalplanung an die Ziele des geänderten LEP - NRW sind die Kommunen gehalten, die daraus resultierenden Änderungen in ihren Planungen umzusetzen. Für die Abwägungs- und Ermessensentscheidung von Planungen und Vorhaben sind die „Grundsätze der Raumordnung“ zu berücksichtigen. Sie sind, entsprechend ihrem Gewicht, in die Abwägung einzustellen, können jedoch beim Abwägungsprozess mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.
Gemäß Landesplanungsgesetz (LPlG) in Verbindung mit dem Raumordnungsgesetz (ROG) wurde dem LEP- Entwurf ein Umweltbericht beigefügt. Hierin kommt der Umweltbericht zu dem Schluss, dass die Änderung des LEP - NRW für die Regionalplanungen ein Instrumentarium für den Schutz und die Entwicklung der Umwelt eröffnet. In der Bewertung lässt dies generell positive Umweltauswirkungen erwarten, wobei es eine Einschränkung für die nachfolgenden Planungsebenen gibt. Hier kann es im Einzelfall zu belastenden Umwelteinwirkungen kommen, die bei der jeweiligen Planungsebene berücksichtigt werden müssen.
Stellungnahme der Stadt Aachen
Nach Analyse der Unterlagen kann festgestellt werden, dass sich die grundsätzliche Zielsetzung des Entwurfes zur 3. Änderung des LEP - NRW für eine nachhaltigere Flächennutzung mit den Handlungsfeldern und Entwicklungszielen der Stadt Aachen deckt.
In der Stellungnahme der Stadt Aachen (vgl. Anlage 1) wurden die für Aachen besonders relevanten Stellen des Entwurfes zur Änderung des LEP - NRW herausgefiltert und mit Anmerkungen bzw. konkreten Änderungshinweisen versehen. Die Verwaltung wird diese Stellungnahme als Eingabe der Stadt Aachen, fristwahrend sowie unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden politischen Beratungen bei der Landesplanungsbehörde des MWIKE einreichen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
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JA |
NEIN |
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X |
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Investive Auswirkungen |
Ansatz 20xx |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx |
Ansatz 20xx ff. |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. |
Gesamtbedarf (alt) |
Gesamtbedarf (neu) |
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Einzahlungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Auszahlungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Ergebnis |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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+ Verbesserung / - Verschlechterung |
0 |
0 |
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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
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konsumtive Auswirkungen |
Ansatz 20xx |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx |
Ansatz 20xx ff. |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. |
Folge-kosten (alt) |
Folge-kosten (neu) |
|
Ertrag |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Personal-/ Sachaufwand |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Abschreibungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Ergebnis |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
+ Verbesserung / - Verschlechterung |
0 |
0 |
|
||||
|
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
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Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Keine
Klimarelevanz:
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv |
negativ |
nicht eindeutig |
|
X |
|
|
|
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering |
mittel |
groß |
nicht ermittelbar |
|
|
|
X |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine |
positiv |
negativ |
nicht eindeutig |
X |
|
|
|
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
|
|
unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
|
|
80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
|
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
|
unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
|
mittel |
|
|
80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
|
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
|
|
|
vollständig |
|
|
|
überwiegend (50% - 99%) |
|
|
|
teilweise (1% - 49 %) |
|
|
|
nicht |
|
X |
|
nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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192,1 kB
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|||
2
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(wie Dokument)
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2,3 MB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
1,2 MB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
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4,1 MB
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5
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(wie Dokument)
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713,4 kB
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