Anhörung - FB 61/1097/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Veröffentlichung im Internet zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 1016 - Reumontstraße / Leonhardstraße - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Veröffentlichung im Internet zur Kenntnis.

Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 1016 - Reumontstraße / Leonhardstraße - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.

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Erläuterungen

 

  1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens / Beschlusslage
  •              Aufstellungsbeschluss Bezirk Mitte: 04.10.2017 (FB61/0781/WP17)
  •              Aufstellungsbeschluss PLA: 05.10.2017 (FB61/0781/WP17)
  •              Konkretisierung des Aufstellungsbeschlusses Bezirk Mitte: 06.04.2022 (FB61/0365/WP18)
  •              Konkretisierung des Aufstellungsbeschlusses PLA: 07.04.2022 (FB61/0365/WP18)
  •              Sachstandsbericht und weitere Vorgehensweise Bezirk Mitte: 28.08.2024 (FB61/1010/WP18)
  •              Sachstandsbericht und weitere Vorgehensweise PLA: 29.08.2024 (FB61/1010/WP18)
  •              Beschluss Veröffentlichung und Auslegung Bezirk Mitte: 19.03.2025 (FB61/1063/WP18)
  •              Beschluss Veröffentlichung und Auslegung PLA: 20.03.2025 (FB61/1063/WP18)

 

Der bislang mindergenutzte Bereich zwischen Reumontstraße, Gottfried-Dossing-Platz und Leonhardstraße soll für den Wohnungsbau, insbesondere für den öffentlich geförderten Bereich, entwickelt werden. Da dieses städtebauliche Ziel über das vorhandene planungsrechtliche Instrument (die Beurteilung gemäß § 34 BauGB) jedoch nicht gesichert werden kann, wurde am 05.10.2017 im Planungsausschuss der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich des Eckgrundstücks Leonhardstraße Nr. 29 gefasst. Zusätzlich hat der Rat der Stadt zur Unterstützung der planungsrechtlichen Instrumente am 18.10.2017 eine Vorkaufsrechtssatzung beschlossen (FB61/0782/WP17).

 

Über das am 23.06.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) wurde mit dem dort verankerten, sogenannten sektoralen Bebauungsplan „Wohnraumversorgung“ (§ 9 Abs. 2d BauGB) die Möglichkeit eröffnet, im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB einen Plan speziell nur für den Wohnungsbau aufzustellen und insbesondere die Entstehung sozial geförderten Wohnraums zu unterstützen. Der Planungsausschuss hat daraufhin am 07.04.2022 die Konkretisierung des Aufstellungsbeschlusses beschlossen. Es soll Planungsrecht für eine Wohnbebauung geschaffen werden, bei der die Quote des öffentlich geförderten Wohnungsbaus über die grundsätzlich festgelegte Quote von 40% nach Quotenbeschluss hinausgeht und entsprechend angepasst an die kleinräumigen Bedarfe zwischen 50 - 60 % öffentlich geförderte Wohnfläche beträgt.

 

Am 29.08.2024 hat der Planungsausschuss einstimmig beschlossen, die Schaffung von Wohnraum, insbesondere im öffentlich geförderten Segment, über die Aufstellung eines sektoralen Bebauungsplanes zur Wohnraumversorgung zu sichern und den Anteil öffentlich geförderten Wohnungsbaus auf mindestens 40 % festzulegen. Mit dem Beschluss über die weitere Vorgehensweise wurde die Verwaltung gleichzeitig beauftragt, das beschleunigte Verfahren für diesen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB ohne frühzeitige Beteiligung durchzuführen. Aufgrund einer laufenden Veränderungssperre, die der Rat der Stadt am 08.11.2023 beschlossen hat (FB61/0805/WP18), ist es auf Grund der entsprechenden Fristen erforderlich, den Bebauungsplan schnellstmöglich zur Rechtskraft zu bringen.

 

Nach Beschluss im Planungsausschuss am 20.03.2025 wurde die Veröffentlichung im Internet und zusätzliche öffentliche Auslegung der Planung vom 07.04.-09.05.2025 durchgeführt. Zeitgleich hat die Beteiligung der Behörden stattgefunden.

 

  1. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB

Im Rahmen der Veröffentlichung im Internet erfolgten vier Stellungnahmen.

In den zwei abwägungsrelevanten Stellungnahmen äußert sich die Öffentlichkeit kritisch zu den Dimensionen des künftigen Neubauvorhabens sowie zu den Belangen des Umweltschutzes. Die weiteren Stellungnahmen beschäftigen sich mit privatrechtlichen Regelungen zwischen den Eigentümer*innen der benachbarten Grundstücke und bestehenden Baulasten und der Gestaltung des angrenzenden Gottfried-Dossing-Platzes.

Alle abwägungsrelevanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind der Vorlage im Sammeldokument Originalstellungnahmen Öffentlichkeitsbeteiligung beigefügt. Die Abwägungs- und Beschlussvorschläge der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als Anlage (Abwägungsvorschlag Öffentlichkeit) beigefügt. Die Stellungnahmen führten nicht zu einer Änderung der Planung.

 

  1. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB

Parallel wurden 22 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Insgesamt wurden 10 Stellungnahmen abgegeben. Sämtliche Stellungnahmen beinhalteten ausschließlich Hinweise und keine abwägungsrelevanten Anregungen zur Planung. Die Informationen der Polizei zur Kriminalprävention wurden bereits vor der Veröffentlichung im Internet als Hinweis aufgenommen. Informationen zu Versorgungsleitungen seitens der Telekom und Regionetz sowie zum laufenden Betrieb der DB werden an die/den Vorhabenträger*in weitergegeben, der diese in Abstimmung mit der Stadt in der Planung berücksichtigt.

Da keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange eingegangen sind, liegt der Vorlage kein Dokument „Abwägungsvorschlag Behörden" bei.

 

  1. Klimanotstand

Der Schutz der Atmosphäre durch eine drastische Reduktion der Emission schädlicher Klimagase sowie die Anpassungsstrategien an die Folgen des stattfindenden Klimawandels sind Herausforderungen, denen sich die Kommunen stellen und bei jedem Vorhaben CO2- Einsparungen sowie Anpassungen an den Klimawandel prüfen und festlegen müssen. Als erstes Hilfsmittel hat der Planungsausschuss die Anwendung der städtischen Klima-Checkliste beschlossen. Die Klima-Checkliste hat in diesem Bebauungsplanverfahren jedoch keine Anwendung gefunden. Denn durch die Aufstellung eines einfachen sektoralen Bebauungsplanes zur Wohnraumversorgung ist der mögliche Festsetzungskatalog gemäß § 9 Abs. 2d BauGB auf Festsetzungen begrenzt, die auf die Schaffung von Wohnraum abzielen. In diesem einfachen Bebauungsplan richten sich alle weiteren Kriterien zur Beurteilung eines Bauvorhabens allein nach § 34 BauGB. Eine Betrachtung der Bestandssituation des Plangebietes entsprechend der Klima-Checkliste zu Planungsphase 1 ist in der Begründung zum Bebauungsplan erfolgt.

Der Bebauungsplan trägt durch die Wiedernutzbarmachung einer mindergenutzten Fläche und die Möglichkeit der Nachverdichtung aktiv zu einem schonenden Umgang mit der Ressource Boden und einer nachhaltigen Innenentwicklung bei. Bestehende Baumstandorte werden weitestgehend gesichert und erhalten.

 

  1. Empfehlung zum Satzungsbeschluss

Durch den Bebauungsplan Nr. 1016 - Reumontstraße / Leonhardstraße - soll Planungsrecht zur Schaffung von (öffentlich geförderten) Wohnungen im Plangebiet geschaffen werden.

Da der Wohnungsmarkt in Aachen weiterhin angespannt ist, werden durch den Bebauungsplan bisher nicht genutzte Wohnbauflächenreserven mobilisiert und insbesondere preisgünstiger Wohnraum in der Innenstadt geschaffen. Der Bebauungsplan setzt deshalb fest, dass Gebäude auf den Flächen des Plangebietes nur dann gebaut werden dürfen, wenn sich der/die Vorhabenträger*in dazu verpflichtet, einen Anteil von mindestens 40 % der Geschossfläche aller Wohnungen als öffentlich geförderte Wohnungen zu errichten und die geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung einzuhalten. Die Umsetzung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus ist somit in den schriftlichen Festsetzungen verankert. Zur Einhaltung dieser Verpflichtung ist beabsichtigt, spätestens vor Erteilung der Baugenehmigung, einen entsprechenden Vertrag mit dem/der Vorhabenträger*in abzuschließen oder diese durch Selbstverpflichtung des/der Vorhabenträgers/Vorhabenträgerin sicherzustellen.

 

Die Verwaltung empfiehlt, den Bebauungsplan 1016 - Reumontstraße / Leonhardstraße - als Satzung zu beschließen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

X

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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