Entscheidungsvorlage - FB 61/1085/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg empfiehlt dem Planungsausschuss, gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB die Aufstellung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Veröffentlichung im Internet sowie zusätzlich die öffentliche Auslegung der Innenbereichssatzung in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

 

 

Der Planungsausschuss beschließt gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB die Aufstellung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Veröffentlichung im Internet sowie zusätzlich die öffentliche Auslegung der Innenbereichssatzung in der vorgelegten Fassung.

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Erläuterungen

 

  1. Planungsanlass

Mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes AACHEN*2030 und seiner Rechtskraft seit dem 27.01.2022 wurde das Plangebiet am nördlichen Rand des Aachener Stadtteils Orsbach als Wohnbaufläche vorbereitet. Die vorhandene Wohnbaufläche nordöstlich der Straße Finkenhag am Ortsrand wurde um die gegenüberliegende Wohnbaufläche westlich der Straße ergänzt. Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Laurensberg, Flur 1 die Flurstücke 398 und 399 sowie teilweise 397 und in Flur 10 teilweise die Flurstücke 42, 89 und 115. Es weist eine Größe von 4.078 m² auf. Auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche soll eine Wohnbebauung entstehen. Der konkrete Anlass der Planung ist die Absicht der Grundstückseigentümer*innen im Plangebiet Wohngebäude für Familien zu entwickeln.

Mit der Satzung kann der Rahmen für ein verträgliches Einfügen der Neubebauung in die vorhandene, zum Teil noch dörflich geprägte Struktur Orsbachs geschaffen und gesteuert werden.

Mit dieser städtebaulichen Abrundung des Ortsrandes wird eine klare Ortseingangssituation gestaltet und das Ortsbild aufgewertet.

 

  1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation

Das Plangebiet ist Teil einer großen ackerbaulich genutzten Fläche. Zur Straße Finkenhag ist ein Teil der Fläche seit 2016 als Grünland genutzt.

Das Plangebiet wird nach Norden und Westen von Ackerflächen, im Osten von der Straße Finkenhag und im Süden von einem Wohngebiet begrenzt. Nach Süden und Osten schließen sich trauf- und giebelständig ausgerichtete überwiegend eingeschossige Häuser an der Straße Finkenhag an. Sie sind zum Teil freistehend, als Doppelhaus oder Hausgruppen errichtet. Das südlich angrenzende Grundstück der ehemaligen Zollhäuser ist mit einer dichten und rund 2 m hohen Hecke eingefriedet. Nach Norden und Westen setzt sich die ackerbauliche Nutzung fort. Östlich der Straße Finkenhag befinden sich im Anschluss an die Bebauung mit Hecken gesäumte Grünlandflächen sowie Obstwiesen mit Schafbeweidung.

Die verkehrliche Erschließung ist über die Straße Finkenhag gesichert, die in südliche Richtung in den Ortskern Orsbach und in nördliche Richtung auf niederländisches Staatsgebiet führt.

Das Plangebiet ist mit einem in der Straße Finkenhag angelegten Mischkanal, der an die Kläranlage Gulpen (NL) ange-bunden ist, voll erschlossen.

 

Der Flächennutzungsplan Aachen*2030 stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Mit dem Code LA-WO-02 wurde die städtebauliche Eignung und die Auswirkungen auf die Umwelt geprüft. Aufgrund der kleinflächigen Arrondierung am Ortsrand wurde die Fläche trotz ihrer peripheren Lage und fehlender sozialer Infrastruktur städtebaulich als geeignet eingestuft. Die Umweltprüfung weist auf bedingt erhebliche Auswirkungen auf den Boden hin. Für die übrigen Schutzgüter werden die Auswirkungen der Planung als geringfügig oder nicht relevant bewertet. Insgesamt wird die Fläche bei einer 8-stufigen Bewertungsmatrix der Stufe H mit den geringsten Auswirkungen auf die Umwelt zugeordnet.

Das Plangebiet liegt außerhalb der im Flächennutzungsplan AACHEN*2030 dargestellten Belüftungsbahnen und außerhalb des klimatischen Belastungsraums.

 

Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist dem planungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen. Die planungsrechtliche Beurteilung erfolgt derzeit gemäß § 35 Baugesetzbuch.

 

Im rechtskräftigen Landschaftsplan 1988 ist das Plangebiet als Landschaftsschutzgebiet (LSG-5102-0001) festgesetzt.

Mit der Neuaufstellung des Landschaftsplans (Stadt Aachen, Stand Entwurf 2023) ist es weiterhin als Landschaftsschutzgebiet (Nr. 2.2.2 Vaalser Hügelland) festgesetzt. In der Entwicklungskarte des Entwurfs wird mit dem Entwicklungsziel 7 'Temporäre Erhaltung' die Bauflächendarstellung des Flächennutzungsplans berücksichtigt.

 

  1. Beteiligung

Die Ergänzungssatzung ist eine Form der Innenbereichssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3. Bei der Aufstellung einer Ergänzungssatzung sind gemäß § 34 Abs. 6 Satz 1 die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB entsprechend anzuwenden. Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 findet demnach keine Anwendung.

 

  1. Klimanotstand

Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 19.06.2019 sollen die Auswirkungen der Beschlüsse hinsichtlich der Klimaschutz- und Klimaanpassungsaspekte dargestellt werden, um den Gremien bei der Entscheidungsfindung zu helfen. Zur Einschätzung der Auswirkungen der Innenbereichssatzung hinsichtlich der Aspekte zum Schutz des Klimas und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels wurde die Klima-Checkliste für städtebauliche Entwürfe und Bebauungspläne angewendet (vgl. Anlage 7). Das Plangebiet liegt außerhalb der im Flächennutzungsplan AACHEN*2030 dargestellten Belüftungsbahnen Stadtklima und außerhalb des klimatischen Belastungsraums, Schutzbereich Stadtklima.

Durch die Ausweisung der Fläche im Flächennutzungsplan AACHEN*2030 als Wohnbaufläche kann eine bereits erschlossene Fläche im Außenbereich entwickelt und das Baulandpotential genutzt werden. So kann dringend benötigter Wohnraum geschaffen werden. Der Eingriff in den Boden durch eine potentielle Versiegelung von bis zu 50 % des heute unversiegelten Plangebiets muss gemäß Aachener Leitfaden extern ausgeglichen werden.

 

Das Plangebiet bietet unter dem Aspekt Klimaanpassung insgesamt gute Voraussetzungen. Das Risiko für Starkregen ist gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadt Aachen im Plangebiet, das am Rand einer Kuppenlage liegt, gering. Auch die thermische Belastung ist nur gering ausgeprägt (Klimatope Freilandklima / Vorstadtklima). Im Anschluss an die Bebauung in der Straße Finkenhag befinden sich im Außenbereich mit Hecken gesäumte Grünlandflächen sowie Obstwiesen mit Schafbeweidung, die der Naherholung dienen.

Die Straße Finkenhag wird sowohl von zu Fuß Gehenden, als auch von Radfahrenden intensiv genutzt. Sie ist gleichermaßen Bestandteil des deutschen und des niederländischen Radknotenpunktsystems. Die nächstgelegene Haltestelle des ÖPNV (Aachen, Orsbach Schule) befindet sich im Ortszentrum Orsbach in rund 650 m Entfernung und ist gut zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erreichen.

 

Ein negativer Aspekt im Sinne des Klimaschutzes ist neben der baulichen Außenentwicklung, die mit einer Flächenversiegelung einhergeht, die unzureichende infrastrukturelle Lage.

Im Ortszentrum von Orsbach befinden sich weder Nahversorgungseinrichtungen, Betreuungseinrichtungen für kleine Kinder noch eine Grundschule. Schulkinder werden mit einem Schulbus abgeholt. Die Kirchengemeinde sowie insbesondere ein Bürgerverein bieten soziale Angebote für die Gemeinschaft und Nachbarschaftshilfe an. Es ist davon auszugehen, dass die durch die Innenbereichssatzung möglich werdende Bebauung zusätzliche geringfügige motorisierte Individualverkehre auslösen wird. Durch einen zur Innenbereichssatzung flankierenden städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB bieten sich Möglichkeiten zu vertraglichen Vereinbarungen, hier ist der boden- und naturschutzrechtliche Ausgleich zu regeln.

 

  1. Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die Veröffentlichung im Internet sowie die öffentliche Auslegung

Durch das Planungsinstrument einer Innenbereichssatzung erfolgt für den Ortsteil Orsbach die Einbeziehung bisher dem Außenbereich zugeordneter Flächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich mit Inkrafttreten der Satzung innerhalb des Geltungsbereichs nach § 34 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO. Demnach haben sich Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen.

Darüber hinaus werden in der Satzung gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 einzelne Festsetzungen getroffen.

Die Innenbereichssatzung setzt als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO fest und entspricht somit der umliegenden Nutzungsstruktur. Mit der schriftlichen Festsetzung einer Baugrenze wird eine Bebauung des rückwärtigen Grundstücks zur Landschaft hin und eine direkt an die Straße Finkenhag angrenzende Bebauung ausgeschlossen. Damit nimmt die Baugrenze die Bauflucht der südlich des Geltungsbereichs bereits vorhandenen Wohnhäuser auf. Die ergänzende Festsetzung einer Dachform mit entsprechender Neigung sichert ein einheitliches ortsbildprägendes Erscheinungsbild.

 

Ziel der Planung ist die landwirtschaftliche Fläche, die im Flächennutzungsplanes AACHEN*2030 als Wohnbaufläche dargestellt ist, für die Umsetzung einer Wohnnutzung vorzubereiten. Aufgrund der städtebaulichen Eignung der Fläche und aufgrund des Wohnraumbedarfs in Aachen wird mit dem Planungsinstrument der Innenbereichssatzung der Rahmen für ein verträgliches Einfügen in die vorhandene, dörflich geprägte städtebauliche Struktur geschaffen. Dabei kann der an dieser Stelle nur mit einseitiger Erschließungsfunktion ausgebaute Finkenhag hier durch eine beidseitige Bebauung bei nur kleinflächiger Inanspruchnahme von Flächen mit Freilandklima effizienter genutzt werden. Die potentielle Bebauung soll den Ortsrand von Orsbach abrunden und eine klare Gestaltung der Ortseingangssituation ermöglichen.

 

Umweltbelange

In der Begründung zur Ergänzungssatzung sind gemäß § 2a Satz 2 Nr. 1 die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen darzulegen. Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB sind von der Pflicht zur förmlichen Durchführung einer Umweltprüfung ausgenommen. Die Erstellung eines Umweltberichts ist daher nicht erforderlich. Jedoch werden die wesentlichen Umweltbelange ermittelt und in der Abwägung berücksichtigt. Im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung sind Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten. Daher ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden (vgl. § 18 Abs. 1 BNatSchG).

Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen.

 

Bodenschutz

Mit Inkrafttreten der Innenbereichssatzung können auf der fruchtbaren, landwirtschaftlich genutzten bisher unversiegelten 4.078 m² großen Fläche bis zu 50 % für bauliche Anlagen und Nebenanlagen in Anspruch genommen werden. Dieser Wert leitet sich aus der Nutzungsstruktur und der baulichen Dichte im Umfeld ab. Demnach wird davon ausgegangen, dass die Bodenfunktionen auf bis zu 2.039 m² vollständig verloren gehen wird.

Insgesamt wird die Inanspruchnahme von Freiflächen und Böden mit hoher Bedeutung aufgrund der geringen Größe des Plangebietes und seiner Lage in direkter Siedlungsnähe als bedingt erheblich bewertet.

Für das Schutzgut Natur und Landschaft und das Schutzgut Boden wird die Eingriffsregelung angewendet. Für die Innenbereichssatzung Orsbach Finkenhag ergibt sich ein externes Ausgleichserfordernis ‚Natur und Landschaft‘ von 771 Wertpunkten und ‚Boden‘ von 1.955 Wertpunkten (vgl. Tabelle 1 und 2 der Begründung).

Zur Veröffentlichung im Internet sowie der öffentlichen Auslegung werden die boden- und naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen und die Lage der entsprechenden Ausgleichsflächen in der Innenbereichssatzung bestimmt und verbindlich festgesetzt, um sie der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB zugänglich zu machen.

 

Es bestehen keine Hinweise auf eine stoffliche Belastung des Bodens. Das Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen hat im Bereich des Plangebietes keine Eintragungen.

 

Wasser / Entwässerung

Oberflächengewässer sind von der Planung nicht betroffen. Die Risiken für Schadstoffeinträge in das Grundwasser werden als gering bewertet. Die Risiken durch Starkregen sind bei der Bauplanung und -ausführung zu berücksichtigen. Die Ent-wässerung des Niederschlagswassers wird als unbedenklich bewertet und erfolgt im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren.

Die Kanalisation mit einem in der Straße Finkenhag angelegten Mischkanal ist ausreichend leistungsfähig und das Plangebiet voll erschlossen.

 

Artenschutz

Die Planung stellt unter Beachtung der folgenden, in der ASP I beschriebenen Maßnahmen, die darauf abzielen, Beeinträchtigungen von Arten unter Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen zu vermeiden, keinen Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 und 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dar:

 

• V1 – Feldhamster: Kontrolle auf Hamsterbauten vor Baubeginn

• V2 – Europäische Vogelarten: Beschränkung der Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit

 

Diese Empfehlungen sind als Hinweis für das Baugenehmigungsverfahren in der Satzung aufgenommen.

 

Vertragliche Regelungen

Zum Satzungsbeschluss werden mit den Grundstückseigentümern vertragliche Regelungen geschlossen, die im Wesentlichen Folgendes beinhalten sollen:

  •              Umsetzungspflicht von bodenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen in Höhe von mindestens 1955 Werteeinheiten sowie naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen in Höhe von mindestens 771 Wertepunkten an vereinbarten Standorten. Der Vorhabenträgerschaft wird auferlegt, entsprechende Ausgleichsflächen zu bestimmen.

 

  1. Empfehlung der Verwaltung

Die Verwaltung empfiehlt, für die Innenbereichssatzung (hier: Ergänzungssatzung) den Aufstellungsbeschluss zu fassen und den Entwurf der Satzung in der vorliegenden Form im Internet zu veröffentlichen sowie zusätzlich öffentlich auszulegen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

X

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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