Entscheidungsvorlage - FB 20/0367/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen festzustellen, dass die Stadt Aachen antragsberechtigte Kommune für eine anteilige Entschuldung durch das Land über das Altschuldentlastungsgesetz NRW ist und die Verwaltung zu beauftragen einen Antrag nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Altschuldenentlastungsgesetz NRW auf Teilnahme an dem anteiligen Entschuldungsprogramm zur anteiligen Entschuldung durch das Land Nordrhein-Westfalen bei der landeseigenen Förderbank NRW.BANK zu stellen.

 

Der Rat der Stadt Aachen stellt fest, dass die Stadt Aachen antragsberechtigte Kommune für eine anteilige Entschuldung durch das Land über das Altschuldentlastungsgesetz NRW ist. Die Verwaltung wird beauftragt einen Antrag nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Altschuldenentlastungsgesetz NRW auf Teilnahme an dem anteiligen Entschuldungsprogramm zur anteiligen Entschuldung durch das Land Nordrhein-Westfalen bei der landeseigenen Förderbank NRW.BANK zu stellen.

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Erläuterungen

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 9. Juli 2025 den Entwurf der Landesregierung für ein „Gesetz zur anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen“ (Altschuldentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen - ASEG NRW) unverändert beschlossen.

 

In der Sitzung des Finanzausschusses der Stadt Aachen am 1. Juli wurden wesentliche Eckdaten des Gesetzes erläutert (Vorlage FB 20/0360/WP18). Es wird insofern auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

 

Die Teilnahme an dem Landesprogramm zur anteiligen Entschuldung von kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung ist freiwillig und erfolgt auf formalen Beschluss des Rates sowie Antrag der antragsberechtigten Kommunen bei der NRW.Bank.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen - nach zuvor erfolgter Behandlung im Finanzausschuss - die Antragstellung zu beschließen und die Verwaltung entsprechend zu beauftragen. Mit einer Teilnahme sind keine ersichtlichen Nachteile für die Stadt verbunden. Das Unterlassen einer Antragstellung führt hingegen zum Verlust erheblicher Mittel in Form einer Schuldübernahme. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Auslegung und Umgang mit dem sog. Neuverschuldungsgebot gem.§ 89 Abs. 4 GO NRW bisher nicht angetastet werden dürfen.

 

Es wird erneut darauf hingewiesen, dass die in der o.g. Vorlage FB 20/0360/WP18 vorgestellte Modellrechnung bestenfalls vorläufigen Charakter hat. Das liegt insbesondere daran, dass der Abzugsbetrag von den Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Modellberechnung vom Städtetag NRW noch nicht berücksichtigt werden konnte. Dieser ist in den einzelnen Kommunen noch zu ermitteln und kann sehr unterschiedlich hoch ausfallen.

Aber auch wenn dadurch die tatsächliche Summe der abzunehmenden Liquiditätskredite derzeit noch nicht vorliegt, kann festgestellt werden, dass dies eine nicht unwesentliche Verbesserung für den städtischen Haushalt sein wird.

Allerdings ist mit Blick auf die derzeitige haushalterische Entwicklung und zunehmenden Belastungen ebenso festzuhalten, dass das Altschuldenentlastungsgesetz mitnichten ausreicht um die haushalterische Handlungsfähigkeit der Stadt Aachen für die kommenden Jahren nachhaltig abzusichern.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf den kommunalen Vergleich der voraussichtlichen Summe der Altschuldenübernahme und deren konkreten, gestaffelten gerade die Kommunen, welche in den Jahren vor 2023 solide gewirtschaftet haben – so wie die Stadt Aachen –, am wenigsten profitieren. Dies auch ohne Betrachtung der aktuellen und zukünftigen Entwicklungen.

Aus diesem Grund hat die Stadt Aachen auch im Vorfeld stets darauf hingewiesen, dass man eine Verwendung der Landesmittel z.B. als Aufstockung der Verbundmasse für das Gemeindefinanzierungsgesetz NRW als sinnvoller und fairer erachte.

 

Die Stadt Aachen ist gemäß den Voraussetzungen des ASEG NRW (§ 3 Absatz ASEG NRW)

antragsberechtigt.

 

Dem Antrag zur Teilnahme, der bis zum 30.11.2025 gestellt werden muss, sind gem. Gesetz folgende Unterlagen beizufügen:

 

1.) Der Beschluss des Rates über das Ausüben der Antragsberechtigung und die damit verbundene Beauftragung zur Stellung des Antrags.

 

2.) Der festgestellte Jahresabschluss 2023.

 

3.) Ein Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer Überprüfung

  • des Bestandes an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Hinblick auf die Richtigkeit von Ansatz und Ausweis in dem, dem Antrag zugrundeliegenden Jahresabschluss
  • des Abzugsbetrags nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes.

 

Entsprechende Angebote liegen bereits vor. Die Vergabe wird in Kürze erfolgen.

 

Finanzausschuss und Rat werden im Laufe des Antragsverfahrens über die weiteren Entwicklungen regelmäßig informiert. Dies gilt selbstverständlich insbesondere in Bezug auf den Betrag an Liquiditätskrediten, der tatsächlich vom Land übernommen wird. Dies wird voraussichtlich allerdings erst nach Vorliegen des Festsetzungsbescheids möglich sein.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2025

Fortgeschriebener Ansatz 2025

Ansatz 2026 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2026 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2025

Fortgeschriebener Ansatz 2025

Ansatz 2026 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2026 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Durch die Teilnahme am anteiligen Entschuldungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen und der damit verbundenen Übernahme von Liquiditätskrediten durch die landeseigene Förderbank NRW.BANK ergeben sich in jedem Fall haushalterische positive Effekte.

Durch die Übernahme der Liquiditätskredite werden die entsprechende Zinslast reduziert und das Eigenkapital gestärkt. Ob die Übernahme der Liquiditätskredite „nur“ rein bilanzielle eigenkapitalstärkende Wirkung haben wird, oder weitergehende Verrechnung mit Fehlbedarfen im Rahmen der Haushaltsplanung vorgenommen werden dürfen, ist noch nicht abschließend geklärt.
Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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