Entscheidungsvorlage - FB 61/1132/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses A 102 - Mariabrunnstraße - im Bereich zwischen Boxgraben, Südstraße und Mariabrunnstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. 

Er beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses A 102 – Mariabrunnstraße - im Bereich zwischen Boxgraben, Südstraße und Mariabrunnstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte.

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Erläuterungen

 

1. Ziele des Aufstellungsbeschlusses A 102

Der Aufstellungsbeschluss wurde im Jahr 1991 gefasst, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Blockinnenbereich Boxgraben, Südstraße, Reumontstraße, Mariabrunnstraße zu gewährleisten. Hier befanden sich die leerstehenden Gebäude der ehemaligen Werkkunstschule sowie die Flächen der Firma Kalde, für die städtebaulicher Entwicklungsbedarf gesehen wurde. Auf den Flächen sollten eine öffentliche Grünanlage, ein dringend benötigter Kita-Neubau und eine Quartiersgarage entstehen.

 

Für den südlichen Teilbereich wurden die Ziele des A 102 durch die Aufstellung des seit 27.07.2002 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 841 umgesetzt (vgl. Anlage 2). Hier wurden auf den Flächen der ehemaligen Werk-Kunst-Schule auf Grundlage des Bebauungsplans eine Turnhalle und ein OGS-Gebäude für die Montessori-Grundschule errichtet sowie der öffentliche Spielplatz „Werk-Kunst-Hof“ angelegt. Im Westen auf der Fläche eines ehemaligen Parkplatzes wurde 2009 der Bebauungsplan Nr. 921 – Mariabrunnstraße / Parkhaus Luisenhospital – aufgestellt. Er ermöglichte die Errichtung eines Parkhauses für das benachbarte Luisenhospital. Die Planung wurde im Jahr 2010 umgesetzt. Für den nördlichen Teilbereich des Aufstellungsbeschlusses wurde zunächst kein Bebauungsplan erarbeitet, da der Eigentümer der Grundstücke nicht bereit war, die Flächen zu verkaufen und keine erheblichen städtebaulichen Missstände vorlagen.

 

2. Gründe für die Aufhebung

Zeitgleich mit der Aufhebung des A 102 fasst der Planungsausschuss die Empfehlung zum Satzungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 993 – Südstraße / Mariabrunnstraße -. Dieser Bebauungsplan umfasst den überwiegenden Teil des verbliebenen Geltungsbereichs des A 102 und sieht hier eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern, einer Kita, einer Tiefgarage und die Umnutzung und Aufstockung des Bunkers an der Südstraße vor. Der Beschluss des Bebauungsplans Nr. 993 ist das Ergebnis einer mehrjährigen Beratung in der Bezirksvertretung Mitte und im Planungsausschuss und formuliert die städtebaulichen Ziele in diesem Blockinnenbereich neu. Für die darüber hinaus gehenden Teilbereiche des A 102, die lediglich die bestehende Blockrandbebauung am Boxgraben und an der Südstraße umfassen, besteht kein Erfordernis für die Aufstellung eines Bebauungsplans mehr. Zur Schaffung von Rechtssicherheit soll daher der Aufstellungsbeschluss A 102 aufgehoben werden.

 

3. Beschlussempfehlung

Die Verwaltung empfiehlt, den Aufstellungsbeschluss A 102 vom 03.07.1991 aufzuheben, da sich die städtebaulichen Ziele für den Geltungsbereich geändert haben. Für den überwiegenden Teil des verbliebenen Geltungsbereichs wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 933 – Südstraße / Mariabrunnstraße - aufgestellt. Für die übrigen Bereiche ist die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

X

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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