Entscheidungsvorlage - FB 22/0058/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Einführung einer Beherbergungsabgabe in Aachen und Erlass einer Beherbergungsabgabesatzung in Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanzausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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01.07.2025
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Geplant
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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09.07.2025
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Beschlussvorschlag
Finanzausschuss
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die vorgelegte Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsabgabe in der Stadt Aachen (Beherbergungsabgabensatzung) zu beschließen.
Rat der Stadt
Der Rat der Stadt Aachen beschließt die vorgelegte Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsabgabe in der Stadt Aachen (Beherbergungsabgabensatzung).
Der Rat der Stadt Aachen beschließt die vorzeitige Stellenbewirtschaftung der beiden benötigten Vollzeitstellen aus dem Stellenplan 2025 heraus.
Erläuterungen
Am 14.09.2011 hatte der Rat der Stadt Aachen durch Beschluss der Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen sich dazu entschieden mit Wirkung ab dem 01.01.2012 eine Übernachtungsabgabe einzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit seinerzeitigem Grundsatzurteil vom 11.06.2012 – BverwG 9 CN 1.11, dass beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer auszunehmen seien. Daraufhin beschloss der Rat der Stadt Aachen am 21.11.2012, nicht nur für beruflich veranlasste Übernachtungen die städtische Satzung zu überarbeiten, sondern diese rückwirkend zum 01.01.2012 aufzuheben. Seither wird in der Stadt Aachen keine Übernachtungsabgabe erhoben.
Nunmehr hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) mit Datum vom 22.02.2022 entschieden, dass die Erhebung einer Steuer auf die entgeltliche Übernachtung in Beherbergungsbetrieben mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar ist (Pressemitteilung Nr. 40/2022 vom 17.05.2022).
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bietet die Basis für eine rechtssichere Umsetzung und Einführung einer Beherbergungsabgabe der Stadt Aachen zum 01.01.2026.
Steuergegenstand ist der über den Grundbedarf hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb. Zu den Beherbergungsbetrieben gehören unter anderem Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Jugendherbergen und ähnliche Einrichtungen. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der entgeltlichen Übernachtungen je Beherbergungsgast. Die Beherbergungsabgabe soll 2,50 EUR pro Übernachtung betragen und soll bei einer Beherbergungsdauer im selben Beherbergungsbetrieb längstens für 21 Tage im Kalenderjahr erhoben werden. Abgabeschuldner ist der Beherbergungsgast. Abgabenentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Buchungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung vom Beherbergungsbetrieb rechtsverbindlich bestätigt wurden, unterliegen nicht der Abgabepflicht, sofern die Buchung nicht durch den Gast oder den Beherbergungsbetrieb vor Inkrafttreten der Satzung storniert oder geändert wurde. Der Nachweis der verbindlichen Buchung zum Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Satzung obliegt dem Beherbergungsbetrieb.
Die Stadt Aachen hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einem wichtigen Ziel für nationalen und internationalen Tourismus entwickelt. Die Zahl der Übernachtungen von Gästen in Hotels, Pensionen und anderen Beherbergungsbetrieben wächst kontinuierlich. In 2024 wurden für die Stadt Aachen insgesamt 1.080.307 Übernachtungen laut Beherbergungsstatistik verzeichnet. In dieser statistischen Zahl sind die Übernachtungen in Kurkliniken enthalten, die Übernachtungen in Jugendherbergen dagegen nicht. Bereits im Januar 2025 ist im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg von 4,9 % bei den Übernachtungen zu verzeichnen. Dieser Zustrom von Touristen bringt sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich. Die touristische Nutzung von Infrastruktur und Dienstleistungen der Stadt (z.B. öffentlicher Nahverkehr, Abfallentsorgung, Sicherheitsdienste) verursacht hohe Kosten, die bislang ausschließlich durch die Steuerzahler der Stadt Aachen getragen werden. Die Übernachtungsabgabe soll dazu dienen, diese finanziellen Belastungen gerechter auf die Nutzergruppen – also auch die Übernachtungstouristen – zu verteilen. So können die durch den Tourismus bedingten Infrastrukturkosten (z.B. Pflege von Sehenswürdigkeiten und öffentlichen Einrichtungen) teilweise durch die Einnahmen aus der Abgabe gedeckt werden und dies steht auch im Vergleich zu anderen Städten im Verhältnis.
Eine Vielzahl von Städten haben aufgrund des Urteils des BVerfG vom 22.02.2022 ihre bisherigen Satzungen ausgeweitet oder erstmals eine Beherbergungsabgabe eingeführt.
Die Verwaltung hat ähnliche Modelle aus anderen Städten ausgewertet, wie zum Beispiel in Köln, Düsseldorf und Münster, die nach dem Urteil des BVerfG erfolgreich eine Übernachtungsabgabe eingeführt haben. In der Region haben Simmerath, Heimbach, Hürtgenwald und Nideggen ebenfalls eine Übernachtungsabgabe eingeführt und Monschau plant die Ablösung der Fremdenverkehrssteuer durch eine Übernachtungsabgabe. Folgende Städte in NRW erheben eine Abgabe auf entgeltliche Übernachtungen:
Stadt |
Höhe der Abgabe |
Bonn |
6 % vom für die Beherbergung aufgewendeten Betrag |
Dortmund |
7 % des Gesamtbetrages des Beherbergungsentgeltes |
Duisburg |
5 % des Übernachtungspreises |
Düsseldorf |
3,00 € pro Gast/ pro Übernachtung |
Heimbach |
7 % des Übernachtungspreises |
Hürtgenwald |
Staffelung nach Übernachtungspreisen pro Gast/ pro Nacht |
Kleve |
5 % des Übernachtungsentgelts |
Köln |
5 % des Gesamtbetrages des Beherbergungsentgeltes |
Königswinter |
5 % des Bruttoübernachtungspreis |
Monschau (in Planung) |
2,50 EUR pro Gast/pro Nacht |
Münster |
4,5 % des Gesamtbetrages des Beherbergungsentgeltes |
Nideggen |
5 % des Übernachtungspreises |
Simmerath |
5 % des Übernachtungspreises |
Wuppertal |
5 % des Übernachtungspreises |
Nach Rücksprache mit der DEHOGA erscheint die Einführung eines Festbetrags aufgrund des geringeren Verwaltungsaufwands für die Beherbergungsbetriebe als zweckmäßiger. Insbesondere für kleinere Unternehmen ist die Abrechnung mittels eines Festbetrags ressourcenschonender. Zudem gestaltet sich die Abrechnung gegenüber den Gästen durch einen Festbetrag einfacher, da auf eine prozentuale Berechnung verzichtet werden kann. Auch die Abgabeerklärung gegenüber der Stadt wird dadurch übersichtlicher, da lediglich die Anzahl der abgabepflichtigen Übernachtungen angegeben werden muss.
Aufgrund der Verschiedenheit der Beherbergungsbetriebe muss eine stetige Überwachung des Graumarktes sichergestellt werden. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt vor, wenn die Satzung zwar sowohl eine Besteuerung als auch behördliche Kontrollmechanismen vorsieht, (unehrliche) Abgabenpflichtige sich aber systematisch ihren Abgabenentrichtungspflichten mangels effektiver Kontrollen entziehen können. Zur Vermeidung eines strukturellen Vollzugsdefizits würde im Fachbereich Steuern und Kasse auch ein Prüf- und Außendienst für die Beherbergungsabgabe installiert. Der Prüfdienst soll insbesondere für die Ermittlung von neuen Beherbergungsbetrieben unter anderem durch Datenanalyse und Plattformbeobachtung (z.B. Airbnb oder Booking) zuständig sein. In regelmäßigen Abschnitten müssen überdies vor Ort bei den Beherbergungsbetrieben Buchführungsunterlagen der zur Abgabenentrichtung verpflichteten Beherbergungsbetriebe geprüft werden. Der Prüfdienst wird zudem eng mit der im FB 56 angesiedelten Wohnungsaufsicht zusammenarbeiten, damit die dort gesammelten Ergebnisse über Zweckentfremdung ausgewertet werden können. Weiterhin werden die seitens der Finanzverwaltung im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung übermittelten Daten auf Beherbergungsbetriebe überprüft.
Folgende Befreiungstatbestände von der Beherbergungsabgabe sind geplant:
- Personen, die nach der Kurbeitragssatzung der Stadt Aachen kurbeitragspflichtig sind,
- Personen, die aufgrund von Klassenfahrten von Schulen sowie vergleichbaren Fahrten von Trägern der freien Jugendhilfe übernachten,
- Minderjährige bei einem Aufenthalt im Rahmen einer Ausbildung, sofern sie durch einen anerkannten Träger der Jugendhilfe beherbergt werden,
- Kinder unter 6 Jahren.
Im Zuge der Einführung einer Beherbergungsabgabe wird die Kurbeitragssatzung überarbeitet und preislich an die Beherbergungsabgabe angepasst. Die Kurbeitragspflicht ist auf sechs Wochen pro Kalenderjahr begrenzt, bei der Beherbergungsabgabe besteht die Abgabeverpflichtung längstens für 21 Tage im Kalenderjahr bei Beherbergung im selben Beherbergungsbetrieb. Im Durchschnitt dauert eine Kur in Deutschland typischerweise drei Wochen, wobei ein Tourist durchschnittlich 1,9 Tage in Aachen verweilt. Durch die zeitlich längere Erhebung des Kurbeitrages sowie des Befreiungstatbestandes ist eine Doppelbelastung durch parallele Erhebung der Abgaben ausgeschlossen.
Die Steuerbefreiung für Kinder unter 6 Jahren erfolgte nach Rücksprache mit der DEGOHA, da aufgrund typischer Preisgestaltung im Gastgewerbe Kinder unter 6 Jahre häufig kostenfrei übernachten. Gleichzeitig betont die Stadt Aachen mit dieser Regelung ihre familienfreundliche Ausrichtung.
Finanzielle Auswirkungen:
Im Jahreshaushalt 2026 sind Erträge aus der Beherbergungsabgabe in Höhe von 2.500.000,00 € unter dem PSP-Element 4-160102-908-1 / 40490000 geplant.
Zur Veranlagung der Abgabe und zur Bearbeitung von Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit der Beherbergungsabgabe sowie für einen Prüf- und Außendienst, unter anderem zur Überwachung des Graumarktes, beträgt der derzeit geschätzte Personalmehrbedarf zwei noch einzurichtende Vollzeitstellen.
Zur Vorbereitung der Steuerveranlagung erfolgt die vorzeitige Stellenbewirtschaftung aus dem Stellenplan 2025 heraus. Für 2026 werden diese zwei Stellen im regulären Stellenplanverfahren angemeldet.
Für den IT-Aufwand fallen keine zusätzlichen Kosten an, da die Veranlagung mit der bereits vorhandenen Software sowie kleineren Anpassung erfolgen kann. Im Rahmen einer geplanten Softwareumstellung in den Folgejahren wird zudem geprüft, inwieweit eine Digitalisierung der Steueranmeldung realisiert werden kann.
Rechtliche Grundlage:
Die Einführung einer Beherbergungsabgabe in Aachen basiert auf §§ 7, 41 Abs. 1 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 2 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610). Diese Rechtsvorschriften erlauben es den Kommunen, eine Abgabe für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen und Dienstleistungen zu erheben, die durch den Tourismus in Anspruch genommen werden.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
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JA |
NEIN |
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Investive Auswirkungen |
Ansatz 20xx |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx |
Ansatz 20xx ff. |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. |
Gesamtbedarf (alt) |
Gesamtbedarf (neu) |
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Einzahlungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Auszahlungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Ergebnis |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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+ Verbesserung / - Verschlechterung |
0 |
0 |
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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
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konsumtive Auswirkungen |
Ansatz 20xx |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx |
Ansatz 20xx ff. |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. |
Folge-kosten (alt) |
Folge-kosten (neu) |
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Ertrag |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Personal-/ Sachaufwand |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Abschreibungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Ergebnis |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
+ Verbesserung / - Verschlechterung |
0 |
0 |
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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
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Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Keine
Klimarelevanz:
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv |
negativ |
nicht eindeutig |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering |
mittel |
groß |
nicht ermittelbar |
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|
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Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine |
positiv |
negativ |
nicht eindeutig |
|
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Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
|
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
|
unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
|
mittel |
|
|
80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
|
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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vollständig |
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überwiegend (50% - 99%) |
|
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|
teilweise (1% - 49 %) |
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nicht |
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|
|
nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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75,9 kB
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