Entscheidungsvorlage - FB 01/0705/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Wahlausschuss beschließt, folgende Wahlvorschläge für die Wahl zum Rat der Stadt Aachen am 14.09.2025 zurückzuweisen:
    1. FDP alle 40 Bewerber*innen der Reserveliste

 

  1. Der Wahlausschuss beschließt, folgende Wahlvorschläge für die Wahl zum Rat der Stadt Aachen am 14.09.2025 zuzulassen
    1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Grüne)

Je ein*e Bewerber*in für die 33 Wahlbezirke des Wahlgebietes Stadt Aachen und für die Reserveliste 48 Bewerber*innen gemäß beigefügten Anlagen

  1. Christliche Demokratische Union Deutschlands (CDU)

Je ein*e Bewerber*in für die 33 Wahlbezirke des Wahlgebietes Stadt Aachen und für die Reserveliste 47 Bewerber*innen gemäß beigefügten Anlagen

  1. Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

Je ein*e Bewerber*in für die 33 Wahlbezirke des Wahlgebietes Stadt Aachen und für die Reserveliste 34 Bewerber*innen gemäß beigefügten Anlagen

  1. Alternative für Deutschland (AfD)

Je ein*e Bewerber*in für die 33 Wahlbezirke des Wahlgebietes Stadt Aachen und für die Reserveliste 11 Bewerber*innen gemäß beigefügten Anlagen

  1. Freie Demokratische Partei (FDP)

Je ein*e Bewerber*in für die 33 Wahlbezirke des Wahlgebietes Stadt Aachen

  1. Die Linke (Die Linke)

Je ein*e Bewerber*in für die 33 Wahlbezirke des Wahlgebietes Stadt Aachen und für die Reserveliste 24 Bewerber*innen gemäß beigefügten Anlagen

  1. Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI)

Je ein*e Bewerber*in für die 33 Wahlbezirke des Wahlgebietes Stadt Aachen und für die Reserveliste 8 Bewerber*innen gemäß beigefügten Anlagen

  1. Unabhängige Wählergemeinschaft UWG BÜRGERWILLE AACHEN (UWG Aachen)

Je ein*e Bewerber*in für die 33 Wahlbezirke des Wahlgebietes Stadt Aachen und für die Reserveliste 4 Bewerber*innen gemäß beigefügten Anlagen

  1. Volt Deutschland (Volt)

Je ein*e Bewerber*in für die 33 Wahlbezirke des Wahlgebietes Stadt Aachen und für die Reserveliste 11 Bewerber*innen gemäß beigefügten Anlagen

  1. Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit (BSW)

Je ein*e Bewerber*in für die 33 Wahlbezirke des Wahlgebietes Stadt Aachen und für die Reserveliste 10 Bewerber*innen gemäß beigefügten Anlagen

  1. Einzelbewerber Polzin

1 Bewerber für den Wahlbezirk 1 des Wahlgebietes Stadt Aachen

 

 

Die als Anlagen beigefügten Aufstellungen „Wahlvorschläge für die Wahl in den Wahlbezirken“ und „Wahlvorschläge für die Wahl aus den Reservelisten“ sind Bestandteil des Beschlusses

 

 

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Erläuterungen

Gemäß §15 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG) konnten bis zum 07.07.2025, 18:00 Uhr (= 69. Tag vor der Wahl) von politischen Parteien im Sinne des §21 GG (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) Wahlvorschläge für die Wahl des Rates der Stadt Aachen am 14.09.2020 eingereicht werden. Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist wurden Wahlvorschläge von den im Beschlussentwurf der Verwaltungsvorlage genannten Parteien und Wählergruppen und einem Einzelbewerber eingereicht.

Die eingereichten Wahlvorschläge wurden durch den Wahlleiter vorgeprüft. Den Wahlvorschlagsträgern wurden Gelegenheit gegeben, die im Rahmen der Vorprüfung festgestellten Mängel fristgerecht auszuräumen.

 

Bei der Vorprüfung der Wahlvorschläge der Freien Demokratischen Partei (FDP) wurden seitens der Wahlleitung Mängel festgestellt. Diesbezüglich wird auf die Anlage „Sachverhalt und Empfehlung zur Frage der Zulassung Wahlvorschläge der FDP“ verwiesen.

 

Im Fazit wird festgehalten, dass die Aufstellungsversammlung am 03.06.2025 nicht den strengen kommunalrechtlichen Anforderungen genügt hat.

 

Der Wahlleiter empfiehlt daher, die Wahlvorschläge der 40 Bewerber*innen der Reserveliste der Freien Demokratischen Partei (FDP) zurückzuweisen.

 

Die eingereichten Wahlvorschläge der übrigen oben genannten Parteien sowie die Wahlvorschläge für die 33 Wahlbezirke der FDP entsprechen den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung, so dass der Wahlleiter für diese Wahlvorschläge die Zulassung empfiehlt.

 

Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag zurück, so kann gem. §18 Abs. 4 KwahlG NRW binnen drei Tagen nach Verkündung in der Sitzung des Wahlausschusses von der Vertrauensperson des Wahlvorschlags oder vom Wahlleiter oder von der Aufsichtsbehörde Beschwerde eingelegt werden. Der Wahlleiter, die Aufsichtsbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist zur Entscheidung durch den Landeswahlausschuss (§ 9 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes) einzureichen, sie ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KWahlO NRW fristgerecht schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierte Übermittlung als gewahrt. 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

 

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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