Entscheidungsvorlage - FB 22/0059/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Finanzausschuss

 

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die vorgelegte Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Aachen zu beschließen.

 

Rat der Stadt

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die vorgelegte Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Aachen.

 

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Erläuterungen

A) Abschaffung der Vergnügungssteuer auf Tanzveranstaltungen

 

Die Stadt Aachen erhebt eine Vergnügungssteuer auf gewerblich veranstaltete Vergnügungen innerhalb ihres Stadtgebiets. Gemäß § 1 Absatz II der aktuell gültigen Vergnügungssteuersatzung unterliegen Tanzveranstaltungen gewerblicher Art einschließlich Veranstaltungen, die Tanz ermöglichen der Erhebung von Vergnügungssteuer.

 

Gesellschaftliche Veränderungen in Bezug auf vergnügungssteuerpflichtige Tanzveranstaltungen führten dazu, dass die Anzahl der Steuerpflichtigen immer weiter gesunken ist. Die Anzahl der zu besteuernden Betriebe und der damit verbundene Ertrag aus der Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen sind seit längerer Zeit rückläufig. Aktuell gibt es neun Unternehmen, die wiederkehrend Tanzveranstaltungen durchführen. Die Steuereinnahmen der Vergnügungssteuer auf Tanzveranstaltungen betrugen im Jahr 2024 rund 46.000,00 €.

 

Daher empfiehlt die Verwaltung die Abschaffung der Vergnügungssteuer auf gewerbliche Tanzveranstaltungen.

 

Die im Bereich der Vergnügungssteuerveranlagung eingesetzten Personalressourcen können durch die o.g. Abschaffung effektiver zur Einnahmeerzielung und weiteren Digitalisierung eingesetzt werden.

 

Jahr

Vergnügungssteuer (gesamt)

 hiervon Tanzveranstaltungen

%-anteil

2014

                                2.679.049,00 €

                                        132.114,00 €

4,93%

2015

                                2.500.867,00 €

                                        108.555,00 €

4,34%

2016

                                2.474.860,00 €

                                        105.366,00 €

4,26%

2017

                                2.496.449,00 €

                                        105.525,00 €

4,23%

2018

                                2.494.606,00 €

                                        103.350,00 €

4,14%

2019

                                1.989.662,00 €

                                          83.349,00 €

4,19%

2020

                                1.343.466,00 €

                                          16.062,00 €

1,20%

2021

                                   867.907,00 €

                                          10.602,00 €

1,22%

2022

                                1.767.755,00 €

                                          38.433,00 €

2,17%

2023

                                1.769.465,00 €

                                          55.557,00 €

3,14%

2024

                                1.667.048,00 €

                                          45.969,00 €

2,76%

 

Durch die Abschaffung der Vergnügungssteuer auf gewerbliche Tanzveranstaltungen werden nicht nur Diskotheken, Clubs und gewerbliche Veranstalter von Tanzpartys entlastet, sondern es wird auch die Attraktivität des Clublebens in der Stadt gefördert, was letztendlich die Aufenthaltsqualität in Aachen erhöht. Ein lebhaftes und vielfältiges Nachtleben steigert auch die Anziehungskraft der Aachener Gastronomie und der Veranstaltungsszene über die Stadtgrenzen hinaus.

 

Mit dem Verzicht der Erhebung der Vergnügungssteuer auf gewerbliche Tanzveranstaltungen würde die Stadt Aachen dem Vorbild der Städte Bochum, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Gelsenkirchen, Kleve, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Münster und Neuss folgen. In den vorgenannten Städten wurde die Erhebung der Vergnügungssteuer auf gewerbliche Tanzveranstaltungen sukzessiv nach der Corona-Pandemie abgeschafft. In der StädteRegion Aachen hat zuletzt die Stadt Stolberg auch auf die Erhebung der Vergnügungssteuer auf gewerbliche Tanzveranstaltungen verzichtet.

 

B) Erhöhung des Steuersatzes auf Geldspielgewinngeräte

 

Gemäß § 9 Absatz 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 22.02.2006 in Form der 6. Änderungssatzung vom 07.07.2010 beträgt die Vergnügungssteuer je Apparat mit Gewinnmöglichkeit 5 vom Hundert des Spieleraufwandes. Seit Inkrafttreten der o.g. Vergnügungssteuersatzung der Stadt Aachen wurde der Steuersatz nicht erhöht. Der interkommunale Vergleich verdeutlicht, dass in vielen Städten, die als steuerliche Bemessungsgrundlage ebenfalls den Spieleinsatz (sog. Spieleraufwand) gewählt haben, inzwischen höhere Steuersätze verwendet werden. So beträgt in den Städten Leverkusen, Hattingen und Herzogenrath der Steuersatz 6,5 vom Hundert des Spieleinsatzes. In Gelsenkirchen, in Hamminkeln und in Schwerte beträgt der Steuersatz 7 vom Hundert des Spieleinsatzes.

 

Um die Lenkungswirkung der sog. Apparatesteuer zu intensivieren, wird vorgeschlagen, den Steuersatz bei der Besteuerung von Geldspielgewinngeräten von derzeit 5 auf 6,5 vom Hundert des Spieleinsatzes zu erhöhen.

Ziel der Erhöhung ist die spürbare Eindämmung des Angebots und der Attraktivität von Geldspielgeräten, die nachweislich ein erhöhtes Suchtrisiko bergen. Laut der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zeigen 1,3 % der erwachsenen Bevölkerung in Deutschland ein pathologisches oder problematisches Spielverhalten (BZgA, 2023). Durch eine Steuererhöhung kann das Glücksspielangebot zurückgedrängt und so die Verbreitung suchtgefährdender Angebote reduziert werden. Die Steuererhöhung wäre eine weitere Maßnahme der Suchtprävention wie u.a. der Ratsbeschluss der Stadt Aachen vom 14.06.2016 zur Steuerung von Spielhallen sowie dem Glücksspielstaatsvertrag von 2021.

 

In 2024 betrug die Vergnügungssteuer auf Apparate mit Gewinnspielmöglichkeit 1.572.027,00 €. Die geplante Erhöhung würde auf Grundlage der Ertragslage von 2024 zu einer Mehreinnahme von 471.600,00 € führen. Nach der Kompensation mit dem Steuerausfall der Vergnügungssteuer auf Tanzveranstaltungen würde sich die Vergnügungssteuer insgesamt um 425.600,00 € erhöhen.

 

Die vorgeschlagene Anhebung des Steuersatzes führt zu einer Mehrbelastung der Spielgeräteaufsteller. Es ist aber nicht erkennbar, dass Spielapparate mit Gewinnmöglichleiten bei dem vorgeschlagenen Steuersatz künftig nicht wirtschaftlich betrieben werden könnten. Nach Auswertung der Rechtsprechung würde ein erhöhter Steuersatz von 6,5 vom Hundert keine Erdrosselungswirkung entfalten und somit rechtssicher sein. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Beschluss vom 6. Juli 2021 (Az. 9 B 51.20), dass eine Erhöhung der Apparatesteuer von 5,5 vom Hundert auf 6,5 vom Hundert rechtmäßig ist. Die Steuererhöhung wirkt nicht erdrosselnd, da den Betreibern weiterhin wirtschaftliche Handlungsspielräume bleiben, um die zusätzliche Steuerlast zu tragen.

 

Aufgrund der vielfältigen Änderungserfordernissen in der aktuellen Satzung ergeht eine neue Vergnügungssteuersatzung in der Stadt Aachen. Mit Inkrafttreten der vorgelegten Vergnügungssteuersatzung zum 01.01.2026 tritt die derzeitige Vergnügungssteuersatzung vom 22.02.2006 in Form der 6. Änderungssatzung vom 07.07.2010 außer Kraft.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Der Einnahmeausfall aufgrund des Verzichtes der Besteuerung von gewerblichen Tanzveranstaltungen wird durch die Mehreinnahmen aus der Erhöhung des Steuersatzes bei Geldspielgewinngeräten kompensiert. Weiterhin kann der Ansatz der Vergnügungssteuer (Konto 40310000) um jährlich 425.000 € ab 2026 erhöht werden. Wie ausgeführt, ist der im Bereich der Vergnügungssteuer auf die Steuererhebung bei gewerblichen Tanzveranstaltungen entfallene Verwaltungsaufwand geringfügig. Die durch den Wegfall freiwerdenden Personalkapazitäten werden im Rahmen der Ressourcenumstrukturierung zweckgebunden zur Intensivierung der Kontrollmaßnahmen im Bereich der Apparatesteuer sowie zur Implementierung der geplanten Digitalisierung der Steueranmeldungen allokiert.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

 

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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