Entscheidungsvorlage - FB 61/1136/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 1000 N - Erweiterung Uniklinik - für den Bereich zwischen Kullenhofstraße, Steinbergweg und Pariser Ring; hier:Einleitung des Aufhebungsverfahrens
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- DEZ III, FB 61/400
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
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Anhörung/Empfehlung
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10.09.2025
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●
Erledigt
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Planungsausschuss
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Entscheidung
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11.09.2025
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, die Einleitung des Teilaufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 1000 N - Erweiterung Uniklinik - für den Bereich zwischen Kullenhofstraße, Steinbergweg und Pariser Ring im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB die Einleitung des Teilaufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 1000 N - Erweiterung Uniklinik - für den Bereich zwischen Kullenhofstraße, Steinbergweg und Pariser Ring im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg.
Erläuterungen
- Ziel und Zweck (Aufhebungsanlass)
Der Bebauungsplan Nr. 1000 N - Erweiterung Uniklinik - wurde aufgestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen insbesondere für den neuen Zentral-OP (ZOP), zu schaffen. Der Bebauungsplan ist seit dem 26.11.2021 rechtskräftig. In den festgesetzten Sondergebieten sind neben den unterirdischen Operationssälen, ein neues Eingangsgebäude mit Vorplatz, die Bushaltestelle und Grün- und Stellplatzflächen zulässig.
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde die Hochbauplanung ausgearbeitet und anschließend der Bauantrag eingereicht. Im Anschluss an die Baugenehmigung (Juni 2023) wurde die Hochbaumaßnahme vorbereitet.
Im November 2024 wurde das Vorhaben auf Veranlassung des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (MKW) des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund des hohen Kostenanstiegs angehalten. Anschließend wurden mögliche Alternativen geprüft bzw. diskutiert. An dieser Abstimmung nahmen neben dem MKW auch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD), die obere Denkmalbehörde (Bezirksregierung), die Uniklinik Aachen, die RWTH Aachen sowie die Stadt Aachen teil. Im Ergebnis wurde durch das Ministerium festgelegt, dass auf die kostenintensive unterirdische Erweiterung verzichtet wird. Stattdessen soll zunächst zur Schaffung der dringend benötigten OP-Kapazitäten ein voraussichtlich 3-geschossiger Erweiterungsbau mit 12 OP-Sälen südwestlich des Hauptgebäudes errichtet werden.
Die bisherigen Planungsergebnisse, der Masterplan von 2016, der anschließende Hochbauwettbewerb und der hierauf aufbauende Bebauungsplan können somit in großen Teilen nicht mehr weiterverfolgt und umgesetzt werden.
Der geplante oberirische Erweiterungsbau liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 1000 N. Die Festsetzungen stehen im Widerspruch zu der nun vorgesehenen Planung, da bislang ein unteririscher Baukörper mit entsprechenden Höhen festgesetzt war.
Ziel ist nun, möglichst zeitnah die Voraussetzungen für eine Genehmigung des Erweiterungsbaus nach § 34 BauGB zu schaffen. Da dies nicht auf Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes möglich ist, soll der Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 1000 N aufgehoben werden, in dem der bislang geplante ZOP vorgesehen war. Es besteht kein Anlass, den gesamten Bebauungsplan aufzuheben, da derzeit keine Planungsüberlegungen vorliegen, ob und inwieweit die Umgestaltung des Vorplatzes einschließlich des Eingangsgebäudes weiterverfolgt wird oder auch nicht. Die neue Bushaltestelle wurde bereits fertiggestellt.
Parallel zum Aufhebungsverfahren wird die Uniklinik einen neuen Masterplan erarbeiten, der die planerischen Ziele für eine langfristige Entwicklung der Uniklinik enthalten soll. Erst wenn dieser vorliegt und mit allen Beteiligten abgestimmt ist, kann auf dieser Grundlage ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden.
Im Anschluss an das Aufhebungsverfahren besteht die Möglichkeit, das geplante Erweiterungsgebäude, das hinsichtlich der Lage und Kubatur gegenüber dem Bestandsgebäude deutlich untergeordnet ist, auf Grundlage des § 34 BauGB (Einfügen in die Umgebung) zu beurteilen.
- Klimanotstand
Der Schutz der Atmosphäre durch eine drastische Reduktion der Emission schädlicher Klimagase sowie die Anpassungsstrategien an die Folgen des stattfindenden Klimawandels sind Herausforderungen, denen sich die Kommunen stellen und bei jedem Vorhaben CO2- Einsparungen sowie Anpassungen an den Klimawandel prüfen und festlegen müssen. Als erstes Hilfsmittel hat der Planungsausschuss die Anwendung der städtischen Klima-Checkliste beschlossen.
Die Anwendung der Klima-Checkliste ist im Rahmen der Einleitung des Aufhebungsverfahrens nicht zielführend, da hier ein Zustand wiederhergestellt wird, der vor Aufstellung des Bebauungsplanes bestanden hat. Im Zuge des Aufhebungsverfahrens wird dennoch ein Umweltbericht erstellt, der die Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange darstellt.
- Beschlussempfehlung
Für den dringend benötigten Erweiterungsbau der Uniklinik sollen möglichst kurzfristig die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Die Verwaltung empfiehlt deshalb, das Teilaufhebungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 1000 N - Erweiterung Uniklinik - einzuleiten.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
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JA |
NEIN |
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X |
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Investive Auswirkungen |
Ansatz 20xx |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx |
Ansatz 20xx ff. |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. |
Gesamtbedarf (alt) |
Gesamtbedarf (neu) |
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Einzahlungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Auszahlungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Ergebnis |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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+ Verbesserung / - Verschlechterung |
0 |
0 |
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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
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konsumtive Auswirkungen |
Ansatz 20xx |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx |
Ansatz 20xx ff. |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. |
Folge-kosten (alt) |
Folge-kosten (neu) |
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Ertrag |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Personal-/ Sachaufwand |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Abschreibungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Ergebnis |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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|
+ Verbesserung / - Verschlechterung |
0 |
0 |
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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
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Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Keine
Klimarelevanz:
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
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positiv |
negativ |
nicht eindeutig |
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X |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
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gering |
mittel |
groß |
nicht ermittelbar |
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|
X |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
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keine |
positiv |
negativ |
nicht eindeutig |
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|
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X |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
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gering |
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unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
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mittel |
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80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
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groß |
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mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
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unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
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|
mittel |
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80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
|
groß |
|
|
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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vollständig |
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überwiegend (50% - 99%) |
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teilweise (1% - 49 %) |
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|
nicht |
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|
X |
|
nicht bekannt |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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|
1
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(wie Dokument)
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2,6 MB
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2
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(wie Dokument)
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323,1 kB
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3
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(wie Dokument)
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2,4 MB
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4
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(wie Dokument)
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621,7 kB
|
