Kenntnisnahme - FB 68/0245/WP18

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Beratungsfolge

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Erläuterungen

Im Rahmen des „Netzwerks Mobilitätswende Region Aachen“ (NEMORA) arbeitet die Stadt Aachen u.a. in der AG Regionale Radinfrastruktur mit. Die AG trifft sich grundsätzlich viermal pro Jahr. Sie besteht aus Vertretenden der Kommunen, der StädteRegion, des Landesbetriebs Straßenbau und anlassbezogen der Aseag und des Aachener Verkehrsverbunds.

 

Die AG hat die „Strategie zur gemeinsamen Entwicklung und Umsetzung des Städteregionalen Radverkehrsnetzes für den Alltagsverkehr“ entwickelt. Die Stadt Aachen ist der Strategie mit dem Beschluss des Mobilitätsauschusses vom 25.01.2024 beigetreten. Partner*innen der Strategie sind die städteregionsangehörigen Kommunen, die StädteRegion Aachen und der Landesbetrieb Straßenbau. Mit der Strategie wird ein Gesamtkonzept für ein durchgehendes Radverkehrsnetz für den Alltagsverkehr verfolgt. Sie enthält ein Zielnetz, mit dem Ausbaustandards nach den geltenden Regelwerken verbunden werden sollen. Als Zeithorizont für die vollständige Umsetzung wird das Jahr 2040 angestrebt.

 

Die Strategie sieht einen gemeinsam abgestimmten Netzausbau aller Straßenbaulastträger mit noch festzulegenden Prioritäten vor. Aufgrund des mittel- bis langfristigen Umsetzungszeitraums ist vorgesehen, regelmäßig über den Umsetzungsstand der Strategie und die Arbeit der AG zu informieren.

 

In der Anlage 1 ist der Umsetzungsstand des Zielnetzes dargestellt. Die Bewertung der Zielerreichung insbesondere für die Bestandsstrecken beruht auf einer ersten Einschätzung. Eine genauere Bewertung wird zurzeit im Rahmen des Masterplans erarbeitet.

 

 

 

 

Rechtslage:

 

Nach § 3 in Verbindung mit § 2 (2) b) und § 9 (1) und (2) des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW) ist die Stadt Aachen Baulastträger der Radverkehrsanlagen an den Gemeindestraßen, sowie allen klassifizierten Straßen innerhalb bebauter Ortslagen.

 

Nach § 16 (2) des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes NRW (FaNaG) sollen die jeweiligen Träger der Straßenbaulast den Erhalt, die Sanierung und die Verbesserung der bestehenden Radverkehrsinfrastruktur vorantreiben, um eine hohe Qualität und möglichst weitgehende Barrierefreiheit und Verkehrssicherheit der Radverkehrsinfrastruktur zu gewährleisten.

 

Nach § 20 (1) FaNaG sollen die Gemeinden in Abstimmung mit den weiteren Trägern der Straßenbaulast ein Radverkehrsnetz im Gemeindegebiet schaffen (lokales Radverkehrsnetz). Dieses soll sich in das überörtliche Radverkehrsnetz einfügen. Nach Absatz 2 sollen die Gemeindeverbände ein untereinander und mit den weiteren Baulastträgern abgestimmtes zusammenhängendes Radverkehrsnetz schaffen (überörtliches Radverkehrsnetz). Sowohl das lokale als auch das überörtliche Radverkehrsnetz soll sich in das Radvorrangnetz des Landes einfügen.

 

 

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Anlagen

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