Entscheidungsvorlage - FB 45 n/0040/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
  2. Er beschließt, dem Antrag der freien Verbände zur Änderung der Leistungsvereinbarung Vormundschaften /Pflegschaft für Minderjährige zu entsprechen und die Fallzahlobergrenze auf 30 festzulegen.
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Erläuterungen

  1. Ausgangslage

Die anerkannten Vormundschaftsvereine Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Aachen-Stadt e.V., Katholischer Verein für soziale Dienste in Aachen e.V. (SKM) und Sozialdienst katholischer Frauen e.V. (SkF) in der Stadt Aachen beantragen, in Abänderung der bestehenden Leistungsvereinbarung mit der Stadt Aachen die Fallzahlobergrenze von derzeit 40 Vormundschaften/Pflegschaften je Vollzeitstelle auf 30

Vormundschaften/Pflegschaften zu reduzieren.

 

Begründet wird der Antrag mit der Reform des Vormundschaftsrechts, die zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist.

Diese Reform stellt den Willen, die Interessen und den Schutz von Kindern und Jugendlichen klar in den Mittelpunkt.

Wesentliche Ziele der Reform sind:

  • Stärkung der persönlichen Beziehung zwischen Vormund und Mündel
  • Stärkung der ehrenamtlich geführten Vormundschaft/Pflegschaft
  • Regelmäßige persönliche Kontakte als gesetzliche Pflicht (§1793 BGB)
  • Beteiligung der Mündel an allen sie betreffenden wichtigen Entscheidungen sowie stärkere Beteiligung und Einbeziehung der Herkunftsfamilie und des sozialen Umfelds der Mündel
  • Verstärkte Anforderungen an Dokumentation und Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern und Fachstellen.

 

Fachverbände und Landesjugendämter empfehlen vor diesem Hintergrund eine Fallzahlbegrenzung auf 30 Vormundschaften/Pflegschaften je Vollzeitstelle.

 

  1. Fachliche Einschätzung der Verwaltung

Die fachliche Bewertung durch die freien Verbände sowie die politische Vorlage für den Kinder- und Jugendausschuss wird ausdrücklich unterstützt. In der inhaltlichen und strukturellen Planung orientiert sich der FB 45 an den Empfehlungen des DIJuF und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter mit dem Ziel einer entsprechenden Fallobergrenze von 30 Vormundschaften/Pflegschaften pro Vollzeitstelle.

 

Eine Begrenzung der Fallzahlen auf 30 trägt dazu bei, die Qualität der Arbeit im Bereich Vormundschaften und Pflegschaften zu sichern, fachliche Standards zuverlässig einzuhalten und somit das Kindeswohl der den Vormund*innen anvertrauten Minderjährigen zu gewährleisten.

 

Die Argumente zur Fallzahlbegrenzung entsprechen den Erfahrungen des Teams Vormundschaften/Pflegschaften im Fachbereich Jugend und Schule.

 

Viele Kinder und Jugendliche, für die ein Vormund oder Pfleger bestellt wird, wachsen in hochbelasteten familiären Kontexten auf. Insbesondere in der Phase der Pubertät entstehen zusätzliche Herausforderungen, die eine kontinuierliche, intensive Begleitung erfordern.

Die Betreuung dieser jungen Menschen setzt eine sorgfältige Abstimmung und Kooperation mit Jugendamt (Allgemeiner Jugendhilfedienst), Schulen, medizinischen Einrichtungen, Behörden (z.B. Ausländerbehörde, Jobcenter), Polizei, Einrichtungen der Jugendhilfe, weiteren beteiligten Fachstellen und dem Familiengericht voraus.

Auch die Suche nach geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten kann zeitlich sehr aufwändig sein.

 

Vor dem Hintergrund der höheren Ansprüche der Reform in Bezug auf die Einbeziehung der Minderjährigen, der Beteiligung der Herkunftsfamilie und des sozialen Umfelds sowie der gesteigerten Dokumentations- und Kooperationspflichten im Zusammenhang mit den äußerst herausfordernden Verhaltensweisen der Minderjährigen und damit einhergehenden schwierigsten Problemlagen (psychiatrische Krankheitsbilder, Suizidandrohungen, fehlende Betreuungs- und Unterbringungsmöglichkeiten etc.) ist eine Reduzierung der Fallzahlobergrenze aus fachlicher Sicht geboten. Sie bildet eine zentrale Voraussetzung, um der hohen Komplexität und Dynamik der einzelnen Fallkonstellationen angemessen Rechnung tragen zu können. 

 

  1. Personaleinsatz und Finanzierung

Im Jahr 2024 lag die durchschnittliche Auslastung der freien Verbände bei einer Fallzahlobergrenze von 40 Fällen bei 92,85%. Mit Stand Juni 2025 beträgt die Auslastung bei den freien Verbänden bei 89,97%.

Durch eine Reduzierung der Fallzahlobergrenze auf 30 wäre zunächst aufgrund eines erhöhten Personaleinsatzes mit höheren Ausgaben zu rechnen.

Es wird jedoch angestrebt, einerseits den Auslastungsgrad auf 100 % anzuheben und andererseits die Vergütungsforderungen an die Gerichtskasse durch intensivere abrechnungsfähige Fallarbeit zu verstärken.

Deshalb wird, wie im Antrag beschrieben, davon ausgegangen, dass eine Reduzierung der Fallzahlobergrenze auf 30 pro Vollzeitgrenze kostenneutral umgesetzt werden kann.

 

  1. Bewertung und Empfehlung

Die Reduzierung der Fallzahlobergrenze auf 30 Vormundschaften/Pflegschaften pro Vollzeitkraft wird aus fachlicher Sicht befürwortet.

Die Maßnahme stärkt Qualität und Kindorientierung, sichert das Kindeswohl und entspricht dem geltenden Recht und den Empfehlungen der Fachverbände.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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