Entscheidungsvorlage - FB 37/0072/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Rettungsdienstbedarfsplan 2025 der Stadt Aachen nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt die Genehmigung des Rettungsdienstbedarfsplans 2025 der Stadt Aachen.

 

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt den Rettungsdienstbedarfsplan 2025 der Stadt Aachen.

 

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Erläuterungen

 

 

Gemäß § 12 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer in Nordrhein-Westfalen (RettG) werden Bedarfspläne angefertigt, die insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der erforderlichen Rettungsmittel festlegen. Darüber hinaus sind Planungen für das Vorgehen bei Schadensereignissen mit einem Massenanfall an Verletzten oder Erkrankten (MANV) zu treffen.

Nach § 12 (5) RettG ist der Bedarfsplan kontinuierlich, unter anderem unter Beteiligung der Verbände der Krankenkassen, zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle fünf Jahre, zu ändern.

 

Nach Durchführung des nach §12 RettG NRW vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens sind gegenüber der Entwurfsfassung (Vorlagennummer FB37/0059/WP18) in der strukturellen Ausrichtung des Rettungsdienstes keine wesentlichen Änderungen vorgenommen worden. Zur inhaltlichen Ausrichtung des Rettungsdienstes wird daher auf die Entwurfsfassung, die in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz am 01.10.2024 beraten wurde, verwiesen.

 

Der durch die Stadt Aachen erstellte Rettungsdienstbedarfsplan 2025 stellt einen zukunftsweisenden und modernen Rettungsdienstbedarfsplan dar. Dies wurde der Verwaltung im Rahmen des Beteiligungsverfahrens der Verbände und Krankenkassen auch so wiedergespiegelt. Fachinhaltliche Verständnisfragen konnten beantwortet werden und durch redaktionelle Anpassungen im Bedarfsplan klarer formuliert werden.

 

Der vorgelegte Rettungsdienstbedarfsplan 2025 ist eng an das Eckpunktepapier zur Reform der Notfallversorgung auf Bundesebene sowie den Referentenentwurf des neuen Gesetzes über den Rettungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) geknüpft, obwohl das neue Rettungsgesetz NRW noch nicht in Kraft getreten ist. Befristete Regelungen zur Bedarfsplanung hinsichtlich der Planungskriterien sowie für „besondere“ Krankentransporte sind jedoch durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales inzwischen getroffen worden:

 

  •           Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – VA4-93.21.01- vom  21.07.2025 (Planungsfristenerlass) - MBI.NRW. Ausgabe 2025 Nr. 51 vom 24.07.2025
  •           Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – VA4-93.21.01- vom 21.07.2025 (Dringlicher Krankentransporterlass) - MBI.NRW. Ausgabe 2025 Nr. 52 vom 24.07.2025

 

Diese sind in der vorliegenden Bedarfsplanung bereits berücksichtigt. Insbesondere der als dritte Versorgungsstufe nach dem Versorgungskonzept der Stadt Aachen vorgesehene Einsatz eines „Akut-KTW“ für Hilfeersuchen von Kranken, Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind (Erläuterungen sh. Punkt 3.3.5 des Bedarfsplans), adressiert dies.

 

In die Gesamtplanung sind die rechtlich vorgesehenen Änderungen bereits eingeflossen, da der Rettungsdienstbedarfsplan der Stadt Aachen den realen ganzheitlichen Bedarf an rettungsdienstlicher Infrastruktur für den Trägerbereich darstellt. Die Umsetzung der refinanzierten Maßnahmen des Bedarfsplans, insbesondere für die Fortsetzung des Regelrettungsdienstes wird bedarfsgerecht und unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben zeitnah vorgenommen. Prioritär erfolgt die Vergabe derjenigen Leistungen im Rahmen der Mitwirkung nach § 13 RettG für den Zeitraum ab 2026 an externe Leistungserbringer, die nicht vom Rettungsdienstträger als hoheitliche Aufgabe selbst wahrgenommen werden.

 

Darüber hinaus wird die Verwaltung die neu in die Bedarfsplanung eingeflossenen Elemente (z.B. „vorbeugender Rettungsdienst“ oder „Akutgesundheitsdienst“) des Rettungsdienstes konzeptionell ausarbeiten und die weiteren Entwicklungen zur Finanzierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens beurteilen. Hierzu erfolgt jeweils vorab eine Beteiligung der zuständigen politischen Gremien.

 

Das Erörterungsverfahren gem. § 12 Abs. 5 RettG NRW wurde abschließend durchgeführt.

 

Nach Zustimmung durch den Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz wird der Rettungsdienstbedarfsplan dem Rat der Stadt Aachen zur Genehmigung vorgelegt.

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2025

Fortgeschriebener Ansatz 2025

Ansatz 2026 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2026 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

 

 

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2025

Fortgeschriebener Ansatz 2025

Ansatz 2026 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2026 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

 

 

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

Die Verabschiedung  des Rettungsdienstbedarfsplans 2025 der Stadt Aachen hat unmittelbar keine finanzielle Auswirkungen. Die konkrete Umsetzung von personellen Maßnahmen , Baumaßnahmen oder  der Umsetzung von  neuen Elementen /Verfahren  im städtischen Rettungsdienst wird kontinuierlich in der Verwaltung abgestimmt und den zuständigen politischen Gremien zur  Entscheidung vorgelegt.


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

x

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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