Kenntnisnahme - FB 56/0620/WP18

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Erläuterungen

Auf Wunsch des Integrationsrates wird im Nachfolgenden die Zusammensetzung des Landesintegrationsrates in Nordrhein-Westfalen (NRW) dargelegt.

 

Der Landesintegrationsrat NRW stellt das demokratisch legitimierte Vertretungsorgan der nach der geltenden Gemeindeordnung konstituierten Integrationsräte bzw. -ausschüsse dar. Er tritt für die kulturelle, soziale, rechtliche und politische Gleichstellung der im Land lebenden Menschen mit internationaler Familiengeschichte ein.

 

Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz - TIntG) im Jahr 2012 wurde der Landesintegrationsrat NRW als institutioneller Ansprechpartner für den Landtag und die Landesregierung NRW gesetzlich verankert. Das Land ist gemäß § 13 TIntG dazu verpflichtet, den Landesintegrationsrat bei der Erfüllung integrationspolitischer Aufgaben anzuhören.

 

Alle auf Grundlage des § 27 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gebildete Integrationsräte bzw. Integrationsausschüsse, die einen entsprechenden Beschluss gefasst haben, können eine Mitgliedschaft beim Landesintegrationsrat beantragen. Aktuell sind über 100 Integrationsräte und -ausschüsse Mitglied im Landesintegrationsrat NRW.

 

Gemäß § 5 seiner Satzung sind Organe des Landesintegrationsrats NRW (die zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung gültige Satzung des Landesintegrationsrats NRW vom 02.12.2023 ist als Anlage 1 beigefügt):

 

  •           die Mitgliederversammlung
  •           der Hauptausschuss
  •           der Vorstand

 

Die Mitgliederversammlung ist in § 6 der Satzung geregelt. Die Mitgliederversammlung wird nach dem Delegiertenprinzip gebildet und tagt mindestens einmal im Jahr. Direkt gewählte Integrationsrats-/Ausschussmitglieder oder in den Integrationsrat/-auschuss entsandte Ratsmitglieder können als Delegierte in die Mitgliederversammlung entsandt werden. Ersatzdelegierte können aus diesem Kreis benannt werden. Stellvertretende Mitglieder der Integrationsräte/-ausschüsse können nicht als Delegierte benannt werden.

Unter anderem zählt die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, die Änderung der Satzung sowie die Beschlussfassung über vorgelegte Anträge zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung.

 

Der Hauptausschuss ist in § 7 der Satzung geregelt. Der Hauptausschuss besteht aus dem Vorstand und wird im Übrigen ebenfalls nach dem Deligiertenprinzip gebildet. Er tagt bis zu dreimal im Jahr. Je Integrationsrat/-ausschuss darf ein direkt gewähltes Mitglied oder ein in den Integrationsrat/-ausschuss entsandtes Ratsmitglied als Delegierte*r in den Hauptausschuss entsandt werden. Stellvertretende Mitglieder der Integrationsräte/-ausschüsse können auch hier nicht als Delegierte benannt werden.

Zu den Aufgaben des Hauptausschusses zählen unter anderem die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder, die Beratung des Vorstandes zu allen die Geschäftsführung betreffenden Fragen sowie die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

 

Der Vorstand ist in § 8 der Satzung geregelt und besteht in Verbindung mit § 14 der Satzung ab der kommenden Amtsperiode 2025 aus insgesamt 21 Personen (derzeit noch 17 Personen):

 

  •           aus der/dem Vorsitzenden
  •           drei stellvertretenden Vorsitzenden
  •           der/dem Kassierer*in,
  •           der/dem Schriftführer*in sowie
  •           fünfzehn Beisitzer*innen (derzeit noch 11 Beisitzer*innen).

 

Der Vorstand vertritt den Landesintegrationsrat nach außen hin und ist unter anderem zuständig für die Vorbereitung und Durchführung von politischen Aktivitäten, Fortbildungsveranstaltungen sowie der Öffentlichkeitsarbeit. Darüber hinaus unterrichtet der Vorstand die Mitgliederversammlung über alle den Landesintegrationsrat betreffenden Aktivitäten und Angelegenheiten, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Hauptausschusses aus und führt den Nachweis über die sachgemäße Verwendung der Finanzmittel.

 

Gemäß § 10 der Satzung unterhält der Landesintegrationsrat zudem eine Geschäftsstelle. Die/der Geschäftsführer*in wird durch den Vorstand bestellt. Die/der Geschäftsführer*in bereitet im Einvernehmen mit dem Vorstand die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Landesintegrationsrats vor. Neben weiteren Aufgaben führt sie/er die laufenden Geschäfte des Landesintegrationsrates im Rahmen der Beschlüsse der jeweiligen Organe.

 

Des Weiteren wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes eine Kontrollkommission, insbesondere zur Überprüfung des Finanz- und Kassenwesens des Landesintegrationsrates (§ 11 der Satzung). Die Kontrollkommission besteht aus fünf Personen, dem Vorstand nicht angehörigen Personen, und tagt mindestens einmal im Jahr in einer nichtöffentlichen Sitzung.

 

Nähere Einzelheiten zum Landesintegrationsrat NRW können der beigefügten Satzung entnommen werden.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...